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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland n. d. vereinigten Staaten

Teile mit zugute kommen, der sie, weim sie ohne Gegenleistung zugestanden ist,
ebenfalls ohne solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft
ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung genießen wird.

Wenn wir uns die Bedeutung dieser Abmachungen ganz klar machen wollen,
so müssen wir mit einer Abschweifung erst einmal den Begriff Meistbegünstigung,
von dem im Artikel 5 die Rede ist, feststellen, und es ist ein Verdienst Dr. Gliers,
dies im Gegensatz zu frühern Beurteilern dieser Frage gründlich getan zu haben.
Er weist uns darauf hin, daß vor allem früher die Meistbegünstigung ihre
Wirkung nach zwei Richtungen äußerte. Sie gibt ein Recht auf alle Tarif¬
minderungen, mindestens aber auf die Satze des Generaltarifs. Die meistbe¬
günstigte Nation hatte einen Anspruch auf den Generaltarif und darauf, daß
sie keine andern und hohem Zölle zu zahlen brauchte, als dieser sie enthält;
sie hatte ferner einen Anspruch auf Tarifminderungen, die sie aber besonders
erkaufen mußte. Nach der einen Seite unterlag sie also, wie sich Dr. Glier
ausdrückt, dem Gleichbenachteiliguugszwang mit andern Ländern (vgl. Artikel 5
des angezognen Vertrags), auf der andern kam ihr zugute der Gleichbegünstigungs-
zwcmg (Artikel 9 des Vertrags), der aber in unserm Fall an Gegenleistungen
gebunden ist.

Aus diesen beiden maßgebenden Artikeln hat man herausgelesen, daß in allen
Zollfragen die unbedingte Meistbegünstigung zwischen Deutschland und der Union
bestehe, bei allen besondern Begünstigungen andrer Art aber die bedingte Meist¬
begünstigung, die Bindung eines Zugeständnisses um ein Gegenzugeständnis.
I)r. Glier dagegen sagt, es könne aus Artikel 5 eine allgemeine und unbegrenzte
Meistbegünstigung Deutschlands nicht gefolgert werden. Er sage vielmehr nur,
daß Preußen (Deutschland) mit seinen Waren in den Vereinigten Staaten keine
andern und keine höhern Abgaben zu zahlen habe, als im allgemeinen Zolltarif
der Vereinigten Staaten verzeichnet stehn. Gewährt einer der beiden vertrag¬
schließenden Staaten einem dritten Staat eine Begünstigung, so soll sie dem
andern Vertragsstaat auch zufallen, und zwar entweder mit oder ohne Gegen¬
leistung, je nachdem sie dem dritten Lande mit oder ohne eine solche gegeben
worden ist. Nun hat man weiter gesagt, daß der Artikel 2 des Frankfurter
Friedensvertrags Deutschland zwinge, alle Vergünstigungen, die es Frankreich
aus den andern Handelsverträgen geben müsse, anch den Vereinigten Staaten
zuzubilligen, weil Frankreich diese Vergünstigungen ohne Vergeltung bekomme.
Das ist aber nicht richtig. Ohne Zweifel hat Deutschland von Frankreich für
das Zugeständnis der unkündbaren Meistbegünstigung eine starke Vergeltung
bekommen und erhält sie immer wieder in Gestalt des französischen Mindest¬
zolltarifs. Der Frankfurter Friedensvertrag zwingt uns also nicht, den Ver¬
einigten Staaten ohne Gegenleistung Zollbegünstigungen zu gewähren. Diese
Sachlage ist ziemlich klar, und dazu kommt die gleiche, ständig immer wieder
betonte Auffassung der Vereinigten Staaten selbst. Im Jahre 1891 wurde das
sogenannte Saratogaabkommcn Deutschlands mit den Vereinigten Staaten ab¬
geschlossen, dnrch das man verhindern wollte, daß der deutsche Zucker in Amerika
nach dem Me. Kinley-Gesetz einem Zollzuschlag unterworfen würde. Um dem zu
entgehn, bot Deutschland die Aufhebung des deutschen Einfuhrverbots von numeri-


Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland n. d. vereinigten Staaten

Teile mit zugute kommen, der sie, weim sie ohne Gegenleistung zugestanden ist,
ebenfalls ohne solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft
ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung genießen wird.

