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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Standesamtregister und Familienforschung

angewiesen, und unsre Geistlichen können ein Lied davon singe,?, was wissens¬
durstige Forscher manchmal daraus nachgewiesen haben wollen. Sogar im
lippischen Erbfolgestreit spielen die Kirchenbücher eine nicht unwichtige Rolle.
Sie bestehn regelmäßig aus drei gesonderten Registern -- dem Taus-, dem
Trau- und dem Sterberegister --, deren jedes wieder mehrere Bände hat, die
fortlaufend viele Jahre lang ohne Unterbrechung die Eintragungen enthalten.
Diese sind Seite für Seite in kürzerer oder längerer Fassung eng untereinander
geschrieben, je nach der Auffassung und der Willkür des Geistlichen, wie denn
auch die Formate der Bücher sehr verschieden sind; es gibt solche von der
Größe eines gewöhnlichen Gesangbuchs und andre wieder, die den umfang¬
reichsten Grundbuchfolianten nichts nachgeben. Später wurde es vielfach üblich,
einzelne Rubriken nach Namen, Vornamen, Stand, Herkunft usw. vorzudrucken,
wie es bei den staatlichen Steuer- und andern Registern der Fall ist; außerdem
legte man wohl alphabetische Namenverzeichnisse an, die das Aufsuchen der
Namen erleichtern sollen. In allen Fällen aber hielt man an dem Grundsatz
der einfachen Registratur fest: d. h. der Kirchenbuchführer registrierte nur in
den Registern die Personalien, soweit sie nötig waren, und trat persönlich bei
der Eintragung nicht hervor, auch nicht bei dem Trauregister, wo er mit den
einzutragenden Brautleuten persönlich verhandelte, während natürlich Geburts¬
und Sterbeanzeigen von andern Personen erstattet wurden. Die Register
waren ununterbrochne Listen, die von Jahr, zu Jahr, von Jahrhundert zu
Jahrhundert könnte man sagen, weitergeführt wurden, so lange der Band
reichte; beim Ablauf eines Jahres zählte man die Eintragungen zum Zwecke
der Verkündung in der Kirche zusammen und fuhr dann auf der nächsten Seite
mit den Eintragungen fort. Durch diese Handhabung wird es erklärlich, daß
die Anzahl der Bünde unsrer Kirchenbücher trotz der dreihundertjährigen Ein¬
tragungen verhältnismäßig gering ist.

Dieser für die Familienforschung erwünschte Zustand hat sich mit der Ein¬
führung des Personenstandsgesetzes vollständig geändert; man brach mit dem
alten einfachen Regiftraturgrundsatz und führte dafür überall und für jede
einzelne Eintragung die Aufnahme eines Protokolls ein. In diesem müssen
alle nötigen Angaben enthalten sein, die von dem Anzeigenden mitgeteilt
werden; es muß diesem vorgelesen, von ihm genehmigt und von dem Er¬
schienenen sowie vom Standesbeamten unterschrieben werden. Das System
des Protokolls hat den Vorzug größerer Rechtssicherheit des Personenstandes
da die Eintragung mit der peinlichsten Sorgfalt geschehen muß; innerhalb des
Textes darf zum Beispiel nie etwas durch Radieren, Ausstreichen, Einfügen
oder Überschreiben verändert, Nachtragungen oder Verbesserungen müssen viel¬
mehr durch besondern Vermerk am Rande eingetragen werden, und sogar offen¬
kundige Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten sind,
dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Randvermerk be¬
seitigt werden. Doch wir brauchen nicht auf Einzelheiten einzugehn; jeder hat
wohl schon eine Geburth-, Heirath- oder Sterbeurkunde, die wörtliche Ab¬
schriften der Register sind, in Händen gehabt und weiß die Mühe zu schätzen,
die dazu gehört, die Person herauszufinden, auf die es ankommt. So eine


Standesamtregister und Familienforschung

angewiesen, und unsre Geistlichen können ein Lied davon singe,?, was wissens¬
durstige Forscher manchmal daraus nachgewiesen haben wollen. Sogar im
lippischen Erbfolgestreit spielen die Kirchenbücher eine nicht unwichtige Rolle.
Sie bestehn regelmäßig aus drei gesonderten Registern — dem Taus-, dem
Trau- und dem Sterberegister —, deren jedes wieder mehrere Bände hat, die
fortlaufend viele Jahre lang ohne Unterbrechung die Eintragungen enthalten.
Diese sind Seite für Seite in kürzerer oder längerer Fassung eng untereinander
geschrieben, je nach der Auffassung und der Willkür des Geistlichen, wie denn
auch die Formate der Bücher sehr verschieden sind; es gibt solche von der
Größe eines gewöhnlichen Gesangbuchs und andre wieder, die den umfang¬
reichsten Grundbuchfolianten nichts nachgeben. Später wurde es vielfach üblich,
einzelne Rubriken nach Namen, Vornamen, Stand, Herkunft usw. vorzudrucken,
wie es bei den staatlichen Steuer- und andern Registern der Fall ist; außerdem
legte man wohl alphabetische Namenverzeichnisse an, die das Aufsuchen der
Namen erleichtern sollen. In allen Fällen aber hielt man an dem Grundsatz
der einfachen Registratur fest: d. h. der Kirchenbuchführer registrierte nur in
den Registern die Personalien, soweit sie nötig waren, und trat persönlich bei
der Eintragung nicht hervor, auch nicht bei dem Trauregister, wo er mit den
einzutragenden Brautleuten persönlich verhandelte, während natürlich Geburts¬
und Sterbeanzeigen von andern Personen erstattet wurden. Die Register
waren ununterbrochne Listen, die von Jahr, zu Jahr, von Jahrhundert zu
Jahrhundert könnte man sagen, weitergeführt wurden, so lange der Band
reichte; beim Ablauf eines Jahres zählte man die Eintragungen zum Zwecke
der Verkündung in der Kirche zusammen und fuhr dann auf der nächsten Seite
mit den Eintragungen fort. Durch diese Handhabung wird es erklärlich, daß
die Anzahl der Bünde unsrer Kirchenbücher trotz der dreihundertjährigen Ein¬
tragungen verhältnismäßig gering ist.

