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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Standesamtregister und Familieuforschung

Geistlichen zu der Kirchenbuchführung, und wenn wir auch in Zwickau in
Sachsen ein Totenregister aus dem Jahre 1502 haben, so verging doch fast
noch ein volles Jahrhundert, ehe allgemein Kirchenbücher für jede Gemeinde
nachweisbar sind; in den katholischen Landesteilen sind sie sogar meist noch
später angelegt worden. Der Zweck der Register war selbstverständlich aus¬
schließlich kirchlicher Natur; man wollte die Namen derer aufschreiben und
aufheben, die zur Kirche gehörten, und dachte nicht im mindesten daran, daraus
öffentliche Urkunden herzuleiten. Das geht schon aus den Eintragungen der
ältesten Zeit hervor, die kurz und knapp, zuweilen zu kurz gehalten wurden;
wenn es zum Beispiel in einem Register heißt: "Dem Ziegler wurde heute
ein Knäblein geboren" oder "des Schüfers Töchterlein ist gestorben," so war
das dem Registerführer, der seine Leute genau kannte, zwar verständlich genug,
aber für urkundliche Zwecke untauglich. Man nahm es damals mit den
Registern überhaupt nicht sehr genau, es wird uns sogar berichtet, daß ein
Geistlicher bestimmte, sie sollten ihm bei seinem Tode mit ins Grab gelegt
werden, was denn auch bestens besorgt wurde, sodciß der Amtsnachfolger neue
Kirchenbücher anlegen mußte. Der große Krieg im siebzehnten Jahrhundert
räumte gewaltig mit den schon angelegten Registern auf, in allen Teilen
Deutschlands liest man immer wieder die Klage, daß die alten Kirchenbücher
im Dreißigjährigen Kriege vernichtet und verbrannt worden seien. Ob dabei
eine besondre Absicht zugrunde lag, oder ob es nur die Lust am Zerstören
war, wird sich nicht entscheiden lassen; sie verbrannten meist, wenn die stroh¬
gedeckten Pfarrhäuser in Flammen aufgingen. Nach dem Kriege wurden sie,
sobald einige Ordnung eingekehrt war, neu angelegt, und in den ältern Kirchen¬
gemeinden Deutschlands reichen sie fast alle bis in die Mitte des siebzehnten
Jahrhunderts zurück, sofern nicht in einzelnen Füllen durch die spätem Kriege
nochmals Unterbrechungen veranlaßt worden sind. Im Laufe der Zeit wurden
die Register vollständiger und übersichtlicher, enthielten vielfach Nachrichten,
die für die allgemeine Kultur- und Ortsgeschichte wichtig sind, und bildeten
sich zu Personenstandsnachweisen aus, die schließlich durch die Gesetzgebung
öffentlich anerkannt wurden. In Preußen zum Beispiel hatte der elfte Titel
des zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts einen besondern Abschnitt
(Paragraphen 481 bis 505) über die Kirchenbücher, deren Führung darin ge¬
setzlich den Pfarrern übertragen wurde. Dadurch erhielten die Register und
die aus ihnen entnommnen Urkunden volle Beweiskraft im Sinne des Gesetzes
und haben sie bis heute behalten, soweit die Beurkundungen vor die Einführung
des Personenstandsgesetzes fallen. Die Kirchenbücher werden seitdem von den
Geistlichen zwar unverändert weitergeführt, aber für den Rechtsverkehr im
Staate beweisen sie nicht die Geburt, die Eheschließung und den Tod eines
Menschen, sondern nur noch den Taufakt, den Trauakt und die Sterbeseier.

