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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der preußische Lisenbahnfiskus

drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige
Behandlung der kleinen Staaten und ihrer Gemeinden wird auch dadurch be¬
sonders bezeichnet, daß in demselben Staatsverträge dem Herzogtum Sachsen-
Altenburg dem Königreich Sachsen gegenüber für die in dessen Gebiet liegende
Eisenbahnstrecke (Artikel 11) nicht nur nach den dort jeweilig geltenden gesetz¬
lichen Bestimmungen die Heranziehung zu den Staatssteuern und Abgaben,
samt den Grundsteuern, sondern daß auch die Heranziehung zu den Kommunal¬
abgaben vorbehalten ist. Der sächsische Eisenbahnfiskus muß also die Steuern
zahlen, während sich der preußische Eisenbahnfiskus bei ganz gleichen Verhält¬
nissen davon durch Staatsverträge befreit hat.

Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb
von Privateisenbahnen in Thüringen den beteiligten Staaten und ihren Ge¬
meinden gegenüber in der vorliegenden Frage etwas eingelenkt. Durch Gesetz
vom 16. Juli 1895 sind die Privateisenbahnen Weimar-Gera, Saal-Eisen¬
bahn, Werra-Eisenbahn, Eisfeld-Unterneubrunn und Hildburghausen-Friedrichs¬
hall für den preußischen Staat erworben. Dieserhalb sind im Jahre 1895
mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Schwarzburg - Rudolstadt und Reuß jüngere Linie Staatsverträge
abgeschlossen und in der Gesetzsammlung von Preußen 1895 veröffentlicht worden.

In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬
verträge mit Sachsen-Altenburg heißt es: "Zu den staatlichen Steuern und
Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie zu den Kommunalabgaben
(das bedeutet also: aller kommunalen Verbände) werden die preußischen Bahnen
innerhalb des altenburgischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogtum Sachsen-
Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden." Die
Sachsen-Altenburgische Regierung hat es hier also allein verstanden, sich für
den Staat selber wie für ihre Gemeinden völlig freie Hand zu bewahren.

Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬
ständnis nur dahin:

"Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden
Bahnstrecken, insbesondre auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen
Reineinkommens und dessen Verteilung unter die beteiligten Gemeinden finden
die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
oder die künftig etwa an dessen Stelle tretenden spätern Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf königlich preußischem Gebiete
gelegen wären.

Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬
meinden oder andre korporative Verbände ist unzulässig. (Damit ist zum Bei¬
spiel den Kreisen jede Besteuerung der Eisenbahnen unterbunden.)

Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich
zu zahlen; daneben werden Grund- und Gebäudesteuer nach der Gesetzgebung des
betreffenden thüringischen Staates gezahlt.

Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬
bahnen nicht gehoben werden." (Damit ist insbesondre Staatssteuer vom Ein¬
kommen unzulässig.)


Der preußische Lisenbahnfiskus

drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige
Behandlung der kleinen Staaten und ihrer Gemeinden wird auch dadurch be¬
sonders bezeichnet, daß in demselben Staatsverträge dem Herzogtum Sachsen-
Altenburg dem Königreich Sachsen gegenüber für die in dessen Gebiet liegende
Eisenbahnstrecke (Artikel 11) nicht nur nach den dort jeweilig geltenden gesetz¬
lichen Bestimmungen die Heranziehung zu den Staatssteuern und Abgaben,
samt den Grundsteuern, sondern daß auch die Heranziehung zu den Kommunal¬
abgaben vorbehalten ist. Der sächsische Eisenbahnfiskus muß also die Steuern
zahlen, während sich der preußische Eisenbahnfiskus bei ganz gleichen Verhält¬
nissen davon durch Staatsverträge befreit hat.

Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb
von Privateisenbahnen in Thüringen den beteiligten Staaten und ihren Ge¬
meinden gegenüber in der vorliegenden Frage etwas eingelenkt. Durch Gesetz
vom 16. Juli 1895 sind die Privateisenbahnen Weimar-Gera, Saal-Eisen¬
bahn, Werra-Eisenbahn, Eisfeld-Unterneubrunn und Hildburghausen-Friedrichs¬
hall für den preußischen Staat erworben. Dieserhalb sind im Jahre 1895
mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Schwarzburg - Rudolstadt und Reuß jüngere Linie Staatsverträge
abgeschlossen und in der Gesetzsammlung von Preußen 1895 veröffentlicht worden.

