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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten

konischen Schweinen, Schweinefleisch und Würsten an und die Zollermäßigungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch die Handelsverträge Rußland, Öster¬
reich-Ungarn usw. gewährt worden waren. Die Antwort, in der der Präsident der
Vereinigten Staaten dieses Abkommen annimmt, hat in ihrem Schlüsse folgenden
charakterisüschen Wortlaut: "Der Präsident erachtet die Bereitwilligkeit der Kaiser¬
lichen Regierung, diese Zollermäßigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auch
den gleichen Waren aus den Vereinigten Staaten zu gewähren, als ein ge¬
nügendes Entgegenkommen für die Gewährung der von dem Kongreß
der Vereinigten Staaten der Sektion III des Zolltarifgesetzes vorgesehenen Ver¬
günstigungen." Sowohl die deutschen wie die amerikanischen diplomatischen Ver¬
treter haben also damals ganz richtig im Sinne und Geiste des preußisch¬
amerikanischen Handelsvertrags gehandelt. Sie boten und empfingen Leistung
und Gegenleistung, beschränkt auf gewisse Dinge. Wären die deutschen Vertreter
damals der Meinung gewesen, die Vereinigten Staaten seien unbedingt und
unbegrenzt meistbegünstigt bei uns, so hätte man die Zugeständnisse nicht auf
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränken dürfen, sondern mußte sie auf
alle Vergünstigungen ausdehnen, die wir den europäischen Handelsvertrngstaaten
gewährt hatten. Und umgekehrt hätte unser Zucker nicht differenziert werden
können, weil man Hawai in den Vereinigten Staaten die Zollfreiheit des Zuckers
zugestanden hatte, die infolgedessen auch Deutschland durch die Meistbegünstigung
zufallen mußte. Trotz dieser richtigen Auffassung zog Deutschland, als die
Me. Kinleybill fiel und die ihr folgende Wilsonbill den Zucker mit einem Zoll
belegte, nun nicht etwa bei der veränderten Sachlage seine begünstigte Be¬
handlung der amerikanischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zurück,") sondern
ließ sie weiter bestehn, und als durch den Dingleytarif die amerikanischen
Zölle 1897 abermals stark gesteigert wurden, gaben wir für ein paar Zuge¬
ständnisse in dem Abkommen von 1900 gleich den ganzen Vertragtarif als
Gegenleistung. Das heißt, von einer Gegenleistung, von einer "Bewilligung
derselben Vergeltung," kaun hier nicht mehr gesprochen werden, sondern nur noch
von einem Geschenk ohne jeden Gegenwert. Zu alledem kommt, daß die Ver¬
einigten Staaten in der allerletzten Zeit mit Kuba einen Vorzugstarif vereinbart
haben, der Vergünstigungen von 20 bis 40 Prozent auf die Zölle beider Staaten
enthält, die keinem andern Staate gewährt werden dürfen; insbesondre ist das
für Zucker abgemacht worden.

Bisher haben wir unsre Erörterungen darauf aufgebaut, daß der alte
preußische Vertrag von 1828 mit den Vereinigten Staaten auch für das Reich



Dr. George M. Fisk, seinerzeit zweiter Sekretär der amerikanischen Botschaft in Berlin,
schrieb hierzu: Die Saratogakonvention wurde von den Vereinigten Staaten wie eine "Über¬
einkunft" angesehen. Von diesem Standpunkt aus hätte die amerikanische Negierung nach Auf¬
hebung des Abschnitts 3 der Me Kinleybill, worauf nach Ansicht des Präsidenten die Ein¬
räumung der ermäßigten Sätze der Caprivischen Verträge beruhte, sich nicht über eine Verletzung
des Meistbegünstigungsvertrags beschweren können, falls Deutschland diese Einräumung wieder
zurückgenommen haben würde. Deutschland aber beraubte sich des Vorteils einer solchen Auf¬
fassung -- soweit man sie überhaupt einen Vorteil nennen kann -- durch seine Siellungnahme
zur Saratogakonvention, die es als "lediglich aufklärende" bezeichnete. Vgl. Schriften des
Vereins für Sozialpolitik, Bd. 90,1.
Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten

konischen Schweinen, Schweinefleisch und Würsten an und die Zollermäßigungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch die Handelsverträge Rußland, Öster¬
reich-Ungarn usw. gewährt worden waren. Die Antwort, in der der Präsident der
Vereinigten Staaten dieses Abkommen annimmt, hat in ihrem Schlüsse folgenden
charakterisüschen Wortlaut: „Der Präsident erachtet die Bereitwilligkeit der Kaiser¬
lichen Regierung, diese Zollermäßigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auch
den gleichen Waren aus den Vereinigten Staaten zu gewähren, als ein ge¬
nügendes Entgegenkommen für die Gewährung der von dem Kongreß
der Vereinigten Staaten der Sektion III des Zolltarifgesetzes vorgesehenen Ver¬
günstigungen." Sowohl die deutschen wie die amerikanischen diplomatischen Ver¬
treter haben also damals ganz richtig im Sinne und Geiste des preußisch¬
amerikanischen Handelsvertrags gehandelt. Sie boten und empfingen Leistung
und Gegenleistung, beschränkt auf gewisse Dinge. Wären die deutschen Vertreter
damals der Meinung gewesen, die Vereinigten Staaten seien unbedingt und
unbegrenzt meistbegünstigt bei uns, so hätte man die Zugeständnisse nicht auf
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränken dürfen, sondern mußte sie auf
alle Vergünstigungen ausdehnen, die wir den europäischen Handelsvertrngstaaten
gewährt hatten. Und umgekehrt hätte unser Zucker nicht differenziert werden
können, weil man Hawai in den Vereinigten Staaten die Zollfreiheit des Zuckers
zugestanden hatte, die infolgedessen auch Deutschland durch die Meistbegünstigung
zufallen mußte. Trotz dieser richtigen Auffassung zog Deutschland, als die
Me. Kinleybill fiel und die ihr folgende Wilsonbill den Zucker mit einem Zoll
belegte, nun nicht etwa bei der veränderten Sachlage seine begünstigte Be¬
handlung der amerikanischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zurück,") sondern
ließ sie weiter bestehn, und als durch den Dingleytarif die amerikanischen
Zölle 1897 abermals stark gesteigert wurden, gaben wir für ein paar Zuge¬
ständnisse in dem Abkommen von 1900 gleich den ganzen Vertragtarif als
Gegenleistung. Das heißt, von einer Gegenleistung, von einer „Bewilligung
derselben Vergeltung," kaun hier nicht mehr gesprochen werden, sondern nur noch
von einem Geschenk ohne jeden Gegenwert. Zu alledem kommt, daß die Ver¬
einigten Staaten in der allerletzten Zeit mit Kuba einen Vorzugstarif vereinbart
haben, der Vergünstigungen von 20 bis 40 Prozent auf die Zölle beider Staaten
enthält, die keinem andern Staate gewährt werden dürfen; insbesondre ist das
für Zucker abgemacht worden.

Bisher haben wir unsre Erörterungen darauf aufgebaut, daß der alte
preußische Vertrag von 1828 mit den Vereinigten Staaten auch für das Reich



