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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Frauen als Vormund

nötig durch den Tod der Eltern, durch die Unchelichkeit der Geburt, durch ein
Verbrechen, das der Vater an dem Kinde begangen hat, durch VerWirkung der
elterlichen Gewalt, durch Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohles des
Kindes, durch ehrloses oder unsittliches Leben der Eltern oder durch Ruhen
der elterlichen Gewalt. Wann und unter welchen Voraussetzungen die elter¬
liche Gewalt ruht, findet man unter dem "Verwandtschaftsrecht" im Bürger¬
lichen Gesetzbuch; es kann hier nicht näher darauf eingegangen werden. Die
Pflegschaft ist eine Unterart der Vormundschaft im weitern Sinne, da auch sie
die vormundschaftliche Fürsorge schutzbedürftiger Personen bezweckt. Sie unter¬
scheidet sich von der Vormundschaft dadurch, daß sich diese auf alle Angelegen¬
heiten des Mündels bezieht, während sich die Pflegschaft oft nur auf eine
Angelegenheit des Pfleglings erstreckt. Für die übrigen bleibt die Sorge des
Gewalthabers oder Vormundes unberührt.

Man unterscheidet nun zwischen Pflegschaft für das Verfahren, d. h. zwischen
einer solchen bei dem gerichtlichen Verfahren, bei dem der Pfleger als un¬
parteiischer Dritter in einem Streite zwischen dem Gewalthaber oder Vormunde
und dem Kinde die Rechte des Kindes vertreten soll -- und einer Erziehungs¬
pflegschaft. Diese tritt dann ein, wenn dem Inhaber der elterlichen Gewalt die
Erziehungsrechte entzogen und einem Erziehungspfleger übertragen werden, der
nun die volle Erzichungsgewalt ausübt, nur beschränkt durch die vormundschafts¬
gerichtliche Aufsicht.

Da jeder, der ein Amt übernehmen will, zunächst über die Pflichten auf¬
geklärt sein muß, die ihn erwarten, so werde ich kurz auf die Pflichten des
Vormundes eingehn. Diese bestehn zunächst in der Sorge für die Person
des Mündels, d. h. der Vormund hat das Recht und die Pflicht, den Mündel zu
erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt zu bestimmen und ihn bei der Berufs¬
wahl zu beraten. Das Erziehungsrecht schließt sogar, wie das Gesetz in Absatz 2
des Paragraphen 1681 noch besonders hervorhebt, die Befugnis der körperlichen
Züchtigung ein. Ferner liegt dem Vormund auch die Pflicht der Sorge für
das Vermögen des Mündels und dessen Vertretung vor Gericht ob. Bei der
Übernahme von Vormundschaften durch Frauen wird es sich, abgesehen von
der der eignen Kinder, wohl nur um solche in Arbeiterfamilien handeln. Denn
in den besser gestellten Familien findet sich wohl meist ein Verwandter oder
Freund des Verstorbnen bereit, soweit nicht überhaupt schon testamentarische
Bestimmungen über diesen Punkt getroffen sind. Anders ist es dagegen in den
Familien des Volkes. Da kann man von einer wirklichen Vormundnot
reden, denn Vormundschaftsrichter und Waisenrüte können ein Lied davon singen,
wie sich die vorgeschlagnen Vormünder sträuben, die Vormund- oder Pfleg¬
schaft zu übernehmen, obgleich hier durch Wegfall der Vermögensverwaltung
ein großer Teil von Mühe erspart wird, wie sie einen Ablehnungsgrund nach
dem andern vorbringen.

Nach Paragraph 1786 haben folgende Personen das Recht der Ablehnung:
1. eine Frau, 2. wer das sechzigste Jahr vollendet hat, 3. wer mehr als vier
minderjährige eheliche Kinder hat, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen
verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen, 5. wer wegen Ent-


Frauen als Vormund

nötig durch den Tod der Eltern, durch die Unchelichkeit der Geburt, durch ein
Verbrechen, das der Vater an dem Kinde begangen hat, durch VerWirkung der
elterlichen Gewalt, durch Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohles des
Kindes, durch ehrloses oder unsittliches Leben der Eltern oder durch Ruhen
der elterlichen Gewalt. Wann und unter welchen Voraussetzungen die elter¬
liche Gewalt ruht, findet man unter dem „Verwandtschaftsrecht" im Bürger¬
lichen Gesetzbuch; es kann hier nicht näher darauf eingegangen werden. Die
Pflegschaft ist eine Unterart der Vormundschaft im weitern Sinne, da auch sie
die vormundschaftliche Fürsorge schutzbedürftiger Personen bezweckt. Sie unter¬
scheidet sich von der Vormundschaft dadurch, daß sich diese auf alle Angelegen¬
heiten des Mündels bezieht, während sich die Pflegschaft oft nur auf eine
Angelegenheit des Pfleglings erstreckt. Für die übrigen bleibt die Sorge des
Gewalthabers oder Vormundes unberührt.

Man unterscheidet nun zwischen Pflegschaft für das Verfahren, d. h. zwischen
einer solchen bei dem gerichtlichen Verfahren, bei dem der Pfleger als un¬
parteiischer Dritter in einem Streite zwischen dem Gewalthaber oder Vormunde
und dem Kinde die Rechte des Kindes vertreten soll — und einer Erziehungs¬
pflegschaft. Diese tritt dann ein, wenn dem Inhaber der elterlichen Gewalt die
Erziehungsrechte entzogen und einem Erziehungspfleger übertragen werden, der
nun die volle Erzichungsgewalt ausübt, nur beschränkt durch die vormundschafts¬
gerichtliche Aufsicht.

