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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

einer Gesetzesbestimmung ergcmgnen Rechtsprechung, allenfalls auch die der
Rechtslehre anzueignen.

Und gerade hierin liegt der Unterschied zwischen der wissenschaftlichen
Ausbildung, die die Universität gewährt, und der subalternen oder semi¬
naristischen Ausbildung. Während die Schule und das Seminar den Zög¬
lingen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen andrer mitteilt, lehrt
die Universität die Studierenden wissenschaftlich forschen, damit sie zu selb¬
ständigen wissenschaftlichen Ergebnissen gelangen können. Das gilt wie von
allen Fakultäten, so besonders auch von der rechtswissenschaftlichen. In
Deutschland gab es einst eine Zeit, wo man Recht sprechen konnte, ohne
rechtswissenschaftliche Bildung zu haben; das Recht lebte in der Überzeugung
des Volks. Deshalb bezeichnete man die Gesetzbücher damaliger Zeit als
Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, weil der freie deutsche Mann in diesen Auf¬
zeichnungen sein Rechtsbewußtsein widergespiegelt fand. Das war möglich in
einer Zeit, wo es Handel und Verkehr noch kaum gab, das Grundeigentum
aber der Sippe gehörte, also unveräußerlich war. Bei fortschreitender Kultur
aber wird das Recht ein überaus feiner, vielgestaltiger und verwickelter Körper,
dessen Kenntnis sehr schwierig ist und eine eingehende wissenschaftliche Durch¬
bildung verlangt. Zwar gab es von jeher Männer, die meinten, die von ihnen
erlassenen oder ausgearbeiteten Gesetze seien so klar und zweifelsfrei, daß sich
ihre Anwendung ohne besondre Schwierigkeit, rein handwerksmäßig ermöglichen
werde, und Hilfsmittel jeder Art also nur von Übel sein möchten. So war
der römische Kaiser Justinian, einer der berühmtesten Gesetzgeber aller Zeiten,
bei der Herausgabe seines Werks, des großen römischen Rechtsbuchs Corpus
Juris, von der Sorge beunruhigt, es möchten durch die Juristen bald wieder
Streitfragen entstehn, also die viele Mühe, die er sich mit der Beseitigung der
alten gegeben, erfolglos sein; deshalb verbot er, Kommentare über das Gesetz¬
buch zu schreiben, bei Leibesstrafe und Vernichtung der verbotswidrig herge¬
stellten Bücher. Ähnlich gingen die Verfasser deS Preußischen Landrechts von
der Überzeugung aus, daß durch eine bis in die kleinsten Einzelheiten gehende
Kasuistik alle Zweifelsfragen beseitigt werden könnten; deshalb widmete das
Preußische Landrecht den Ncchtsstoffen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in
2885 Paragraphen behandelt, ungefähr 20000 Paragraphen; und in der Ein¬
leitung zum Landrecht war bestimmt, daß wenn die Gerichte etwa dennoch
irgend einmal zweifelhaft sein sollten über die richtige Entscheidung einer Frage,
sie diese nicht "unter dem Vormunde einer aus dein Zweck und der Absicht
des Gesetzes abzuleitenden Auslegung" selbst treffen, sondern den "vermeint¬
lichen Mangel" hübsch dem Justizminister anzeigen sollten, der die Entscheidung
treffen, nötigenfalls aber, d. h. falls das Gesetz wirklich Anlaß zu Zweifeln
bieten sollte, zur Hebung dieses Mißstandes durch Erlaß einer ausdrücklichen
Vorschrift Sorge tragen werde: die Autorität sollte also die Zweifel lösen und
den Untertanenverstand erleuchten. Anschauungen dieser Art findet man hente
nicht mehr. Das Recht ist eben nicht eine Sammlung von Vorschriften, nach
denen jeder einzelne Rechtsfall ungefähr so entschieden werden kann, wie der
Stubenmaler mit einer Schablone Figuren an die Wand malt. Noch keine


Subalterne Juristen

einer Gesetzesbestimmung ergcmgnen Rechtsprechung, allenfalls auch die der
Rechtslehre anzueignen.