Daß die Register der frühern Jahrhunderte die Hauptfundgrube für die
Familienforschung sind und gegenwärtig, nachdem dies allgemein erkannt worden
ist, stark benutzt werden, ist schon einmal in den Grenzboten (Nummer 13, 1904,
die familiengeschichtliche Forschung) hervorgehoben worden. Wer seinen Ahnen
nachspüren will, ist in der Tat fast ausschließlich auf die kirchlichen Register


Standesamtregister und Familieuforschung

Geistlichen zu der Kirchenbuchführung, und wenn wir auch in Zwickau in
Sachsen ein Totenregister aus dem Jahre 1502 haben, so verging doch fast
noch ein volles Jahrhundert, ehe allgemein Kirchenbücher für jede Gemeinde
nachweisbar sind; in den katholischen Landesteilen sind sie sogar meist noch
später angelegt worden. Der Zweck der Register war selbstverständlich aus¬
schließlich kirchlicher Natur; man wollte die Namen derer aufschreiben und
aufheben, die zur Kirche gehörten, und dachte nicht im mindesten daran, daraus
öffentliche Urkunden herzuleiten. Das geht schon aus den Eintragungen der
ältesten Zeit hervor, die kurz und knapp, zuweilen zu kurz gehalten wurden;
wenn es zum Beispiel in einem Register heißt: „Dem Ziegler wurde heute
ein Knäblein geboren" oder „des Schüfers Töchterlein ist gestorben," so war
das dem Registerführer, der seine Leute genau kannte, zwar verständlich genug,
aber für urkundliche Zwecke untauglich. Man nahm es damals mit den
Registern überhaupt nicht sehr genau, es wird uns sogar berichtet, daß ein
Geistlicher bestimmte, sie sollten ihm bei seinem Tode mit ins Grab gelegt
werden, was denn auch bestens besorgt wurde, sodciß der Amtsnachfolger neue
Kirchenbücher anlegen mußte. Der große Krieg im siebzehnten Jahrhundert
räumte gewaltig mit den schon angelegten Registern auf, in allen Teilen
Deutschlands liest man immer wieder die Klage, daß die alten Kirchenbücher
im Dreißigjährigen Kriege vernichtet und verbrannt worden seien. Ob dabei
eine besondre Absicht zugrunde lag, oder ob es nur die Lust am Zerstören
war, wird sich nicht entscheiden lassen; sie verbrannten meist, wenn die stroh¬
gedeckten Pfarrhäuser in Flammen aufgingen. Nach dem Kriege wurden sie,
sobald einige Ordnung eingekehrt war, neu angelegt, und in den ältern Kirchen¬
gemeinden Deutschlands reichen sie fast alle bis in die Mitte des siebzehnten
Jahrhunderts zurück, sofern nicht in einzelnen Füllen durch die spätem Kriege
nochmals Unterbrechungen veranlaßt worden sind. Im Laufe der Zeit wurden
die Register vollständiger und übersichtlicher, enthielten vielfach Nachrichten,
die für die allgemeine Kultur- und Ortsgeschichte wichtig sind, und bildeten
sich zu Personenstandsnachweisen aus, die schließlich durch die Gesetzgebung
öffentlich anerkannt wurden. In Preußen zum Beispiel hatte der elfte Titel
des zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts einen besondern Abschnitt
(Paragraphen 481 bis 505) über die Kirchenbücher, deren Führung darin ge¬
setzlich den Pfarrern übertragen wurde. Dadurch erhielten die Register und
die aus ihnen entnommnen Urkunden volle Beweiskraft im Sinne des Gesetzes
und haben sie bis heute behalten, soweit die Beurkundungen vor die Einführung
des Personenstandsgesetzes fallen. Die Kirchenbücher werden seitdem von den
Geistlichen zwar unverändert weitergeführt, aber für den Rechtsverkehr im
Staate beweisen sie nicht die Geburt, die Eheschließung und den Tod eines
Menschen, sondern nur noch den Taufakt, den Trauakt und die Sterbeseier.

