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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Line neue Geschichte Alexanders des Ersten von Rußland

unterhält ein Heer von einer Million Soldaten und läßt sich von den Türken
demütigen, weil man sich scheut, das Prinzip der Legitimität anzutasten. Sieht
man denn nicht die Gefahren, die uns von der Vermehrung der Sekten, von
der Auflösung aller sittlichen Bande, von der Herabsetzung alles dessen drohen,
was noch Gewicht und Bedeutung in den Augen der Menschen hatte? Die
Justiz wird durch allerlei Verfügungen gelähmt, die den Charakter von Gesetzen
tragen und doch, da sie von jakobinischen Geiste durchtränkt sind, allgemeine
Erbitterung erregt haben. Es ist schwer, alle diese Unzuträglichkeiten zu er¬
klären, man kann sie nur verstehn, wenn man annimmt, daß sie den Absonderlich¬
keiten des Charakters Alexanders des Ersten entsprungen sind." Diese russische
Wirklichkeit, wie sie in den wirtschaftlichen, sozialen und ethischen Verhältnissen
als ein Gegebnes vorlag, stemmte sich den idealen Plänen entgegen, die Alexander
in raschem Anlauf durchzuführen dachte, und festigte ihn je länger desto mehr
in der Überzeugung, daß es unmöglich sei, mit andern Mitteln als denen des
Despotismus sein Volk zu einer bestem Zukunft zu erziehn. So zeigt uns
das Rußland Alexanders des Ersten die eigentümliche Erscheinung eines Staats,
der von einem liberalen Idealisten durch einen harten und argwöhnischen
Despotismus zu freiheitlichen Institutionen und humaner Lebensführung erzogen
lverden soll. Während aber jene liberalen Reformen, die bestimmt waren, in
eine Verfassung für Rußland auszumünden, nach den ersten sanguinischen An¬
läufen ins Stocken geraten und nicht über das Stadium immer neuer Entwürfe
hinaus gedeihen, bleiben die alten Schäden lebendig, neue treten hinzu, und
das schließliche Ergebnis zeigt uns ein Bild ratloser Verwirrung, völligen Mi߬
regiments und kaum erträglichen despotischen Druckes."

Dreimal (ohne Finnland einzurechnen) haben sich die Verfassungsplüne
Alexanders bestimmt gestaltet: zweimal für Rußland, 1809 und 1819 bis 1821,
sodann einmal, 1816, für Polen, und für dieses wehrlose, unterwvrfne Land
sind sie auch ins Leben getreten, während das herrschende russische Volk nicht
einmal eine Probekost erhielt. Der Spercmskische Entwurf von 1809 trügt
das Zeichen seines Urhebers deutlich an der Stirn. Er war ein kühner
schematisierender Geist, der wie das ganze Zeitalter der französischen Aufklärung
weit mehr auf innere Logik und rationelle Gliederung gab als auf die An¬
knüpfung an altüberkommnc Formen. Das wäre freilich für Rußland ein
schwieriges Kunstwerk gewesen, da solche Formen eben nicht vorhanden waren.
Spercmski stellte an die Spitze des für Rußland ersonnenen konstitutionellen
Schemas "die unumschränkte Macht des Kaisers" und hob damit das eigent¬
liche Wesen der Verfassung, nämlich die Beschränkung der monarchischen Gewalt
durch die Rechte der Volksvertretung, wieder auf. Es mag aber an ein Mehr
für damalige Zeit nicht zu denken gewesen sein. Unter dem Monarchen stand
zunächst der Reichsrat, ein Kollegium, das aus den Ministern im Amt, ehe¬
maligen Ministern und andern Leuten, die kraft ihres Amtes oder kraft kaiser¬
licher Berufung dazu gehörten, bestand. Dann wurde der Organismus ganz
rationell zerlegt in die Verwaltung, die Gesetzgebung und die Justiz. Jeder
dieser Zweige wurde von oben nach unten gegliedert: die Ministerien, der
Reichstag und der Justizsenat galten für den ganzen Staat, die Gouvernements-


