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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten

den handelsvertragschließenden Ländern wieder zur Geltung, deren Wertschätzung
am besten durch die Tatsache bezeichnet wird, daß 1871 Deutschland mit Frank¬
reich im Frankfurter Friedensverträge die unkündbare und unbedingte, wenn auch
auf gewisse Staaten beschränkte Meistbegünstigung verabredete. Bis 1891 nimmt
die Zahl der Tarifverträge weiter zu, doch erfolgt 1891 bis 1893 eine scharfe
Wendung; eine große Zahl von Handelsverträgen wird gekündigt. Deutschland,
das bisher auf diesem Gebiet etwas zurückgehalten hat, greift nun mit dem
Abschluß der bekannten sieben großen Tarifvertrüge ein, in denen überall die
unbedingte Meistbegünstigung verabredet wird. Diese erhält jedoch bei andern
Staaten nicht mehr so ausschließlich Geltung, und in all dem Wandel der An¬
schauung hat ein Staat unerschütterlich an dem zuerst gewählten Grundsatze der
Reziprozität festgehalten: die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Erfahrungen
und die Erfolge dieses Staates sind es denn auch, die die Frage nicht zur Ruhe
kommen lassen, ob nicht auch Deutschland dazu ttbergehn müsse, die unbedingte
Meistbegünstigung einzuschränken. Mau wendet nicht mit Unrecht gegen sie ein,
daß sie es unmöglich mache, die Wirkung einer handelspolitischen Abmachung zu
übersehen, wenn der einem Staate gewährte Handelsvorteil, Zollerlasse u. a.
sofort kraft der früher einem Dutzend andrer Staaten gewährten Meistbegünstigung
dieser Vielheit mit zufalle, und man umgekehrt jeden von einem andern Staat
erlangten Vorteil mit einem Dutzend andrer Wettbewerber teilen müsse. Die
Sache wird dadurch uoch besonders verwickelt, daß z. B. Deutschland Tarif¬
verträge mit sieben Staaten soeben abgeschlossen hat, in denen an Zollschutz
beträchtliche Opfer am inländischen Markte gebracht werden mußten. Wenn
sich dies auch vielleicht den übrigen sechs Tarifvertragstaaten gegenüber dadurch
rechtfertigen läßt, daß diese ebenfalls Tarifzugeständnisse beim Abschluß der
Verträge haben machen müssen, so ist es doch bitter, diese Zollnachlüsse auch
den Staaten zu gewähren, die nichts andres als einen reinen Meistbegünstigungs¬
vertrag mit uns haben, also einen Vertrag, bei dem uns auf den Zolltarif
selbst keinerlei Nachlaß oder Bindung der Zölle gegeben worden ist.

Mit den Vereinigten Staaten hat Preußen am 1. Mai 1828, also in der
Zeit, wo die Reziprozität an Boden gewann, einen Handelsvertrag abgeschlossen,
der noch heute die so viel umstrittne Grundlage unsrer Handelsbeziehungen zur
Union ist. Von diesen. Vertrage gehn uns nur die Artikel 5 und 9 an, die
die Frage regeln, in welchem Umfange Preußen an den Vorteilen teilnimmt,
die die Union etwa einem andern Lande einräumt, oder in dem wir andrerseits
die Union an solchen, andern Staaten gewährten Begünstigungen teilnehmen
lassen müssen. Sie lauten:

Artikel 5. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst¬
fleißes des Königreichs Preußen in die Vereinigten Staaten und auf den Eingang
der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Vereinigten Staaten in das
Königreich Preußen sollen weder andre noch höhere Abgaben gelegt werden, als die¬
jenigen, welche auf dieselben Artikel gelegt sind oder gelegt werden, wenn sie Erzeug¬
nisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgendeines andern fremden Landes sind.

