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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

eingreifen, das wäre wider das Gesetz; auf der andern Seite aber soll er die
gesamte Tätigkeit des Vormunds beaufsichtigen und gegen Pflichtwidrigkeiten
einschreiten. Wie aber, wenn der Richter und der Vormund darüber, was im
Interesse des Mündels zweckmüßig oder gar geboten ist, verschiedner Ansicht
sind? Liegt darin, daß der Vormund nach bester Überzeugung seine Meinung
für die allein richtige hält, eine Pflichtwidrigkeit? Versteht der Paragraph 1837
uuter "Pflichtwidrigkeit" jede Handlung des Vormunds, die nach der Meinung
des Richters objektiv dem Mündel unvorteilhaft ist (diese Ansicht wird von
dem berühmten Rechtslehrer Wernburg vertreten), oder verlangt die "Pflicht-
Widrigkeit" ein schuldhaftes Verhalten (also mangelnde Prüfung, Säumnis,
beschränkten Eigensinn) des Vormunds? Wo ist also die Grenze zwischen der
Selbstverwaltung des Vormnnds und dem Aufsichtsrecht des Vormundschafts¬
gerichts?

Jeder Vormundschaftsrichter wird häufig genug vor diese Frage gestellt;
was hat er nun zu tun, um sich in ihr schlüssig zu machen?

Der Vormundschaftsrichter ist -- um hier auf die eingangs gedachte
Unterscheidung der alten Römer zurückzukommen -- nicht bloß in"tiwws, er
soll nicht bloß die subalterne Borbildung haben, die ihm die Kenntnis der
gesetzlichen Bestimmung verschafft und ihn allenfalls befähigt, sich eine fremde
Meinung anzueignen; sondern er soll instruows sein, d. h, die Fähigkeit haben,
in zweifelhaften Rechtsfragen eine selbständige Entscheidung zu treffen, eine
Rechtsfrage wissenschaftlich und gründlich zu untersuchen. Was aber zu einer
solchen Untersuchung und Entscheidung gehört, sehen wir sofort, wenn wir das
"wissenschaftliche Rüstzeug" betrachten, mit dem sich der Jurist versehen muß,
wenn er eine Frage wie die erwähnte so behandeln will, daß sie Aufnahme
in einer angesehenen wissenschaftlichen Zeitschrift finden kann, also Anspruch
auf Beachtung und Anerkennung erheben kann.

Die neuern Gesetze verlangen vielerlei Vorarbeiten, die in Schriftstücken
niedergelegt werden. Die großen Gesetzgebungswerke, wie das Bürgerliche
Gesetzbuch, entstehn erst nach langwierigen Verhandlungen durch Kommissionen,
die Entwürfe ausarbeiten, durchbernten und über die Verhandlungen, insbe¬
sondre auch über Abünderuugsanträge Protokolle führen. Den festgestellten
Entwürfen werden Motive (Begründungen, Denkschriften) beigegeben; in den
gesetzgebenden Körpern finden Kommissionsbercituugen statt; schriftliche Kom¬
missionsberichte, Erklärungen der Negierungskommissare, Vortrüge der Bericht¬
erstatter und einzelner Mitglieder in den Plenarsitzungen schließen sich an.
Diese "Vorarbeiten" (Materialien) zum Gesetz sind das wichtigste Hilfsmittel
zum Verständnis des Gesetzes. Es sei erlaubt, über ihren Wert auf die
Äußerungen der Berliner Rechtslehrer Eck und Dernburg hinzuweisen: Wer
sich bei der Auslegung des Gesetzes den in den Vorarbeiten nnsgesprochnen
Ansichten schlechthin anschließt, handelt unselbständig; wer aber diese Vorarbeiten
unbeachtet läßt, der handelt leichtfertig. Und: Wer auf den Schlüssel ver¬
zichtet, deu der Gang der Beratungen der Entwürfe zu deren Verständnis gibt,
gleicht dein, der auf ein Dach klettert, um in ein Haus einzutreten, dessen Tür
er bequem öffnen könnte. Also: Es ist leichtfertig und unverständig, sich an


