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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

juristische Kunst und keine menschliche Sprache haben es vermocht, ein das
menschliche Bedürfnis befriedigendes Recht dergestalt auf feste Regeln zurück¬
zuführen, daß man mit solchen mechanisch nur uach deu Buchstaben operieren
könnte. Zwar suchen wir alles Recht in Regeln zu fassen, und in dieser
Form wird uns die Rechtswissenschaft gelehrt; aber viele dieser Regeln haben
nicht die Natur einer positiven Feststellung oder Begrenzung des Rechtsge¬
dankens, sondern sie wollen nur den Rechtsgedanken selbst, der einer positiven
Feststellung weder fähig noch bedürftig ist, ausdrücken. In diesen Rechts-
regeln ist also nicht der Buchstabe das Entscheidende, sondern der Geist, den
sie in sich tragen, und der für ihre Anwendung auch wieder geistig erfaßt sein
will. Die so aufgestellten Rechtsregeln erschöpfen anch nicht das Recht.
Immer neue Regeln leiten sich ab als Folgerungen des Rechtsgedankens und
aus der Natur der Sache. Das Recht ist ein geistiges Fluidum, dessen
innere Substanz durchdrungen sein will, während die Rechtsregel nur eine
Außenfläche davon bloßlegt. In dieser Weise die Rechtsregeln in ihrer Wahr¬
heit zu erkennen, ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Man kann dem um
die deutsche Rechtswissenschaft hochverdienten Reichsgerichtsrat Bühr nur bei¬
stimmen, wenn er weiter sagt, ein Gesetzbuch sei eine Sammlung eingefangner
Rechtsgedanken, die man in Paragraphen gesperrt habe. Das Ziel der Rechts¬
wissenschaft aber ist, wie der geistvolle Pandektist Puchta es bezeichnend aus¬
drückt, die vollkommne Herrschaft über den Stoff, die systematische Durch¬
dringung, das praktische Leben des Rechts; die Fähigkeit, die allgemeinsten
Sätze in ihren Wirkungen bis in die kleinsten Verzweigungen zu verfolgen
und umgekehrt von dem konkretester Fall durch alle Mittelglieder zu den
obersten Grundsätzen als der Quelle aufzusteigen, und dies nicht als in einem
toten Mechanismus, sondern als in einem lebendig pulsierenden, neben logischer
Gebundenheit einer freien Mannigfaltigkeit sich erfreuenden Körper. Diese
Fähigkeit haben die römischen Juristen in bewunderungsmüßigem Maße gehabt,
die Beherrschung eines Organismus, "wo ein Tritt tausend Fäden regt, wo
ein Schlag tausend Verbindungen schlüge."

Mit vorstehenden Ausführungen ist die Aufgabe des rechtswissenschaftlichen
Universitütsunterrichts gezeichnet, nicht minder aber auch die des juristischen
Praktikers. Auch dieser ist berufen, nicht mit den Buchstaben der einzelnen
Bestimmungen zu operieren, sondern er soll auch "Rechtsgedanken" heraus¬
finden. Und das trifft nicht etwa bloß zu beim Prozeßrichter, der vom hohen
Stuhl erhaben Recht spricht, sondern es trifft nicht minder zu bei richterlichen
Verrichtungen, die nach der Meinung von Juristen wie von Laien sehr viel
einfacher sind als die Rechtsprechung. Es sei erlaubt, dies an einem für den
Laien besonders wichtigen Fall darzustellen, uümlich an der Amtstätigkeit des
Vormundschaftsrichters. Die vormundschaftliche Verwaltung des Preußischen
Landrechts war überaus schwerfällig, seiue Vorschriften waren aber juristisch
sehr einfach, sodaß man hier "Rechtsgedanken" gar nicht zu finden brauchte.
Nach dem Landrecht war das Gericht der eigentliche Vormund und bediente
sich nur des von ihm bestellten Vormunds zur Ausführung seiner Anord¬
nungen, die es aber ebensogut selbst oder durch einen Gerichtsdiener aus-