Da jeder, der ein Amt übernehmen will, zunächst über die Pflichten auf¬
geklärt sein muß, die ihn erwarten, so werde ich kurz auf die Pflichten des
Vormundes eingehn. Diese bestehn zunächst in der Sorge für die Person
des Mündels, d. h. der Vormund hat das Recht und die Pflicht, den Mündel zu
erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt zu bestimmen und ihn bei der Berufs¬
wahl zu beraten. Das Erziehungsrecht schließt sogar, wie das Gesetz in Absatz 2
des Paragraphen 1681 noch besonders hervorhebt, die Befugnis der körperlichen
Züchtigung ein. Ferner liegt dem Vormund auch die Pflicht der Sorge für
das Vermögen des Mündels und dessen Vertretung vor Gericht ob. Bei der
Übernahme von Vormundschaften durch Frauen wird es sich, abgesehen von
der der eignen Kinder, wohl nur um solche in Arbeiterfamilien handeln. Denn
in den besser gestellten Familien findet sich wohl meist ein Verwandter oder
Freund des Verstorbnen bereit, soweit nicht überhaupt schon testamentarische
Bestimmungen über diesen Punkt getroffen sind. Anders ist es dagegen in den
Familien des Volkes. Da kann man von einer wirklichen Vormundnot
reden, denn Vormundschaftsrichter und Waisenrüte können ein Lied davon singen,
wie sich die vorgeschlagnen Vormünder sträuben, die Vormund- oder Pfleg¬
schaft zu übernehmen, obgleich hier durch Wegfall der Vermögensverwaltung
ein großer Teil von Mühe erspart wird, wie sie einen Ablehnungsgrund nach
dem andern vorbringen.

Nach Paragraph 1786 haben folgende Personen das Recht der Ablehnung:
1. eine Frau, 2. wer das sechzigste Jahr vollendet hat, 3. wer mehr als vier
minderjährige eheliche Kinder hat, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen
verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen, 5. wer wegen Ent-


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[0082] Frauen als Vormund nötig durch den Tod der Eltern, durch die Unchelichkeit der Geburt, durch ein Verbrechen, das der Vater an dem Kinde begangen hat, durch VerWirkung der elterlichen Gewalt, durch Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohles des Kindes, durch ehrloses oder unsittliches Leben der Eltern oder durch Ruhen der elterlichen Gewalt. Wann und unter welchen Voraussetzungen die elter¬ liche Gewalt ruht, findet man unter dem „Verwandtschaftsrecht" im Bürger¬ lichen Gesetzbuch; es kann hier nicht näher darauf eingegangen werden. Die Pflegschaft ist eine Unterart der Vormundschaft im weitern Sinne, da auch sie die vormundschaftliche Fürsorge schutzbedürftiger Personen bezweckt. Sie unter¬ scheidet sich von der Vormundschaft dadurch, daß sich diese auf alle Angelegen¬ heiten des Mündels bezieht, während sich die Pflegschaft oft nur auf eine Angelegenheit des Pfleglings erstreckt. Für die übrigen bleibt die Sorge des Gewalthabers oder Vormundes unberührt. Man unterscheidet nun zwischen Pflegschaft für das Verfahren, d. h. zwischen einer solchen bei dem gerichtlichen Verfahren, bei dem der Pfleger als un¬ parteiischer Dritter in einem Streite zwischen dem Gewalthaber oder Vormunde und dem Kinde die Rechte des Kindes vertreten soll — und einer Erziehungs¬ pflegschaft. Diese tritt dann ein, wenn dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Erziehungsrechte entzogen und einem Erziehungspfleger übertragen werden, der nun die volle Erzichungsgewalt ausübt, nur beschränkt durch die vormundschafts¬ gerichtliche Aufsicht. Da jeder, der ein Amt übernehmen will, zunächst über die Pflichten auf¬ geklärt sein muß, die ihn erwarten, so werde ich kurz auf die Pflichten des Vormundes eingehn. Diese bestehn zunächst in der Sorge für die Person des Mündels, d. h. der Vormund hat das Recht und die Pflicht, den Mündel zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt zu bestimmen und ihn bei der Berufs¬ wahl zu beraten. Das Erziehungsrecht schließt sogar, wie das Gesetz in Absatz 2 des Paragraphen 1681 noch besonders hervorhebt, die Befugnis der körperlichen Züchtigung ein. Ferner liegt dem Vormund auch die Pflicht der Sorge für das Vermögen des Mündels und dessen Vertretung vor Gericht ob. Bei der Übernahme von Vormundschaften durch Frauen wird es sich, abgesehen von der der eignen Kinder, wohl nur um solche in Arbeiterfamilien handeln. Denn in den besser gestellten Familien findet sich wohl meist ein Verwandter oder Freund des Verstorbnen bereit, soweit nicht überhaupt schon testamentarische Bestimmungen über diesen Punkt getroffen sind. Anders ist es dagegen in den Familien des Volkes. Da kann man von einer wirklichen Vormundnot reden, denn Vormundschaftsrichter und Waisenrüte können ein Lied davon singen, wie sich die vorgeschlagnen Vormünder sträuben, die Vormund- oder Pfleg¬ schaft zu übernehmen, obgleich hier durch Wegfall der Vermögensverwaltung ein großer Teil von Mühe erspart wird, wie sie einen Ablehnungsgrund nach dem andern vorbringen. Nach Paragraph 1786 haben folgende Personen das Recht der Ablehnung: 1. eine Frau, 2. wer das sechzigste Jahr vollendet hat, 3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen, 5. wer wegen Ent-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/82>, abgerufen am 27.09.2024.