Line neue Geschichte Alexanders des Ersten von Rußland

unterhält ein Heer von einer Million Soldaten und läßt sich von den Türken
demütigen, weil man sich scheut, das Prinzip der Legitimität anzutasten. Sieht
man denn nicht die Gefahren, die uns von der Vermehrung der Sekten, von
der Auflösung aller sittlichen Bande, von der Herabsetzung alles dessen drohen,
was noch Gewicht und Bedeutung in den Augen der Menschen hatte? Die
Justiz wird durch allerlei Verfügungen gelähmt, die den Charakter von Gesetzen
tragen und doch, da sie von jakobinischen Geiste durchtränkt sind, allgemeine
Erbitterung erregt haben. Es ist schwer, alle diese Unzuträglichkeiten zu er¬
klären, man kann sie nur verstehn, wenn man annimmt, daß sie den Absonderlich¬
keiten des Charakters Alexanders des Ersten entsprungen sind.« Diese russische
Wirklichkeit, wie sie in den wirtschaftlichen, sozialen und ethischen Verhältnissen
als ein Gegebnes vorlag, stemmte sich den idealen Plänen entgegen, die Alexander
in raschem Anlauf durchzuführen dachte, und festigte ihn je länger desto mehr
in der Überzeugung, daß es unmöglich sei, mit andern Mitteln als denen des
Despotismus sein Volk zu einer bestem Zukunft zu erziehn. So zeigt uns
das Rußland Alexanders des Ersten die eigentümliche Erscheinung eines Staats,
der von einem liberalen Idealisten durch einen harten und argwöhnischen
Despotismus zu freiheitlichen Institutionen und humaner Lebensführung erzogen
lverden soll. Während aber jene liberalen Reformen, die bestimmt waren, in
eine Verfassung für Rußland auszumünden, nach den ersten sanguinischen An¬
läufen ins Stocken geraten und nicht über das Stadium immer neuer Entwürfe
hinaus gedeihen, bleiben die alten Schäden lebendig, neue treten hinzu, und
das schließliche Ergebnis zeigt uns ein Bild ratloser Verwirrung, völligen Mi߬
regiments und kaum erträglichen despotischen Druckes."

Dreimal (ohne Finnland einzurechnen) haben sich die Verfassungsplüne
Alexanders bestimmt gestaltet: zweimal für Rußland, 1809 und 1819 bis 1821,
sodann einmal, 1816, für Polen, und für dieses wehrlose, unterwvrfne Land
sind sie auch ins Leben getreten, während das herrschende russische Volk nicht
einmal eine Probekost erhielt. Der Spercmskische Entwurf von 1809 trügt
das Zeichen seines Urhebers deutlich an der Stirn. Er war ein kühner
schematisierender Geist, der wie das ganze Zeitalter der französischen Aufklärung
weit mehr auf innere Logik und rationelle Gliederung gab als auf die An¬
knüpfung an altüberkommnc Formen. Das wäre freilich für Rußland ein
schwieriges Kunstwerk gewesen, da solche Formen eben nicht vorhanden waren.
Spercmski stellte an die Spitze des für Rußland ersonnenen konstitutionellen
Schemas „die unumschränkte Macht des Kaisers" und hob damit das eigent¬
liche Wesen der Verfassung, nämlich die Beschränkung der monarchischen Gewalt
durch die Rechte der Volksvertretung, wieder auf. Es mag aber an ein Mehr
für damalige Zeit nicht zu denken gewesen sein. Unter dem Monarchen stand
zunächst der Reichsrat, ein Kollegium, das aus den Ministern im Amt, ehe¬
maligen Ministern und andern Leuten, die kraft ihres Amtes oder kraft kaiser¬
licher Berufung dazu gehörten, bestand. Dann wurde der Organismus ganz
rationell zerlegt in die Verwaltung, die Gesetzgebung und die Justiz. Jeder
dieser Zweige wurde von oben nach unten gegliedert: die Ministerien, der
Reichstag und der Justizsenat galten für den ganzen Staat, die Gouvernements-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/134>, abgerufen am 23.07.2024.