Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten Verhältnis stehn, so großen Nutzen bringt, gerade bei dem Zollsystem der Ver¬ Wenn wir in einem Buche über die Meistbegünstigungsklausel Aufschluß Dr. Glier weist sehr gut an einem außergewöhnlich reichen Material nach, or. L, Glier, Die Meistbegünstigungsklausel, eine entwicklungsgeschichtliche Studie unter
besondrer Berücksichtigung der deutschen Vertrage mit den Vereinigten Staaten und mit Argen¬ tinien, erschienen als Heft 2 der Veröffentlichungen des Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereins, Berlin, 190S. 434 S. Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten Verhältnis stehn, so großen Nutzen bringt, gerade bei dem Zollsystem der Ver¬ Wenn wir in einem Buche über die Meistbegünstigungsklausel Aufschluß Dr. Glier weist sehr gut an einem außergewöhnlich reichen Material nach, or. L, Glier, Die Meistbegünstigungsklausel, eine entwicklungsgeschichtliche Studie unter
besondrer Berücksichtigung der deutschen Vertrage mit den Vereinigten Staaten und mit Argen¬ tinien, erschienen als Heft 2 der Veröffentlichungen des Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereins, Berlin, 190S. 434 S. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0075" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/297594"/> <fw type="header" place="top"> Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten</fw><lb/> <p xml:id="ID_273" prev="#ID_272"> Verhältnis stehn, so großen Nutzen bringt, gerade bei dem Zollsystem der Ver¬<lb/> einigten Staaten ihre Wirkung versagt. Da wir vor der Einleitung neuer<lb/> Verhandlungen über die Handelsbeziehungen der Union zu Deutschland stehn,<lb/> so empfiehlt es sich wohl, einmal zu fragen, auf welchen Grundlagen denn<lb/> eigentlich diese Beziehungen beruhen. Und damit erörtern wir eins der merk¬<lb/> würdigsten Kapitel der neuen Handelsgeschichte, reich an Irrtümern und Fehlern,<lb/> die uns in eine wenig beneidenswerte Lage gebracht haben. Wir würden über<lb/> die Streitfragen, die sich daran knüpfen, schon längst gut unterrichtet sein können,<lb/> wenn sich die öffentliche Meinung und vor allem die Tagespresse die einschlägigen<lb/> wissenschaftlichen Arbeiten etwas genauer ansehen wollten, denn schon 1900 hat<lb/> Professor Dr. George M. Fisk im neunzigsten Bande der Schriften des Vereins<lb/> für Sozialpolitik eine Arbeit über die Handelspolitik der Vereinigten Staaten<lb/> von 1890 bis 1900 veröffentlicht, die über die deutsch-amerikanischen Handels-<lb/> Vertragsbeziehungen ganz zutreffende Auskunft gibt. Der neueste Bearbeiter des<lb/> Gegenstandes, Dr. Glier, hat sein Buch „Die Meistbegünstigungsklausel"*) auf<lb/> breiterer wissenschaftlicher Grundlage aufgebaut, hätte aber doch bei der Be¬<lb/> handlung der Spezialfrage, die uns hier angeht, Veranlassung nehmen sollen,<lb/> der voraufgegangnen Arbeit von Fisk zu gedenken.</p><lb/> <p xml:id="ID_274"> Wenn wir in einem Buche über die Meistbegünstigungsklausel Aufschluß<lb/> gerade über unser handelspolitisches Verhältnis zur Union finden, so ist das kein<lb/> Zufall, sondern die ganze Streitfrage dreht sich in Wahrheit nur um diesen<lb/> einen Punkt, darum, was der preußisch-amerikanische Handelsvertrag über diese<lb/> Angelegenheit sagt, und wie seine Bestimmungen auszulegen sind.</p><lb/> <p xml:id="ID_275" next="#ID_276"> Dr. Glier weist sehr gut an einem außergewöhnlich reichen Material nach,<lb/> wie im Laufe der Zeiten die Art der Handelsverträge darin gewechselt hat, wie<lb/> in ihnen andre Staaten behandelt worden sind, denn darauf kommt es ja immer<lb/> an. Die Handelsverträge zwischen zwei Ländern wären sehr einfach abzuschließen<lb/> und würden lange nicht die große Bedeutung erlangt haben, wenn nicht auch<lb/> fast immer in ihnen geordnet wäre, ob und in welchem Umfange man die Vor¬<lb/> teile, die der eine vertragschließende Teil dem andern zugestanden hat, dritten<lb/> Staaten zuwenden will, mit denen der eine oder der andre Vertragsstaat ent¬<lb/> weder schon einen Handelsvertrag abgeschlossen hat oder künftig abschließt. Im<lb/> achtzehnten Jahrhundert, wo wir schon eine kleine Zahl von Tarifverträgen<lb/> finden, herrschte in den Handelsverträgen der Grundsatz der unbedingten Meist¬<lb/> begünstigung mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der Vereinigten Staaten,<lb/> die nur Reziprozitätverträge abschlossen. Dies ändert sich im neunzehnten