Wenn wir uns die Bedeutung dieser Abmachungen ganz klar machen wollen,
so müssen wir mit einer Abschweifung erst einmal den Begriff Meistbegünstigung,
von dem im Artikel 5 die Rede ist, feststellen, und es ist ein Verdienst Dr. Gliers,
dies im Gegensatz zu frühern Beurteilern dieser Frage gründlich getan zu haben.
Er weist uns darauf hin, daß vor allem früher die Meistbegünstigung ihre
Wirkung nach zwei Richtungen äußerte. Sie gibt ein Recht auf alle Tarif¬
minderungen, mindestens aber auf die Satze des Generaltarifs. Die meistbe¬
günstigte Nation hatte einen Anspruch auf den Generaltarif und darauf, daß
sie keine andern und hohem Zölle zu zahlen brauchte, als dieser sie enthält;
sie hatte ferner einen Anspruch auf Tarifminderungen, die sie aber besonders
erkaufen mußte. Nach der einen Seite unterlag sie also, wie sich Dr. Glier
ausdrückt, dem Gleichbenachteiliguugszwang mit andern Ländern (vgl. Artikel 5
des angezognen Vertrags), auf der andern kam ihr zugute der Gleichbegünstigungs-
zwcmg (Artikel 9 des Vertrags), der aber in unserm Fall an Gegenleistungen
gebunden ist.

Aus diesen beiden maßgebenden Artikeln hat man herausgelesen, daß in allen
Zollfragen die unbedingte Meistbegünstigung zwischen Deutschland und der Union
bestehe, bei allen besondern Begünstigungen andrer Art aber die bedingte Meist¬
begünstigung, die Bindung eines Zugeständnisses um ein Gegenzugeständnis.
I)r. Glier dagegen sagt, es könne aus Artikel 5 eine allgemeine und unbegrenzte
Meistbegünstigung Deutschlands nicht gefolgert werden. Er sage vielmehr nur,
daß Preußen (Deutschland) mit seinen Waren in den Vereinigten Staaten keine
andern und keine höhern Abgaben zu zahlen habe, als im allgemeinen Zolltarif
der Vereinigten Staaten verzeichnet stehn. Gewährt einer der beiden vertrag¬
schließenden Staaten einem dritten Staat eine Begünstigung, so soll sie dem
andern Vertragsstaat auch zufallen, und zwar entweder mit oder ohne Gegen¬
leistung, je nachdem sie dem dritten Lande mit oder ohne eine solche gegeben
worden ist. Nun hat man weiter gesagt, daß der Artikel 2 des Frankfurter
Friedensvertrags Deutschland zwinge, alle Vergünstigungen, die es Frankreich
aus den andern Handelsverträgen geben müsse, anch den Vereinigten Staaten
zuzubilligen, weil Frankreich diese Vergünstigungen ohne Vergeltung bekomme.
Das ist aber nicht richtig. Ohne Zweifel hat Deutschland von Frankreich für
das Zugeständnis der unkündbaren Meistbegünstigung eine starke Vergeltung
bekommen und erhält sie immer wieder in Gestalt des französischen Mindest¬
zolltarifs. Der Frankfurter Friedensvertrag zwingt uns also nicht, den Ver¬
einigten Staaten ohne Gegenleistung Zollbegünstigungen zu gewähren. Diese
Sachlage ist ziemlich klar, und dazu kommt die gleiche, ständig immer wieder
betonte Auffassung der Vereinigten Staaten selbst. Im Jahre 1891 wurde das
sogenannte Saratogaabkommcn Deutschlands mit den Vereinigten Staaten ab¬
geschlossen, dnrch das man verhindern wollte, daß der deutsche Zucker in Amerika
nach dem Me. Kinley-Gesetz einem Zollzuschlag unterworfen würde. Um dem zu
entgehn, bot Deutschland die Aufhebung des deutschen Einfuhrverbots von numeri-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/77>, abgerufen am 27.09.2024.