Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Subalterne Juristen

die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage unsrer Gesetze zu machen, ohne
von den Vorarbeiten Kenntnis zu nehmen. Aber das ist außerordentlich
schwierig; man muß in der Benutzung der Vorarbeiten schon eine große Er¬
fahrung, die wieder nur durch eingehende Beschäftigung mit ihnen gewonnen
wird, wissenschaftlichen Sinn und dabei praktisches Geschick haben, wenn man
die Vorarbeiten mit Erfolg benutzen will; andernfalls kann die Berücksichtigung
der Vorarbeiten bei der Entscheidung nur schädlich wirken. Es ist nämlich
streng zu unterscheiden: insofern das von den Motiven und sonstigen Vor¬
arbeiten beabsichtigte oder als richtig angenommne in dem veröffentlichten
Gesetzeswort den geeigneten Ausdruck gefunden hat, der auch ohne die
Motive verständlich wäre, ist die Auffassung der Motive von der größten Be¬
deutung, fast entscheidend. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß also
zunächst geprüft werden, und da wird sich oft ergeben, daß sie nicht vorhanden
ist. Oft nämlich enthalten die Motive, Kommissionsprotokolle und Kommissions¬
berichte nichts andres als wissenschaftliche Ausführungen über eine vorge¬
schlagne Vorschrift; sie suchen in allgemeinen Betrachtungen deren Tragweite
darzulegen, auch etwa Folgerungen zu ziehn, die in dem Gesetz nicht unmittel¬
bar festgelegt sind. Diese Ausführungen haben keine andre Bedeutung als
die wissenschaftlichen Ausführungen andrer Sachkenner. Nicht selten handelt
es sich hier um Augenblicksäußerungen, rein persönliche Meinungen einzelner,
von denen keineswegs feststeht, daß sie von der Mehrheit der zur Beratung
des Gesetzes Berufnen geteilt worden ist. Endlich liegt auf der Hand, daß
Äußerungen, die in frühern Zeitpunkten der Beratung getan worden sind,
ihren Wert fast ganz verlieren, wenn das Gesetz in den Punkten, auf die es
hierbei ankommt, wesentlich geändert worden ist. Also eine gründliche, wissen¬
schaftliche Durchdringung einer Rechtsfrage verlangt in den meisten Fällen ein
Zurückgehn auf die Vorarbeiten, deren zweckmäßige Benutzung aber durchaus
nicht einfach ist. Als weiteres "wissenschaftliches Rüstzeug" kommen sodann
in Betracht: Einzelschriften (Monographien) über besondre Rechtslehren und
Abhandlungen in den fachwissenschaftlichen Zeitschriften, Lehrbücher und
Kommentare sowie die Ergebnisse der Rechtsprechung. An den wissenschaft¬
lichen Untersuchungen andrer kann man unmöglich vorbeigehn, wenn man
gründlich Verfahren will; sonst ist man der Gefahr ausgesetzt, Bekanntes zu
wiederholen, wichtige Gründe und Gegengründe zu übersehen, kurz unvoll¬
ständig zu arbeiten, in, Dunkeln zu tappen. Und erst die Berücksichtigung
der Rechtsprechung: eine gründliche Untersuchung darf nicht die Meinung hoher
und höchster Gerichte schlechthin annehmen, sondern ihre Richtigkeit ist zu
untersuchen, und namentlich sofern widersprechende Entscheidungen ergangen
sind, hat die Rechtswissenschaft die hohe Aufgabe, die Ergebnisse ihrer theo¬
retischen Untersuchung kritisch zu verwerten. Bei dem allen ist auch uoch zu
erwägen, daß unser neues Recht nicht etwa von den bisherigen Rechten los¬
gelöst ist, sondern auf deren Schultern steht, sodaß eine wissenschaftliche Unter¬
suchung von Rechtsfragen oft genug ein Zurückgehn auf die Rechtswissenschaft
und die Rechtsprechung der frühern Rechte nötig macht.