Daß die Register der frühern Jahrhunderte die Hauptfundgrube für die
Familienforschung sind und gegenwärtig, nachdem dies allgemein erkannt worden
ist, stark benutzt werden, ist schon einmal in den Grenzboten (Nummer 13, 1904,
die familiengeschichtliche Forschung) hervorgehoben worden. Wer seinen Ahnen
nachspüren will, ist in der Tat fast ausschließlich auf die kirchlichen Register


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[0487] Standesamtregister und Familieuforschung Geistlichen zu der Kirchenbuchführung, und wenn wir auch in Zwickau in Sachsen ein Totenregister aus dem Jahre 1502 haben, so verging doch fast noch ein volles Jahrhundert, ehe allgemein Kirchenbücher für jede Gemeinde nachweisbar sind; in den katholischen Landesteilen sind sie sogar meist noch später angelegt worden. Der Zweck der Register war selbstverständlich aus¬ schließlich kirchlicher Natur; man wollte die Namen derer aufschreiben und aufheben, die zur Kirche gehörten, und dachte nicht im mindesten daran, daraus öffentliche Urkunden herzuleiten. Das geht schon aus den Eintragungen der ältesten Zeit hervor, die kurz und knapp, zuweilen zu kurz gehalten wurden; wenn es zum Beispiel in einem Register heißt: „Dem Ziegler wurde heute ein Knäblein geboren" oder „des Schüfers Töchterlein ist gestorben," so war das dem Registerführer, der seine Leute genau kannte, zwar verständlich genug, aber für urkundliche Zwecke untauglich. Man nahm es damals mit den Registern überhaupt nicht sehr genau, es wird uns sogar berichtet, daß ein Geistlicher bestimmte, sie sollten ihm bei seinem Tode mit ins Grab gelegt werden, was denn auch bestens besorgt wurde, sodciß der Amtsnachfolger neue Kirchenbücher anlegen mußte. Der große Krieg im siebzehnten Jahrhundert räumte gewaltig mit den schon angelegten Registern auf, in allen Teilen Deutschlands liest man immer wieder die Klage, daß die alten Kirchenbücher im Dreißigjährigen Kriege vernichtet und verbrannt worden seien. Ob dabei eine besondre Absicht zugrunde lag, oder ob es nur die Lust am Zerstören war, wird sich nicht entscheiden lassen; sie verbrannten meist, wenn die stroh¬ gedeckten Pfarrhäuser in Flammen aufgingen. Nach dem Kriege wurden sie, sobald einige Ordnung eingekehrt war, neu angelegt, und in den ältern Kirchen¬ gemeinden Deutschlands reichen sie fast alle bis in die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts zurück, sofern nicht in einzelnen Füllen durch die spätem Kriege nochmals Unterbrechungen veranlaßt worden sind. Im Laufe der Zeit wurden die Register vollständiger und übersichtlicher, enthielten vielfach Nachrichten, die für die allgemeine Kultur- und Ortsgeschichte wichtig sind, und bildeten sich zu Personenstandsnachweisen aus, die schließlich durch die Gesetzgebung öffentlich anerkannt wurden. In Preußen zum Beispiel hatte der elfte Titel des zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts einen besondern Abschnitt (Paragraphen 481 bis 505) über die Kirchenbücher, deren Führung darin ge¬ setzlich den Pfarrern übertragen wurde. Dadurch erhielten die Register und die aus ihnen entnommnen Urkunden volle Beweiskraft im Sinne des Gesetzes und haben sie bis heute behalten, soweit die Beurkundungen vor die Einführung des Personenstandsgesetzes fallen. Die Kirchenbücher werden seitdem von den Geistlichen zwar unverändert weitergeführt, aber für den Rechtsverkehr im Staate beweisen sie nicht die Geburt, die Eheschließung und den Tod eines Menschen, sondern nur noch den Taufakt, den Trauakt und die Sterbeseier. Daß die Register der frühern Jahrhunderte die Hauptfundgrube für die Familienforschung sind und gegenwärtig, nachdem dies allgemein erkannt worden ist, stark benutzt werden, ist schon einmal in den Grenzboten (Nummer 13, 1904, die familiengeschichtliche Forschung) hervorgehoben worden. Wer seinen Ahnen nachspüren will, ist in der Tat fast ausschließlich auf die kirchlichen Register

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/487>, abgerufen am 23.12.2024.