Und gerade hierin liegt der Unterschied zwischen der wissenschaftlichen
Ausbildung, die die Universität gewährt, und der subalternen oder semi¬
naristischen Ausbildung. Während die Schule und das Seminar den Zög¬
lingen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen andrer mitteilt, lehrt
die Universität die Studierenden wissenschaftlich forschen, damit sie zu selb¬
ständigen wissenschaftlichen Ergebnissen gelangen können. Das gilt wie von
allen Fakultäten, so besonders auch von der rechtswissenschaftlichen. In
Deutschland gab es einst eine Zeit, wo man Recht sprechen konnte, ohne
rechtswissenschaftliche Bildung zu haben; das Recht lebte in der Überzeugung
des Volks. Deshalb bezeichnete man die Gesetzbücher damaliger Zeit als
Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, weil der freie deutsche Mann in diesen Auf¬
zeichnungen sein Rechtsbewußtsein widergespiegelt fand. Das war möglich in
einer Zeit, wo es Handel und Verkehr noch kaum gab, das Grundeigentum
aber der Sippe gehörte, also unveräußerlich war. Bei fortschreitender Kultur
aber wird das Recht ein überaus feiner, vielgestaltiger und verwickelter Körper,
dessen Kenntnis sehr schwierig ist und eine eingehende wissenschaftliche Durch¬
bildung verlangt. Zwar gab es von jeher Männer, die meinten, die von ihnen
erlassenen oder ausgearbeiteten Gesetze seien so klar und zweifelsfrei, daß sich
ihre Anwendung ohne besondre Schwierigkeit, rein handwerksmäßig ermöglichen
werde, und Hilfsmittel jeder Art also nur von Übel sein möchten. So war
der römische Kaiser Justinian, einer der berühmtesten Gesetzgeber aller Zeiten,
bei der Herausgabe seines Werks, des großen römischen Rechtsbuchs Corpus
Juris, von der Sorge beunruhigt, es möchten durch die Juristen bald wieder
Streitfragen entstehn, also die viele Mühe, die er sich mit der Beseitigung der
alten gegeben, erfolglos sein; deshalb verbot er, Kommentare über das Gesetz¬
buch zu schreiben, bei Leibesstrafe und Vernichtung der verbotswidrig herge¬
stellten Bücher. Ähnlich gingen die Verfasser deS Preußischen Landrechts von
der Überzeugung aus, daß durch eine bis in die kleinsten Einzelheiten gehende
Kasuistik alle Zweifelsfragen beseitigt werden könnten; deshalb widmete das
Preußische Landrecht den Ncchtsstoffen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in
2885 Paragraphen behandelt, ungefähr 20000 Paragraphen; und in der Ein¬
leitung zum Landrecht war bestimmt, daß wenn die Gerichte etwa dennoch
irgend einmal zweifelhaft sein sollten über die richtige Entscheidung einer Frage,
sie diese nicht „unter dem Vormunde einer aus dein Zweck und der Absicht
des Gesetzes abzuleitenden Auslegung" selbst treffen, sondern den „vermeint¬
lichen Mangel" hübsch dem Justizminister anzeigen sollten, der die Entscheidung
treffen, nötigenfalls aber, d. h. falls das Gesetz wirklich Anlaß zu Zweifeln
bieten sollte, zur Hebung dieses Mißstandes durch Erlaß einer ausdrücklichen
Vorschrift Sorge tragen werde: die Autorität sollte also die Zweifel lösen und
den Untertanenverstand erleuchten. Anschauungen dieser Art findet man hente
nicht mehr. Das Recht ist eben nicht eine Sammlung von Vorschriften, nach
denen jeder einzelne Rechtsfall ungefähr so entschieden werden kann, wie der
Stubenmaler mit einer Schablone Figuren an die Wand malt. Noch keine