Mit diesen Ausführungen wären so die Erfordernisse einer Entscheidung


Subalterne Juristen

die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage unsrer Gesetze zu machen, ohne
von den Vorarbeiten Kenntnis zu nehmen. Aber das ist außerordentlich
schwierig; man muß in der Benutzung der Vorarbeiten schon eine große Er¬
fahrung, die wieder nur durch eingehende Beschäftigung mit ihnen gewonnen
wird, wissenschaftlichen Sinn und dabei praktisches Geschick haben, wenn man
die Vorarbeiten mit Erfolg benutzen will; andernfalls kann die Berücksichtigung
der Vorarbeiten bei der Entscheidung nur schädlich wirken. Es ist nämlich
streng zu unterscheiden: insofern das von den Motiven und sonstigen Vor¬
arbeiten beabsichtigte oder als richtig angenommne in dem veröffentlichten
Gesetzeswort den geeigneten Ausdruck gefunden hat, der auch ohne die
Motive verständlich wäre, ist die Auffassung der Motive von der größten Be¬
deutung, fast entscheidend. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß also
zunächst geprüft werden, und da wird sich oft ergeben, daß sie nicht vorhanden
ist. Oft nämlich enthalten die Motive, Kommissionsprotokolle und Kommissions¬
berichte nichts andres als wissenschaftliche Ausführungen über eine vorge¬
schlagne Vorschrift; sie suchen in allgemeinen Betrachtungen deren Tragweite
darzulegen, auch etwa Folgerungen zu ziehn, die in dem Gesetz nicht unmittel¬
bar festgelegt sind. Diese Ausführungen haben keine andre Bedeutung als
die wissenschaftlichen Ausführungen andrer Sachkenner. Nicht selten handelt
es sich hier um Augenblicksäußerungen, rein persönliche Meinungen einzelner,
von denen keineswegs feststeht, daß sie von der Mehrheit der zur Beratung
des Gesetzes Berufnen geteilt worden ist. Endlich liegt auf der Hand, daß
Äußerungen, die in frühern Zeitpunkten der Beratung getan worden sind,
ihren Wert fast ganz verlieren, wenn das Gesetz in den Punkten, auf die es
hierbei ankommt, wesentlich geändert worden ist. Also eine gründliche, wissen¬
schaftliche Durchdringung einer Rechtsfrage verlangt in den meisten Fällen ein
Zurückgehn auf die Vorarbeiten, deren zweckmäßige Benutzung aber durchaus
nicht einfach ist. Als weiteres „wissenschaftliches Rüstzeug" kommen sodann
in Betracht: Einzelschriften (Monographien) über besondre Rechtslehren und
Abhandlungen in den fachwissenschaftlichen Zeitschriften, Lehrbücher und
Kommentare sowie die Ergebnisse der Rechtsprechung. An den wissenschaft¬
lichen Untersuchungen andrer kann man unmöglich vorbeigehn, wenn man
gründlich Verfahren will; sonst ist man der Gefahr ausgesetzt, Bekanntes zu
wiederholen, wichtige Gründe und Gegengründe zu übersehen, kurz unvoll¬
ständig zu arbeiten, in, Dunkeln zu tappen. Und erst die Berücksichtigung
der Rechtsprechung: eine gründliche Untersuchung darf nicht die Meinung hoher
und höchster Gerichte schlechthin annehmen, sondern ihre Richtigkeit ist zu
untersuchen, und namentlich sofern widersprechende Entscheidungen ergangen
sind, hat die Rechtswissenschaft die hohe Aufgabe, die Ergebnisse ihrer theo¬
retischen Untersuchung kritisch zu verwerten. Bei dem allen ist auch uoch zu
erwägen, daß unser neues Recht nicht etwa von den bisherigen Rechten los¬
gelöst ist, sondern auf deren Schultern steht, sodaß eine wissenschaftliche Unter¬
suchung von Rechtsfragen oft genug ein Zurückgehn auf die Rechtswissenschaft
und die Rechtsprechung der frühern Rechte nötig macht.