Subalterne Juristen

juristische Kunst und keine menschliche Sprache haben es vermocht, ein das
menschliche Bedürfnis befriedigendes Recht dergestalt auf feste Regeln zurück¬
zuführen, daß man mit solchen mechanisch nur uach deu Buchstaben operieren
könnte. Zwar suchen wir alles Recht in Regeln zu fassen, und in dieser
Form wird uns die Rechtswissenschaft gelehrt; aber viele dieser Regeln haben
nicht die Natur einer positiven Feststellung oder Begrenzung des Rechtsge¬
dankens, sondern sie wollen nur den Rechtsgedanken selbst, der einer positiven
Feststellung weder fähig noch bedürftig ist, ausdrücken. In diesen Rechts-
regeln ist also nicht der Buchstabe das Entscheidende, sondern der Geist, den
sie in sich tragen, und der für ihre Anwendung auch wieder geistig erfaßt sein
will. Die so aufgestellten Rechtsregeln erschöpfen anch nicht das Recht.
Immer neue Regeln leiten sich ab als Folgerungen des Rechtsgedankens und
aus der Natur der Sache. Das Recht ist ein geistiges Fluidum, dessen
innere Substanz durchdrungen sein will, während die Rechtsregel nur eine
Außenfläche davon bloßlegt. In dieser Weise die Rechtsregeln in ihrer Wahr¬
heit zu erkennen, ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Man kann dem um
die deutsche Rechtswissenschaft hochverdienten Reichsgerichtsrat Bühr nur bei¬
stimmen, wenn er weiter sagt, ein Gesetzbuch sei eine Sammlung eingefangner
Rechtsgedanken, die man in Paragraphen gesperrt habe. Das Ziel der Rechts¬
wissenschaft aber ist, wie der geistvolle Pandektist Puchta es bezeichnend aus¬
drückt, die vollkommne Herrschaft über den Stoff, die systematische Durch¬
dringung, das praktische Leben des Rechts; die Fähigkeit, die allgemeinsten
Sätze in ihren Wirkungen bis in die kleinsten Verzweigungen zu verfolgen
und umgekehrt von dem konkretester Fall durch alle Mittelglieder zu den
obersten Grundsätzen als der Quelle aufzusteigen, und dies nicht als in einem
toten Mechanismus, sondern als in einem lebendig pulsierenden, neben logischer
Gebundenheit einer freien Mannigfaltigkeit sich erfreuenden Körper. Diese
Fähigkeit haben die römischen Juristen in bewunderungsmüßigem Maße gehabt,
die Beherrschung eines Organismus, „wo ein Tritt tausend Fäden regt, wo
ein Schlag tausend Verbindungen schlüge."

Mit vorstehenden Ausführungen ist die Aufgabe des rechtswissenschaftlichen
Universitütsunterrichts gezeichnet, nicht minder aber auch die des juristischen
Praktikers. Auch dieser ist berufen, nicht mit den Buchstaben der einzelnen
Bestimmungen zu operieren, sondern er soll auch „Rechtsgedanken" heraus¬
finden. Und das trifft nicht etwa bloß zu beim Prozeßrichter, der vom hohen
Stuhl erhaben Recht spricht, sondern es trifft nicht minder zu bei richterlichen
Verrichtungen, die nach der Meinung von Juristen wie von Laien sehr viel
einfacher sind als die Rechtsprechung. Es sei erlaubt, dies an einem für den
Laien besonders wichtigen Fall darzustellen, uümlich an der Amtstätigkeit des
Vormundschaftsrichters. Die vormundschaftliche Verwaltung des Preußischen
Landrechts war überaus schwerfällig, seiue Vorschriften waren aber juristisch
sehr einfach, sodaß man hier „Rechtsgedanken" gar nicht zu finden brauchte.
Nach dem Landrecht war das Gericht der eigentliche Vormund und bediente
sich nur des von ihm bestellten Vormunds zur Ausführung seiner Anord¬
nungen, die es aber ebensogut selbst oder durch einen Gerichtsdiener aus-


