Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.Kredit Außer dem Warenkredit und dem Bankkredit gibt es noch eine dritte Für diese Kapitalbeteiligungen haben sich allmählich bestimmte Rechts¬ Die Beteiligungen zerfallen in stille und offne. Bei jener legt der Kapi¬ Kredit Außer dem Warenkredit und dem Bankkredit gibt es noch eine dritte Für diese Kapitalbeteiligungen haben sich allmählich bestimmte Rechts¬ Die Beteiligungen zerfallen in stille und offne. Bei jener legt der Kapi¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0274" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/87752"/> <fw type="header" place="top"> Kredit</fw><lb/> <p xml:id="ID_1153"> Außer dem Warenkredit und dem Bankkredit gibt es noch eine dritte<lb/> Form des Kredits: das ist die finanzielle Beteiligung der Kapitalisten an<lb/> einzelnen Unternehmungen mit bestimmten Summen. Solche Kredite werden<lb/> sowohl Privatunternehmern als auch Gesellschaften eingeräumt, indem der<lb/> Kapitalist sein Geld hergibt, um Geschäfte zu gründen oder vorhcmdne besser<lb/> zu fundieren und zu vergrößern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1154"> Für diese Kapitalbeteiligungen haben sich allmählich bestimmte Rechts¬<lb/> formen ausgebildet, die durch die kaufmännischen Bedürfnisse entstanden sind.<lb/> Wir haben die offne Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Ge¬<lb/> sellschaft mit beschränkter Haftung oder mit unbeschränkter Haftung, die Aktien¬<lb/> gesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Weniger kultivierte<lb/> Länder kennen nur die offne Handelsgesellschaft oder Kompagniefirma und die<lb/> Aktiengesellschaft, hin und wieder auch die Kommanditgesellschaft, aber nicht in<lb/> unsrer bestimmten Rechtsform, sondern als Bezeichnung für eine Art von nicht<lb/> haftbarer Beteiligung.</p><lb/> <p xml:id="ID_1155" next="#ID_1156"> Die Beteiligungen zerfallen in stille und offne. Bei jener legt der Kapi¬<lb/> talist eine bestimmte Summe in das Geschäft ein, läßt sich aber nicht als Teil¬<lb/> haber der Firma in das Handelsregister eintragen, weil er mit seiner Einlage<lb/> nicht haften will. Gerät das Unternehmen in Schwierigkeiten, so ist er Gläubiger<lb/> wie jeder beteiligte Lieferant oder Bankier. Will der Geldgeber eine haftbare<lb/> Einlage machen, so setzt er mit seinem Geschäftsfreund eine offne Handels¬<lb/> gesellschaft auf, in der beide mit ihrem ganzen Vermögen haften. Diese Form<lb/> ist die gebräuchliche Art des Privatunternehmens, das in seiner Firma die<lb/> Bezeichnung „und Compagnie" (et Co.) führt. Bei der Kompagniesirma pflegen<lb/> beide Gesellschafter im Geschäft tätig sein. Oft aber will der Kapitalist mit<lb/> der geschäftlichen Leitung nichts zu tun haben und nur mit einer bestimmten<lb/> Summe haften, dann wählt man die Form der Kommanditgesellschaft, in der<lb/> der persönlich haftende Gesellschafter Geschäftsleiter ist und mit seinem ganzen<lb/> Vermögen haftet, während der Geldgeber nur für seine Einlage verantwortlich<lb/> ist, die in das Handelsregister eingetragen werden muß. Der persönlich haftende<lb/> Gesellschafter ist oft ein unbemitteltes Unternehmertalent, das von seinem<lb/> Kommanditisten mit Kapital unterstützt wird. Da nach dem Bürgerlichen<lb/> Gesetzbuch das Vermögen der Ehefrau nicht für die Verbindlichkeiten des<lb/> Ehemannes haftet, so tritt jene manchmal als Kommanditistin in das Geschäft<lb/> ihres Mannes ein, um seinen Kredit zu erhöhen und den Gläubigen mit<lb/> einer bestimmten Summe zu haften. Hin und wieder macht das Unternehmen<lb/> weitere Einlagen notwendig, namentlich wenn sich das Geschäft zunächst nicht<lb/> recht einführen will. Um es nicht sinken zu lassen und lebensfähig zu ge¬<lb/> stalte«, gibt dann der Kommanditist weiteres Kapital her, meist nicht als haft¬<lb/> bare Einlage, sondern als Darlehn. Manchmal ist die Kommanditeinlage auch<lb/> uur nominell und beträgt hundert oder tausend Mark. In solchen Fällen<lb/> handelt es sich gewöhnlich um eine stille Beteiligung, die die Form der<lb/> Kommanditgesellschaft angenommen hat, um eine Kompagniefirma bilden zu<lb/> können. Aus demselben Grunde assoziieren sich Geschäftsleute auch hin und<lb/> wieder mit Angestellten oder Frauen, die nach kurzer Zeit wieder ausscheiden.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0274]
Kredit
Außer dem Warenkredit und dem Bankkredit gibt es noch eine dritte
Form des Kredits: das ist die finanzielle Beteiligung der Kapitalisten an
einzelnen Unternehmungen mit bestimmten Summen. Solche Kredite werden
sowohl Privatunternehmern als auch Gesellschaften eingeräumt, indem der
Kapitalist sein Geld hergibt, um Geschäfte zu gründen oder vorhcmdne besser
zu fundieren und zu vergrößern.