Mit diesen Ausführungen wären so die Erfordernisse einer Entscheidung


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0544" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/88022"/>
            <fw type="header" place="top"> Subalterne Juristen</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_2362" prev="#ID_2361"> die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage unsrer Gesetze zu machen, ohne<lb/>
von den Vorarbeiten Kenntnis zu nehmen. Aber das ist außerordentlich<lb/>
schwierig; man muß in der Benutzung der Vorarbeiten schon eine große Er¬<lb/>
fahrung, die wieder nur durch eingehende Beschäftigung mit ihnen gewonnen<lb/>
wird, wissenschaftlichen Sinn und dabei praktisches Geschick haben, wenn man<lb/>
die Vorarbeiten mit Erfolg benutzen will; andernfalls kann die Berücksichtigung<lb/>
der Vorarbeiten bei der Entscheidung nur schädlich wirken. Es ist nämlich<lb/>
streng zu unterscheiden: insofern das von den Motiven und sonstigen Vor¬<lb/>
arbeiten beabsichtigte oder als richtig angenommne in dem veröffentlichten<lb/>
Gesetzeswort den geeigneten Ausdruck gefunden hat, der auch ohne die<lb/>
Motive verständlich wäre, ist die Auffassung der Motive von der größten Be¬<lb/>
deutung, fast entscheidend. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß also<lb/>
zunächst geprüft werden, und da wird sich oft ergeben, daß sie nicht vorhanden<lb/>
ist. Oft nämlich enthalten die Motive, Kommissionsprotokolle und Kommissions¬<lb/>
berichte nichts andres als wissenschaftliche Ausführungen über eine vorge¬<lb/>
schlagne Vorschrift; sie suchen in allgemeinen Betrachtungen deren Tragweite<lb/>
darzulegen, auch etwa Folgerungen zu ziehn, die in dem Gesetz nicht unmittel¬<lb/>
bar festgelegt sind. Diese Ausführungen haben keine andre Bedeutung als<lb/>
die wissenschaftlichen Ausführungen andrer Sachkenner. Nicht selten handelt<lb/>
es sich hier um Augenblicksäußerungen, rein persönliche Meinungen einzelner,<lb/>
von denen keineswegs feststeht, daß sie von der Mehrheit der zur Beratung<lb/>
des Gesetzes Berufnen geteilt worden ist. Endlich liegt auf der Hand, daß<lb/>
Äußerungen, die in frühern Zeitpunkten der Beratung getan worden sind,<lb/>
ihren Wert fast ganz verlieren, wenn das Gesetz in den Punkten, auf die es<lb/>
hierbei ankommt, wesentlich geändert worden ist. Also eine gründliche, wissen¬<lb/>
schaftliche Durchdringung einer Rechtsfrage verlangt in den meisten Fällen ein<lb/>
Zurückgehn auf die Vorarbeiten, deren zweckmäßige Benutzung aber durchaus<lb/>
nicht einfach ist. Als weiteres &#x201E;wissenschaftliches Rüstzeug" kommen sodann<lb/>
in Betracht: Einzelschriften (Monographien) über besondre Rechtslehren und<lb/>
Abhandlungen in den fachwissenschaftlichen Zeitschriften, Lehrbücher und<lb/>
Kommentare sowie die Ergebnisse der Rechtsprechung. An den wissenschaft¬<lb/>
lichen Untersuchungen andrer kann man unmöglich vorbeigehn, wenn man<lb/>
gründlich Verfahren will; sonst ist man der Gefahr ausgesetzt, Bekanntes zu<lb/>
wiederholen, wichtige Gründe und Gegengründe zu übersehen, kurz unvoll¬<lb/>
ständig zu arbeiten, in, Dunkeln zu tappen. Und erst die Berücksichtigung<lb/>
der Rechtsprechung: eine gründliche Untersuchung darf nicht die Meinung hoher<lb/>
und höchster Gerichte schlechthin annehmen, sondern ihre Richtigkeit ist zu<lb/>
untersuchen, und namentlich sofern widersprechende Entscheidungen ergangen<lb/>
sind, hat die Rechtswissenschaft die hohe Aufgabe, die Ergebnisse ihrer theo¬<lb/>
retischen Untersuchung kritisch zu verwerten. Bei dem allen ist auch uoch zu<lb/>
erwägen, daß unser neues Recht nicht etwa von den bisherigen Rechten los¬<lb/>
gelöst ist, sondern auf deren Schultern steht, sodaß eine wissenschaftliche Unter¬<lb/>
suchung von Rechtsfragen oft genug ein Zurückgehn auf die Rechtswissenschaft<lb/>