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[0538] Subalterne Juristen einer Gesetzesbestimmung ergcmgnen Rechtsprechung, allenfalls auch die der Rechtslehre anzueignen. Und gerade hierin liegt der Unterschied zwischen der wissenschaftlichen Ausbildung, die die Universität gewährt, und der subalternen oder semi¬ naristischen Ausbildung. Während die Schule und das Seminar den Zög¬ lingen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen andrer mitteilt, lehrt die Universität die Studierenden wissenschaftlich forschen, damit sie zu selb¬ ständigen wissenschaftlichen Ergebnissen gelangen können. Das gilt wie von allen Fakultäten, so besonders auch von der rechtswissenschaftlichen. In Deutschland gab es einst eine Zeit, wo man Recht sprechen konnte, ohne rechtswissenschaftliche Bildung zu haben; das Recht lebte in der Überzeugung des Volks. Deshalb bezeichnete man die Gesetzbücher damaliger Zeit als Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, weil der freie deutsche Mann in diesen Auf¬ zeichnungen sein Rechtsbewußtsein widergespiegelt fand. Das war möglich in einer Zeit, wo es Handel und Verkehr noch kaum gab, das Grundeigentum aber der Sippe gehörte, also unveräußerlich war. Bei fortschreitender Kultur aber wird das Recht ein überaus feiner, vielgestaltiger und verwickelter Körper, dessen Kenntnis sehr schwierig ist und eine eingehende wissenschaftliche Durch¬ bildung verlangt. Zwar gab es von jeher Männer, die meinten, die von ihnen erlassenen oder ausgearbeiteten Gesetze seien so klar und zweifelsfrei, daß sich ihre Anwendung ohne besondre Schwierigkeit, rein handwerksmäßig ermöglichen werde, und Hilfsmittel jeder Art also nur von Übel sein möchten. So war der römische Kaiser Justinian, einer der berühmtesten Gesetzgeber aller Zeiten, bei der Herausgabe seines Werks, des großen römischen Rechtsbuchs Corpus Juris, von der Sorge beunruhigt, es möchten durch die Juristen bald wieder Streitfragen entstehn, also die viele Mühe, die er sich mit der Beseitigung der alten gegeben, erfolglos sein; deshalb verbot er, Kommentare über das Gesetz¬ buch zu schreiben, bei Leibesstrafe und Vernichtung der verbotswidrig herge¬ stellten Bücher. Ähnlich gingen die Verfasser deS Preußischen Landrechts von der Überzeugung aus, daß durch eine bis in die kleinsten Einzelheiten gehende Kasuistik alle Zweifelsfragen beseitigt werden könnten; deshalb widmete das Preußische Landrecht den Ncchtsstoffen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in 2885 Paragraphen behandelt, ungefähr 20000 Paragraphen; und in der Ein¬ leitung zum Landrecht war bestimmt, daß wenn die Gerichte etwa dennoch irgend einmal zweifelhaft sein sollten über die richtige Entscheidung einer Frage, sie diese nicht „unter dem Vormunde einer aus dein Zweck und der Absicht des Gesetzes abzuleitenden Auslegung" selbst treffen, sondern den „vermeint¬ lichen Mangel" hübsch dem Justizminister anzeigen sollten, der die Entscheidung treffen, nötigenfalls aber, d. h. falls das Gesetz wirklich Anlaß zu Zweifeln bieten sollte, zur Hebung dieses Mißstandes durch Erlaß einer ausdrücklichen Vorschrift Sorge tragen werde: die Autorität sollte also die Zweifel lösen und den Untertanenverstand erleuchten. Anschauungen dieser Art findet man hente nicht mehr. Das Recht ist eben nicht eine Sammlung von Vorschriften, nach denen jeder einzelne Rechtsfall ungefähr so entschieden werden kann, wie der Stubenmaler mit einer Schablone Figuren an die Wand malt. Noch keine

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/538>, abgerufen am 23.07.2024.