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[0539] Subalterne Juristen juristische Kunst und keine menschliche Sprache haben es vermocht, ein das menschliche Bedürfnis befriedigendes Recht dergestalt auf feste Regeln zurück¬ zuführen, daß man mit solchen mechanisch nur uach deu Buchstaben operieren könnte. Zwar suchen wir alles Recht in Regeln zu fassen, und in dieser Form wird uns die Rechtswissenschaft gelehrt; aber viele dieser Regeln haben nicht die Natur einer positiven Feststellung oder Begrenzung des Rechtsge¬ dankens, sondern sie wollen nur den Rechtsgedanken selbst, der einer positiven Feststellung weder fähig noch bedürftig ist, ausdrücken. In diesen Rechts- regeln ist also nicht der Buchstabe das Entscheidende, sondern der Geist, den sie in sich tragen, und der für ihre Anwendung auch wieder geistig erfaßt sein will. Die so aufgestellten Rechtsregeln erschöpfen anch nicht das Recht. Immer neue Regeln leiten sich ab als Folgerungen des Rechtsgedankens und aus der Natur der Sache. Das Recht ist ein geistiges Fluidum, dessen innere Substanz durchdrungen sein will, während die Rechtsregel nur eine Außenfläche davon bloßlegt. In dieser Weise die Rechtsregeln in ihrer Wahr¬ heit zu erkennen, ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Man kann dem um die deutsche Rechtswissenschaft hochverdienten Reichsgerichtsrat Bühr nur bei¬ stimmen, wenn er weiter sagt, ein Gesetzbuch sei eine Sammlung eingefangner Rechtsgedanken, die man in Paragraphen gesperrt habe. Das Ziel der Rechts¬ wissenschaft aber ist, wie der geistvolle Pandektist Puchta es bezeichnend aus¬ drückt, die vollkommne Herrschaft über den Stoff, die systematische Durch¬ dringung, das praktische Leben des Rechts; die Fähigkeit, die allgemeinsten Sätze in ihren Wirkungen bis in die kleinsten Verzweigungen zu verfolgen und umgekehrt von dem konkretester Fall durch alle Mittelglieder zu den obersten Grundsätzen als der Quelle aufzusteigen, und dies nicht als in einem toten Mechanismus, sondern als in einem lebendig pulsierenden, neben logischer Gebundenheit einer freien Mannigfaltigkeit sich erfreuenden Körper. Diese Fähigkeit haben die römischen Juristen in bewunderungsmüßigem Maße gehabt, die Beherrschung eines Organismus, „wo ein Tritt tausend Fäden regt, wo ein Schlag tausend Verbindungen schlüge." Mit vorstehenden Ausführungen ist die Aufgabe des rechtswissenschaftlichen Universitütsunterrichts gezeichnet, nicht minder aber auch die des juristischen Praktikers. Auch dieser ist berufen, nicht mit den Buchstaben der einzelnen Bestimmungen zu operieren, sondern er soll auch „Rechtsgedanken" heraus¬ finden. Und das trifft nicht etwa bloß zu beim Prozeßrichter, der vom hohen Stuhl erhaben Recht spricht, sondern es trifft nicht minder zu bei richterlichen Verrichtungen, die nach der Meinung von Juristen wie von Laien sehr viel einfacher sind als die Rechtsprechung. Es sei erlaubt, dies an einem für den Laien besonders wichtigen Fall darzustellen, uümlich an der Amtstätigkeit des Vormundschaftsrichters. Die vormundschaftliche Verwaltung des Preußischen Landrechts war überaus schwerfällig, seiue Vorschriften waren aber juristisch sehr einfach, sodaß man hier „Rechtsgedanken" gar nicht zu finden brauchte. Nach dem Landrecht war das Gericht der eigentliche Vormund und bediente sich nur des von ihm bestellten Vormunds zur Ausführung seiner Anord¬ nungen, die es aber ebensogut selbst oder durch einen Gerichtsdiener aus-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/539>, abgerufen am 22.12.2024.