Dieser für die Familienforschung erwünschte Zustand hat sich mit der Ein¬
führung des Personenstandsgesetzes vollständig geändert; man brach mit dem
alten einfachen Regiftraturgrundsatz und führte dafür überall und für jede
einzelne Eintragung die Aufnahme eines Protokolls ein. In diesem müssen
alle nötigen Angaben enthalten sein, die von dem Anzeigenden mitgeteilt
werden; es muß diesem vorgelesen, von ihm genehmigt und von dem Er¬
schienenen sowie vom Standesbeamten unterschrieben werden. Das System
des Protokolls hat den Vorzug größerer Rechtssicherheit des Personenstandes
da die Eintragung mit der peinlichsten Sorgfalt geschehen muß; innerhalb des
Textes darf zum Beispiel nie etwas durch Radieren, Ausstreichen, Einfügen
oder Überschreiben verändert, Nachtragungen oder Verbesserungen müssen viel¬
mehr durch besondern Vermerk am Rande eingetragen werden, und sogar offen¬
kundige Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten sind,
dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Randvermerk be¬
seitigt werden. Doch wir brauchen nicht auf Einzelheiten einzugehn; jeder hat
wohl schon eine Geburth-, Heirath- oder Sterbeurkunde, die wörtliche Ab¬
schriften der Register sind, in Händen gehabt und weiß die Mühe zu schätzen,
die dazu gehört, die Person herauszufinden, auf die es ankommt. So eine


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[0488] Standesamtregister und Familienforschung angewiesen, und unsre Geistlichen können ein Lied davon singe,?, was wissens¬ durstige Forscher manchmal daraus nachgewiesen haben wollen. Sogar im lippischen Erbfolgestreit spielen die Kirchenbücher eine nicht unwichtige Rolle. Sie bestehn regelmäßig aus drei gesonderten Registern — dem Taus-, dem Trau- und dem Sterberegister —, deren jedes wieder mehrere Bände hat, die fortlaufend viele Jahre lang ohne Unterbrechung die Eintragungen enthalten. Diese sind Seite für Seite in kürzerer oder längerer Fassung eng untereinander geschrieben, je nach der Auffassung und der Willkür des Geistlichen, wie denn auch die Formate der Bücher sehr verschieden sind; es gibt solche von der Größe eines gewöhnlichen Gesangbuchs und andre wieder, die den umfang¬ reichsten Grundbuchfolianten nichts nachgeben. Später wurde es vielfach üblich, einzelne Rubriken nach Namen, Vornamen, Stand, Herkunft usw. vorzudrucken, wie es bei den staatlichen Steuer- und andern Registern der Fall ist; außerdem legte man wohl alphabetische Namenverzeichnisse an, die das Aufsuchen der Namen erleichtern sollen. In allen Fällen aber hielt man an dem Grundsatz der einfachen Registratur fest: d. h. der Kirchenbuchführer registrierte nur in den Registern die Personalien, soweit sie nötig waren, und trat persönlich bei der Eintragung nicht hervor, auch nicht bei dem Trauregister, wo er mit den einzutragenden Brautleuten persönlich verhandelte, während natürlich Geburts¬ und Sterbeanzeigen von andern Personen erstattet wurden. Die Register waren ununterbrochne Listen, die von Jahr, zu Jahr, von Jahrhundert zu Jahrhundert könnte man sagen, weitergeführt wurden, so lange der Band reichte; beim Ablauf eines Jahres zählte man die Eintragungen zum Zwecke der Verkündung in der Kirche zusammen und fuhr dann auf der nächsten Seite mit den Eintragungen fort. Durch diese Handhabung wird es erklärlich, daß die Anzahl der Bünde unsrer Kirchenbücher trotz der dreihundertjährigen Ein¬ tragungen verhältnismäßig gering ist. Dieser für die Familienforschung erwünschte Zustand hat sich mit der Ein¬ führung des Personenstandsgesetzes vollständig geändert; man brach mit dem alten einfachen Regiftraturgrundsatz und führte dafür überall und für jede einzelne Eintragung die Aufnahme eines Protokolls ein. In diesem müssen alle nötigen Angaben enthalten sein, die von dem Anzeigenden mitgeteilt werden; es muß diesem vorgelesen, von ihm genehmigt und von dem Er¬ schienenen sowie vom Standesbeamten unterschrieben werden. Das System des Protokolls hat den Vorzug größerer Rechtssicherheit des Personenstandes da die Eintragung mit der peinlichsten Sorgfalt geschehen muß; innerhalb des Textes darf zum Beispiel nie etwas durch Radieren, Ausstreichen, Einfügen oder Überschreiben verändert, Nachtragungen oder Verbesserungen müssen viel¬ mehr durch besondern Vermerk am Rande eingetragen werden, und sogar offen¬ kundige Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten sind, dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Randvermerk be¬ seitigt werden. Doch wir brauchen nicht auf Einzelheiten einzugehn; jeder hat wohl schon eine Geburth-, Heirath- oder Sterbeurkunde, die wörtliche Ab¬ schriften der Register sind, in Händen gehabt und weiß die Mühe zu schätzen, die dazu gehört, die Person herauszufinden, auf die es ankommt. So eine

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/488>, abgerufen am 23.12.2024.