Dr. George M. Fisk, seinerzeit zweiter Sekretär der amerikanischen Botschaft in Berlin,
schrieb hierzu: Die Saratogakonvention wurde von den Vereinigten Staaten wie eine „Über¬
einkunft" angesehen. Von diesem Standpunkt aus hätte die amerikanische Negierung nach Auf¬
hebung des Abschnitts 3 der Me Kinleybill, worauf nach Ansicht des Präsidenten die Ein¬
räumung der ermäßigten Sätze der Caprivischen Verträge beruhte, sich nicht über eine Verletzung
des Meistbegünstigungsvertrags beschweren können, falls Deutschland diese Einräumung wieder
zurückgenommen haben würde. Deutschland aber beraubte sich des Vorteils einer solchen Auf¬
fassung — soweit man sie überhaupt einen Vorteil nennen kann — durch seine Siellungnahme
zur Saratogakonvention, die es als „lediglich aufklärende" bezeichnete. Vgl. Schriften des
Vereins für Sozialpolitik, Bd. 90,1.
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[0078] Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten konischen Schweinen, Schweinefleisch und Würsten an und die Zollermäßigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch die Handelsverträge Rußland, Öster¬ reich-Ungarn usw. gewährt worden waren. Die Antwort, in der der Präsident der Vereinigten Staaten dieses Abkommen annimmt, hat in ihrem Schlüsse folgenden charakterisüschen Wortlaut: „Der Präsident erachtet die Bereitwilligkeit der Kaiser¬ lichen Regierung, diese Zollermäßigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auch den gleichen Waren aus den Vereinigten Staaten zu gewähren, als ein ge¬ nügendes Entgegenkommen für die Gewährung der von dem Kongreß der Vereinigten Staaten der Sektion III des Zolltarifgesetzes vorgesehenen Ver¬ günstigungen." Sowohl die deutschen wie die amerikanischen diplomatischen Ver¬ treter haben also damals ganz richtig im Sinne und Geiste des preußisch¬ amerikanischen Handelsvertrags gehandelt. Sie boten und empfingen Leistung und Gegenleistung, beschränkt auf gewisse Dinge. Wären die deutschen Vertreter damals der Meinung gewesen, die Vereinigten Staaten seien unbedingt und unbegrenzt meistbegünstigt bei uns, so hätte man die Zugeständnisse nicht auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränken dürfen, sondern mußte sie auf alle Vergünstigungen ausdehnen, die wir den europäischen Handelsvertrngstaaten gewährt hatten. Und umgekehrt hätte unser Zucker nicht differenziert werden können, weil man Hawai in den Vereinigten Staaten die Zollfreiheit des Zuckers zugestanden hatte, die infolgedessen auch Deutschland durch die Meistbegünstigung zufallen mußte. Trotz dieser richtigen Auffassung zog Deutschland, als die Me. Kinleybill fiel und die ihr folgende Wilsonbill den Zucker mit einem Zoll belegte, nun nicht etwa bei der veränderten Sachlage seine begünstigte Be¬ handlung der amerikanischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zurück,") sondern ließ sie weiter bestehn, und als durch den Dingleytarif die amerikanischen Zölle 1897 abermals stark gesteigert wurden, gaben wir für ein paar Zuge¬ ständnisse in dem Abkommen von 1900 gleich den ganzen Vertragtarif als Gegenleistung. Das heißt, von einer Gegenleistung, von einer „Bewilligung derselben Vergeltung," kaun hier nicht mehr gesprochen werden, sondern nur noch von einem Geschenk ohne jeden Gegenwert. Zu alledem kommt, daß die Ver¬ einigten Staaten in der allerletzten Zeit mit Kuba einen Vorzugstarif vereinbart haben, der Vergünstigungen von 20 bis 40 Prozent auf die Zölle beider Staaten enthält, die keinem andern Staate gewährt werden dürfen; insbesondre ist das für Zucker abgemacht worden. Bisher haben wir unsre Erörterungen darauf aufgebaut, daß der alte preußische Vertrag von 1828 mit den Vereinigten Staaten auch für das Reich Dr. George M. Fisk, seinerzeit zweiter Sekretär der amerikanischen Botschaft in Berlin, schrieb hierzu: Die Saratogakonvention wurde von den Vereinigten Staaten wie eine „Über¬ einkunft" angesehen. Von diesem Standpunkt aus hätte die amerikanische Negierung nach Auf¬ hebung des Abschnitts 3 der Me Kinleybill, worauf nach Ansicht des Präsidenten die Ein¬ räumung der ermäßigten Sätze der Caprivischen Verträge beruhte, sich nicht über eine Verletzung des Meistbegünstigungsvertrags beschweren können, falls Deutschland diese Einräumung wieder zurückgenommen haben würde. Deutschland aber beraubte sich des Vorteils einer solchen Auf¬ fassung — soweit man sie überhaupt einen Vorteil nennen kann — durch seine Siellungnahme zur Saratogakonvention, die es als „lediglich aufklärende" bezeichnete. Vgl. Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 90,1.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/78>, abgerufen am 27.09.2024.