Für diese Kapitalbeteiligungen haben sich allmählich bestimmte Rechts¬
formen ausgebildet, die durch die kaufmännischen Bedürfnisse entstanden sind.
Wir haben die offne Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Ge¬
sellschaft mit beschränkter Haftung oder mit unbeschränkter Haftung, die Aktien¬
gesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Weniger kultivierte
Länder kennen nur die offne Handelsgesellschaft oder Kompagniefirma und die
Aktiengesellschaft, hin und wieder auch die Kommanditgesellschaft, aber nicht in
unsrer bestimmten Rechtsform, sondern als Bezeichnung für eine Art von nicht
haftbarer Beteiligung.
Die Beteiligungen zerfallen in stille und offne. Bei jener legt der Kapi¬
talist eine bestimmte Summe in das Geschäft ein, läßt sich aber nicht als Teil¬
haber der Firma in das Handelsregister eintragen, weil er mit seiner Einlage
nicht haften will. Gerät das Unternehmen in Schwierigkeiten, so ist er Gläubiger
wie jeder beteiligte Lieferant oder Bankier. Will der Geldgeber eine haftbare
Einlage machen, so setzt er mit seinem Geschäftsfreund eine offne Handels¬
gesellschaft auf, in der beide mit ihrem ganzen Vermögen haften. Diese Form
ist die gebräuchliche Art des Privatunternehmens, das in seiner Firma die
Bezeichnung „und Compagnie" (et Co.) führt. Bei der Kompagniesirma pflegen
beide Gesellschafter im Geschäft tätig sein. Oft aber will der Kapitalist mit
der geschäftlichen Leitung nichts zu tun haben und nur mit einer bestimmten
Summe haften, dann wählt man die Form der Kommanditgesellschaft, in der
der persönlich haftende Gesellschafter Geschäftsleiter ist und mit seinem ganzen
Vermögen haftet, während der Geldgeber nur für seine Einlage verantwortlich
ist, die in das Handelsregister eingetragen werden muß. Der persönlich haftende
Gesellschafter ist oft ein unbemitteltes Unternehmertalent, das von seinem
Kommanditisten mit Kapital unterstützt wird. Da nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch das Vermögen der Ehefrau nicht für die Verbindlichkeiten des
Ehemannes haftet, so tritt jene manchmal als Kommanditistin in das Geschäft
ihres Mannes ein, um seinen Kredit zu erhöhen und den Gläubigen mit
einer bestimmten Summe zu haften. Hin und wieder macht das Unternehmen
weitere Einlagen notwendig, namentlich wenn sich das Geschäft zunächst nicht
recht einführen will. Um es nicht sinken zu lassen und lebensfähig zu ge¬
stalte«, gibt dann der Kommanditist weiteres Kapital her, meist nicht als haft¬
bare Einlage, sondern als Darlehn. Manchmal ist die Kommanditeinlage auch
uur nominell und beträgt hundert oder tausend Mark. In solchen Fällen
handelt es sich gewöhnlich um eine stille Beteiligung, die die Form der
Kommanditgesellschaft angenommen hat, um eine Kompagniefirma bilden zu
können. Aus demselben Grunde assoziieren sich Geschäftsleute auch hin und
wieder mit Angestellten oder Frauen, die nach kurzer Zeit wieder ausscheiden.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |