Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.Wiehern und die Gefäiignisr^form bereitet. Auch wird neuerdings die grausame Härte der Einzelhaft wieder be¬ Aber sachgemäß muß sie freilich ausgeführt werden, und hierzu den Weg Diese Verpflichtung hat nnn freilich ihre Grenzen, sie wird aber nicht, wie Das Leben des freien Menschen wird umspannt und erfüllt von seiner Wiehern und die Gefäiignisr^form bereitet. Auch wird neuerdings die grausame Härte der Einzelhaft wieder be¬ Aber sachgemäß muß sie freilich ausgeführt werden, und hierzu den Weg Diese Verpflichtung hat nnn freilich ihre Grenzen, sie wird aber nicht, wie Das Leben des freien Menschen wird umspannt und erfüllt von seiner <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0639" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/298158"/> <fw type="header" place="top"> Wiehern und die Gefäiignisr^form</fw><lb/> <p xml:id="ID_3349" prev="#ID_3348"> bereitet. Auch wird neuerdings die grausame Härte der Einzelhaft wieder be¬<lb/> weglich geschildert, und es soll nicht geleugnet werden, daß sie große Entbehrungen<lb/> in sich schließt. Aber Entbehrungen liegen nun einmal im Wesen der Strafe.<lb/> Und allen Einwänden zum Trotz kann auf Grund einer langen Erfahrung an<lb/> vielen Tausenden von Gefangnen, die seit Wieherns Tagen durch die Einzelhaft<lb/> gegangen sind, getrost behauptet werden, daß die richtig und sachgemäß durch¬<lb/> geführte Einzelhaft zwar- die ernsteste aber auch die menschlichste Form der<lb/> Freiheitsstrafe ist und bleibt.</p><lb/> <p xml:id="ID_3350"> Aber sachgemäß muß sie freilich ausgeführt werden, und hierzu den Weg<lb/> gewiesen und in Moabit zugleich das Vorbild ihrer korrekten Ausführung ge¬<lb/> schaffen zu haben, dies ist ein weiteres unvergeßliches Verdienst Wieherns. Sein<lb/> Gedankengang war hierbei etwa dieser: Der Rechtsspruch beraubt deu Gefangnen<lb/> der Verfügung über einen bestimmten Teil seines Lebens und nimmt ihm das<lb/> Recht, während dieser Zeit sein Dasein nach eignem Belieben einzurichten. Dieses<lb/> Recht empfängt die Strafvollzugsbehörde. Sie hat also die Berechtigung und<lb/> zugleich die Verpflichtung, das ihr ausgelieferte Stück Leben nach ihrem Willen<lb/> zu ordnen, was nur bedeuten kann, daß sie es dein sittlichen Prinzip entsprechend,<lb/> das sie vertreten soll, gestalten muß. Durch die Einzelhaft ist in das Leben<lb/> des Gefangnen eine Leere gekommen, die es auszufüllen gilt. Diese Leere zu<lb/> lassen geht nicht an, sie würde den Gefangnen leiblich und seelisch verderben.<lb/> Wer diese Leere geschaffen hat, ist auch verpflichtet, sie mit einem neuen Inhalt<lb/> zu erfüllen. Es besteht also die Pflicht, für ausreichende Beschäftigung, gesunde<lb/> Verwahrung und genügende Ernährung der Gefangnen zu sorgen und gleicher¬<lb/> weise sein geistiges und sittliches Leben zu hüten und zu pflegen, damit er außer<lb/> der Freiheit nichts weiter verliere und in den Stand gesetzt werde, nach wieder¬<lb/> erlangter Freiheit in sittlicher und in ökonomischer Hinsicht neue Lebenskraft<lb/> zu entfalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_3351"> Diese Verpflichtung hat nnn freilich ihre Grenzen, sie wird aber nicht, wie<lb/> auch jetzt immer wieder vom Standpunkte der unbelehrbarer und unbelehrbarer<lb/> Abschreckungstheorie aus verkündigt wird, durch den Grundsatz eingeschränkt,<lb/> daß das Leben des Gefangnen ja nicht besser gestaltet werden dürfe, als es<lb/> die Verhältnisse waren, aus denen er gekommen ist. Ohne Zweifel hat die<lb/> Gefangenschaft für viele an abschreckender Wirkung verloren, da sie ihnen, ab¬<lb/> gesehen von dem immer schwer empfundnen Mangel der persönlichen Freiheit,<lb/> menschenwürdigere und erträglichere Verhältnisse darbietet, als sie ihnen ihr<lb/> früheres Leben gewährte. Man wird dies zugeben müssen, aber erwidern, daß<lb/> es unmöglich unsre Aufgabe sein kann, beklagenswerte und durchaus verderbliche<lb/> Zustände aus Gründen der Abschreckung im Gefängnis zu kopieren und folge¬<lb/> richtig sie uoch zu überbieten. In dieser Beziehung kann unsre Aufgabe nur<lb/> darin bestehn, daran zu arbeiten, daß die trostlosen und unmenschlichen Lebens¬<lb/> bedingungen allenthalben beseitigt werden. Eine Begrenzung dieser Art kann<lb/> also nicht anerkannt werden, dagegen soll die Lebenshaltung des Gefangnen<lb/> allerdings das Maß des notwendigen nicht überschreiten.</p><lb/> <p xml:id="ID_3352" next="#ID_3353"> Das Leben des freien Menschen wird umspannt und erfüllt von seiner<lb/> Berufsarbeit. Es besteht für uns alle die Pflicht zur Arbeit, für den größten</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0639]
Wiehern und die Gefäiignisr^form
bereitet. Auch wird neuerdings die grausame Härte der Einzelhaft wieder be¬
weglich geschildert, und es soll nicht geleugnet werden, daß sie große Entbehrungen
in sich schließt. Aber Entbehrungen liegen nun einmal im Wesen der Strafe.
Und allen Einwänden zum Trotz kann auf Grund einer langen Erfahrung an
vielen Tausenden von Gefangnen, die seit Wieherns Tagen durch die Einzelhaft
gegangen sind, getrost behauptet werden, daß die richtig und sachgemäß durch¬
geführte Einzelhaft zwar- die ernsteste aber auch die menschlichste Form der
Freiheitsstrafe ist und bleibt.
Aber sachgemäß muß sie freilich ausgeführt werden, und hierzu den Weg
gewiesen und in Moabit zugleich das Vorbild ihrer korrekten Ausführung ge¬
schaffen zu haben, dies ist ein weiteres unvergeßliches Verdienst Wieherns. Sein
Gedankengang war hierbei etwa dieser: Der Rechtsspruch beraubt deu Gefangnen
der Verfügung über einen bestimmten Teil seines Lebens und nimmt ihm das
Recht, während dieser Zeit sein Dasein nach eignem Belieben einzurichten. Dieses
Recht empfängt die Strafvollzugsbehörde. Sie hat also die Berechtigung und
zugleich die Verpflichtung, das ihr ausgelieferte Stück Leben nach ihrem Willen
zu ordnen, was nur bedeuten kann, daß sie es dein sittlichen Prinzip entsprechend,
das sie vertreten soll, gestalten muß. Durch die Einzelhaft ist in das Leben
des Gefangnen eine Leere gekommen, die es auszufüllen gilt. Diese Leere zu
lassen geht nicht an, sie würde den Gefangnen leiblich und seelisch verderben.
Wer diese Leere geschaffen hat, ist auch verpflichtet, sie mit einem neuen Inhalt
zu erfüllen. Es besteht also die Pflicht, für ausreichende Beschäftigung, gesunde
Verwahrung und genügende Ernährung der Gefangnen zu sorgen und gleicher¬
weise sein geistiges und sittliches Leben zu hüten und zu pflegen, damit er außer
der Freiheit nichts weiter verliere und in den Stand gesetzt werde, nach wieder¬
erlangter Freiheit in sittlicher und in ökonomischer Hinsicht neue Lebenskraft
zu entfalten.
Diese Verpflichtung hat nnn freilich ihre Grenzen, sie wird aber nicht, wie
auch jetzt immer wieder vom Standpunkte der unbelehrbarer und unbelehrbarer
Abschreckungstheorie aus verkündigt wird, durch den Grundsatz eingeschränkt,
daß das Leben des Gefangnen ja nicht besser gestaltet werden dürfe, als es
die Verhältnisse waren, aus denen er gekommen ist. Ohne Zweifel hat die
Gefangenschaft für viele an abschreckender Wirkung verloren, da sie ihnen, ab¬
gesehen von dem immer schwer empfundnen Mangel der persönlichen Freiheit,
menschenwürdigere und erträglichere Verhältnisse darbietet, als sie ihnen ihr
früheres Leben gewährte. Man wird dies zugeben müssen, aber erwidern, daß
es unmöglich unsre Aufgabe sein kann, beklagenswerte und durchaus verderbliche
Zustände aus Gründen der Abschreckung im Gefängnis zu kopieren und folge¬
richtig sie uoch zu überbieten. In dieser Beziehung kann unsre Aufgabe nur
darin bestehn, daran zu arbeiten, daß die trostlosen und unmenschlichen Lebens¬
bedingungen allenthalben beseitigt werden. Eine Begrenzung dieser Art kann
also nicht anerkannt werden, dagegen soll die Lebenshaltung des Gefangnen
allerdings das Maß des notwendigen nicht überschreiten.
Das Leben des freien Menschen wird umspannt und erfüllt von seiner
Berufsarbeit. Es besteht für uns alle die Pflicht zur Arbeit, für den größten
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