Subalterne Juristen

eingreifen, das wäre wider das Gesetz; auf der andern Seite aber soll er die
gesamte Tätigkeit des Vormunds beaufsichtigen und gegen Pflichtwidrigkeiten
einschreiten. Wie aber, wenn der Richter und der Vormund darüber, was im
Interesse des Mündels zweckmüßig oder gar geboten ist, verschiedner Ansicht
sind? Liegt darin, daß der Vormund nach bester Überzeugung seine Meinung
für die allein richtige hält, eine Pflichtwidrigkeit? Versteht der Paragraph 1837
uuter „Pflichtwidrigkeit" jede Handlung des Vormunds, die nach der Meinung
des Richters objektiv dem Mündel unvorteilhaft ist (diese Ansicht wird von
dem berühmten Rechtslehrer Wernburg vertreten), oder verlangt die „Pflicht-
Widrigkeit" ein schuldhaftes Verhalten (also mangelnde Prüfung, Säumnis,
beschränkten Eigensinn) des Vormunds? Wo ist also die Grenze zwischen der
Selbstverwaltung des Vormnnds und dem Aufsichtsrecht des Vormundschafts¬
gerichts?

Jeder Vormundschaftsrichter wird häufig genug vor diese Frage gestellt;
was hat er nun zu tun, um sich in ihr schlüssig zu machen?

Der Vormundschaftsrichter ist — um hier auf die eingangs gedachte
Unterscheidung der alten Römer zurückzukommen — nicht bloß in»tiwws, er
soll nicht bloß die subalterne Borbildung haben, die ihm die Kenntnis der
gesetzlichen Bestimmung verschafft und ihn allenfalls befähigt, sich eine fremde
Meinung anzueignen; sondern er soll instruows sein, d. h, die Fähigkeit haben,
in zweifelhaften Rechtsfragen eine selbständige Entscheidung zu treffen, eine
Rechtsfrage wissenschaftlich und gründlich zu untersuchen. Was aber zu einer
solchen Untersuchung und Entscheidung gehört, sehen wir sofort, wenn wir das
„wissenschaftliche Rüstzeug" betrachten, mit dem sich der Jurist versehen muß,
wenn er eine Frage wie die erwähnte so behandeln will, daß sie Aufnahme
in einer angesehenen wissenschaftlichen Zeitschrift finden kann, also Anspruch
auf Beachtung und Anerkennung erheben kann.

Die neuern Gesetze verlangen vielerlei Vorarbeiten, die in Schriftstücken
niedergelegt werden. Die großen Gesetzgebungswerke, wie das Bürgerliche
Gesetzbuch, entstehn erst nach langwierigen Verhandlungen durch Kommissionen,
die Entwürfe ausarbeiten, durchbernten und über die Verhandlungen, insbe¬
sondre auch über Abünderuugsanträge Protokolle führen. Den festgestellten
Entwürfen werden Motive (Begründungen, Denkschriften) beigegeben; in den
gesetzgebenden Körpern finden Kommissionsbercituugen statt; schriftliche Kom¬
missionsberichte, Erklärungen der Negierungskommissare, Vortrüge der Bericht¬
erstatter und einzelner Mitglieder in den Plenarsitzungen schließen sich an.
Diese „Vorarbeiten" (Materialien) zum Gesetz sind das wichtigste Hilfsmittel
zum Verständnis des Gesetzes. Es sei erlaubt, über ihren Wert auf die
Äußerungen der Berliner Rechtslehrer Eck und Dernburg hinzuweisen: Wer
sich bei der Auslegung des Gesetzes den in den Vorarbeiten nnsgesprochnen
Ansichten schlechthin anschließt, handelt unselbständig; wer aber diese Vorarbeiten
unbeachtet läßt, der handelt leichtfertig. Und: Wer auf den Schlüssel ver¬
zichtet, deu der Gang der Beratungen der Entwürfe zu deren Verständnis gibt,
gleicht dein, der auf ein Dach klettert, um in ein Haus einzutreten, dessen Tür
er bequem öffnen könnte. Also: Es ist leichtfertig und unverständig, sich an


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/543>, abgerufen am 23.07.2024.