Jahr¬<lb/> hundert, vor allem, nachdem die Tarifverträge die Meistbegünstigungsklausel von<lb/> passiver zu aktiver Bedeutung zu bringen begannen. Bis 1860 ist die unbe¬<lb/> dingte Meistbegünstigung fast ganz verlassen, die Reziprozität an ihre Stelle<lb/> gesetzt worden. Doch dieser Zustand war von kurzer Dauer. Der Umschwung<lb/> brachte sehr bald mit zahlreichen Tarifverträgen die Meistbegünstigung unter</p><lb/> <note xml:id="FID_10" place="foot"> or. L, Glier, Die Meistbegünstigungsklausel, eine entwicklungsgeschichtliche Studie unter<lb/> besondrer Berücksichtigung der deutschen Vertrage mit den Vereinigten Staaten und mit Argen¬<lb/> tinien, erschienen als Heft 2 der Veröffentlichungen des Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereins,<lb/> Berlin, 190S. 434 S.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0075]
Die handelspolitischen Beziehungen zwischen Deutschland u. d. vereinigten Staaten
Verhältnis stehn, so großen Nutzen bringt, gerade bei dem Zollsystem der Ver¬
einigten Staaten ihre Wirkung versagt. Da wir vor der Einleitung neuer
Verhandlungen über die Handelsbeziehungen der Union zu Deutschland stehn,
so empfiehlt es sich wohl, einmal zu fragen, auf welchen Grundlagen denn
eigentlich diese Beziehungen beruhen. Und damit erörtern wir eins der merk¬
würdigsten Kapitel der neuen Handelsgeschichte, reich an Irrtümern und Fehlern,
die uns in eine wenig beneidenswerte Lage gebracht haben. Wir würden über
die Streitfragen, die sich daran knüpfen, schon längst gut unterrichtet sein können,
wenn sich die öffentliche Meinung und vor allem die Tagespresse die einschlägigen
wissenschaftlichen Arbeiten etwas genauer ansehen wollten, denn schon 1900 hat
Professor Dr. George M. Fisk im neunzigsten Bande der Schriften des Vereins
für Sozialpolitik eine Arbeit über die Handelspolitik der Vereinigten Staaten
von 1890 bis 1900 veröffentlicht, die über die deutsch-amerikanischen Handels-
Vertragsbeziehungen ganz zutreffende Auskunft gibt. Der neueste Bearbeiter des
Gegenstandes, Dr. Glier, hat sein Buch „Die Meistbegünstigungsklausel"*) auf
breiterer wissenschaftlicher Grundlage aufgebaut, hätte aber doch bei der Be¬
handlung der Spezialfrage, die uns hier angeht, Veranlassung nehmen sollen,
der voraufgegangnen Arbeit von Fisk zu gedenken.
Wenn wir in einem Buche über die Meistbegünstigungsklausel Aufschluß
gerade über unser handelspolitisches Verhältnis zur Union finden, so ist das kein
Zufall, sondern die ganze Streitfrage dreht sich in Wahrheit nur um diesen
einen Punkt, darum, was der preußisch-amerikanische Handelsvertrag über diese
Angelegenheit sagt, und wie seine Bestimmungen auszulegen sind.
Dr. Glier weist sehr gut an einem außergewöhnlich reichen Material nach,
wie im Laufe der Zeiten die Art der Handelsverträge darin gewechselt hat, wie
in ihnen andre Staaten behandelt worden sind, denn darauf kommt es ja immer
an. Die Handelsverträge zwischen zwei Ländern wären sehr einfach abzuschließen
und würden lange nicht die große Bedeutung erlangt haben, wenn nicht auch
fast immer in ihnen geordnet wäre, ob und in welchem Umfange man die Vor¬
teile, die der eine vertragschließende Teil dem andern zugestanden hat, dritten
Staaten zuwenden will, mit denen der eine oder der andre Vertragsstaat ent¬
weder schon einen Handelsvertrag abgeschlossen hat oder künftig abschließt. Im
achtzehnten Jahrhundert, wo wir schon eine kleine Zahl von Tarifverträgen
finden, herrschte in den Handelsverträgen der Grundsatz der unbedingten Meist¬
begünstigung mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der Vereinigten Staaten,
die nur Reziprozitätverträge abschlossen. Dies ändert sich im neunzehnten Jahr¬
hundert, vor allem, nachdem die Tarifverträge die Meistbegünstigungsklausel von
passiver zu aktiver Bedeutung zu bringen begannen. Bis 1860 ist die unbe¬
dingte Meistbegünstigung fast ganz verlassen, die Reziprozität an ihre Stelle
gesetzt worden. Doch dieser Zustand war von kurzer Dauer. Der Umschwung
brachte sehr bald mit zahlreichen Tarifverträgen die Meistbegünstigung unter
or. L, Glier, Die Meistbegünstigungsklausel, eine entwicklungsgeschichtliche Studie unter
besondrer Berücksichtigung der deutschen Vertrage mit den Vereinigten Staaten und mit Argen¬
tinien, erschienen als Heft 2 der Veröffentlichungen des Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereins,
Berlin, 190S. 434 S.
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