Artikel 9. Wenn von einem der vertragschließenden Teile in der Folge
andern Staaten irgendeine besondre Vergünstigung des Handels oder der Schiff¬
fahrt zugestanden werden sollte, so soll diese Begünstigung sofort auch dem andern


Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten

den handelsvertragschließenden Ländern wieder zur Geltung, deren Wertschätzung
am besten durch die Tatsache bezeichnet wird, daß 1871 Deutschland mit Frank¬
reich im Frankfurter Friedensverträge die unkündbare und unbedingte, wenn auch
auf gewisse Staaten beschränkte Meistbegünstigung verabredete. Bis 1891 nimmt
die Zahl der Tarifverträge weiter zu, doch erfolgt 1891 bis 1893 eine scharfe
Wendung; eine große Zahl von Handelsverträgen wird gekündigt. Deutschland,
das bisher auf diesem Gebiet etwas zurückgehalten hat, greift nun mit dem
Abschluß der bekannten sieben großen Tarifvertrüge ein, in denen überall die
unbedingte Meistbegünstigung verabredet wird. Diese erhält jedoch bei andern
Staaten nicht mehr so ausschließlich Geltung, und in all dem Wandel der An¬
schauung hat ein Staat unerschütterlich an dem zuerst gewählten Grundsatze der
Reziprozität festgehalten: die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Erfahrungen
und die Erfolge dieses Staates sind es denn auch, die die Frage nicht zur Ruhe
kommen lassen, ob nicht auch Deutschland dazu ttbergehn müsse, die unbedingte
Meistbegünstigung einzuschränken. Mau wendet nicht mit Unrecht gegen sie ein,
daß sie es unmöglich mache, die Wirkung einer handelspolitischen Abmachung zu
übersehen, wenn der einem Staate gewährte Handelsvorteil, Zollerlasse u. a.
sofort kraft der früher einem Dutzend andrer Staaten gewährten Meistbegünstigung
dieser Vielheit mit zufalle, und man umgekehrt jeden von einem andern Staat
erlangten Vorteil mit einem Dutzend andrer Wettbewerber teilen müsse. Die
Sache wird dadurch uoch besonders verwickelt, daß z. B. Deutschland Tarif¬
verträge mit sieben Staaten soeben abgeschlossen hat, in denen an Zollschutz
beträchtliche Opfer am inländischen Markte gebracht werden mußten. Wenn
sich dies auch vielleicht den übrigen sechs Tarifvertragstaaten gegenüber dadurch
rechtfertigen läßt, daß diese ebenfalls Tarifzugeständnisse beim Abschluß der
Verträge haben machen müssen, so ist es doch bitter, diese Zollnachlüsse auch
den Staaten zu gewähren, die nichts andres als einen reinen Meistbegünstigungs¬
vertrag mit uns haben, also einen Vertrag, bei dem uns auf den Zolltarif
selbst keinerlei Nachlaß oder Bindung der Zölle gegeben worden ist.

Mit den Vereinigten Staaten hat Preußen am 1. Mai 1828, also in der
Zeit, wo die Reziprozität an Boden gewann, einen Handelsvertrag abgeschlossen,
der noch heute die so viel umstrittne Grundlage unsrer Handelsbeziehungen zur
Union ist. Von diesen. Vertrage gehn uns nur die Artikel 5 und 9 an, die
die Frage regeln, in welchem Umfange Preußen an den Vorteilen teilnimmt,
die die Union etwa einem andern Lande einräumt, oder in dem wir andrerseits
die Union an solchen, andern Staaten gewährten Begünstigungen teilnehmen
lassen müssen. Sie lauten:

Artikel 5. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunst¬
fleißes des Königreichs Preußen in die Vereinigten Staaten und auf den Eingang
der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Vereinigten Staaten in das
Königreich Preußen sollen weder andre noch höhere Abgaben gelegt werden, als die¬
jenigen, welche auf dieselben Artikel gelegt sind oder gelegt werden, wenn sie Erzeug¬
nisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgendeines andern fremden Landes sind.

Artikel 9. Wenn von einem der vertragschließenden Teile in der Folge
andern Staaten irgendeine besondre Vergünstigung des Handels oder der Schiff¬
fahrt zugestanden werden sollte, so soll diese Begünstigung sofort auch dem andern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/76>, abgerufen am 27.09.2024.