und die Rechtsprechung der frühern Rechte nötig macht.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2363" next="#ID_2364"> Mit diesen Ausführungen wären so die Erfordernisse einer Entscheidung</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0544] Subalterne Juristen die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage unsrer Gesetze zu machen, ohne von den Vorarbeiten Kenntnis zu nehmen. Aber das ist außerordentlich schwierig; man muß in der Benutzung der Vorarbeiten schon eine große Er¬ fahrung, die wieder nur durch eingehende Beschäftigung mit ihnen gewonnen wird, wissenschaftlichen Sinn und dabei praktisches Geschick haben, wenn man die Vorarbeiten mit Erfolg benutzen will; andernfalls kann die Berücksichtigung der Vorarbeiten bei der Entscheidung nur schädlich wirken. Es ist nämlich streng zu unterscheiden: insofern das von den Motiven und sonstigen Vor¬ arbeiten beabsichtigte oder als richtig angenommne in dem veröffentlichten Gesetzeswort den geeigneten Ausdruck gefunden hat, der auch ohne die Motive verständlich wäre, ist die Auffassung der Motive von der größten Be¬ deutung, fast entscheidend. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß also zunächst geprüft werden, und da wird sich oft ergeben, daß sie nicht vorhanden ist. Oft nämlich enthalten die Motive, Kommissionsprotokolle und Kommissions¬ berichte nichts andres als wissenschaftliche Ausführungen über eine vorge¬ schlagne Vorschrift; sie suchen in allgemeinen Betrachtungen deren Tragweite darzulegen, auch etwa Folgerungen zu ziehn, die in dem Gesetz nicht unmittel¬ bar festgelegt sind. Diese Ausführungen haben keine andre Bedeutung als die wissenschaftlichen Ausführungen andrer Sachkenner. Nicht selten handelt es sich hier um Augenblicksäußerungen, rein persönliche Meinungen einzelner, von denen keineswegs feststeht, daß sie von der Mehrheit der zur Beratung des Gesetzes Berufnen geteilt worden ist. Endlich liegt auf der Hand, daß Äußerungen, die in frühern Zeitpunkten der Beratung getan worden sind, ihren Wert fast ganz verlieren, wenn das Gesetz in den Punkten, auf die es hierbei ankommt, wesentlich geändert worden ist. Also eine gründliche, wissen¬ schaftliche Durchdringung einer Rechtsfrage verlangt in den meisten Fällen ein Zurückgehn auf die Vorarbeiten, deren zweckmäßige Benutzung aber durchaus nicht einfach ist. Als weiteres „wissenschaftliches Rüstzeug" kommen sodann in Betracht: Einzelschriften (Monographien) über besondre Rechtslehren und Abhandlungen in den fachwissenschaftlichen Zeitschriften, Lehrbücher und Kommentare sowie die Ergebnisse der Rechtsprechung. An den wissenschaft¬ lichen Untersuchungen andrer kann man unmöglich vorbeigehn, wenn man gründlich Verfahren will; sonst ist man der Gefahr ausgesetzt, Bekanntes zu wiederholen, wichtige Gründe und Gegengründe zu übersehen, kurz unvoll¬ ständig zu arbeiten, in, Dunkeln zu tappen. Und erst die Berücksichtigung der Rechtsprechung: eine gründliche Untersuchung darf nicht die Meinung hoher und höchster Gerichte schlechthin annehmen, sondern ihre Richtigkeit ist zu untersuchen, und namentlich sofern widersprechende Entscheidungen ergangen sind, hat die Rechtswissenschaft die hohe Aufgabe, die Ergebnisse ihrer theo¬ retischen Untersuchung kritisch zu verwerten. Bei dem allen ist auch uoch zu erwägen, daß unser neues Recht nicht etwa von den bisherigen Rechten los¬ gelöst ist, sondern auf deren Schultern steht, sodaß eine wissenschaftliche Unter¬ suchung von Rechtsfragen oft genug ein Zurückgehn auf die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung der frühern Rechte nötig macht. Mit diesen Ausführungen wären so die Erfordernisse einer Entscheidung

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/544
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/544>, abgerufen am 23.12.2024.