In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬
verträge mit Sachsen-Altenburg heißt es: „Zu den staatlichen Steuern und
Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie zu den Kommunalabgaben
(das bedeutet also: aller kommunalen Verbände) werden die preußischen Bahnen
innerhalb des altenburgischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogtum Sachsen-
Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden." Die
Sachsen-Altenburgische Regierung hat es hier also allein verstanden, sich für
den Staat selber wie für ihre Gemeinden völlig freie Hand zu bewahren.

Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬
ständnis nur dahin:

„Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden
Bahnstrecken, insbesondre auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen
Reineinkommens und dessen Verteilung unter die beteiligten Gemeinden finden
die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
oder die künftig etwa an dessen Stelle tretenden spätern Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf königlich preußischem Gebiete
gelegen wären.

Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬
meinden oder andre korporative Verbände ist unzulässig. (Damit ist zum Bei¬
spiel den Kreisen jede Besteuerung der Eisenbahnen unterbunden.)

Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich
zu zahlen; daneben werden Grund- und Gebäudesteuer nach der Gesetzgebung des
betreffenden thüringischen Staates gezahlt.

Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬
bahnen nicht gehoben werden." (Damit ist insbesondre Staatssteuer vom Ein¬
kommen unzulässig.)


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[0469] Der preußische Lisenbahnfiskus drücklich für die preußischen Gemeinden ausbedungen; Preußens ungleichmäßige Behandlung der kleinen Staaten und ihrer Gemeinden wird auch dadurch be¬ sonders bezeichnet, daß in demselben Staatsverträge dem Herzogtum Sachsen- Altenburg dem Königreich Sachsen gegenüber für die in dessen Gebiet liegende Eisenbahnstrecke (Artikel 11) nicht nur nach den dort jeweilig geltenden gesetz¬ lichen Bestimmungen die Heranziehung zu den Staatssteuern und Abgaben, samt den Grundsteuern, sondern daß auch die Heranziehung zu den Kommunal¬ abgaben vorbehalten ist. Der sächsische Eisenbahnfiskus muß also die Steuern zahlen, während sich der preußische Eisenbahnfiskus bei ganz gleichen Verhält¬ nissen davon durch Staatsverträge befreit hat. Übrigens hat die preußische Eisenbahnverwaltung bei dem spätern Erwerb von Privateisenbahnen in Thüringen den beteiligten Staaten und ihren Ge¬ meinden gegenüber in der vorliegenden Frage etwas eingelenkt. Durch Gesetz vom 16. Juli 1895 sind die Privateisenbahnen Weimar-Gera, Saal-Eisen¬ bahn, Werra-Eisenbahn, Eisfeld-Unterneubrunn und Hildburghausen-Friedrichs¬ hall für den preußischen Staat erworben. Dieserhalb sind im Jahre 1895 mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Schwarzburg - Rudolstadt und Reuß jüngere Linie Staatsverträge abgeschlossen und in der Gesetzsammlung von Preußen 1895 veröffentlicht worden. In dem die hier vorliegende Frage am günstigsten behandelnden Staats¬ verträge mit Sachsen-Altenburg heißt es: „Zu den staatlichen Steuern und Abgaben, einschließlich der Grundsteuern, sowie zu den Kommunalabgaben (das bedeutet also: aller kommunalen Verbände) werden die preußischen Bahnen innerhalb des altenburgischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogtum Sachsen- Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden." Die Sachsen-Altenburgische Regierung hat es hier also allein verstanden, sich für den Staat selber wie für ihre Gemeinden völlig freie Hand zu bewahren. Dagegen geht das den übrigen Staaten von Preußen gemachte Zuge¬ ständnis nur dahin: „Auf die Gemeindebesteuerung der in diesen thüringischen Staaten liegenden Bahnstrecken, insbesondre auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter die beteiligten Gemeinden finden die Bestimmungen des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 oder die künftig etwa an dessen Stelle tretenden spätern Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf königlich preußischem Gebiete gelegen wären. Eine weitere Besteuerung der betreffenden Eisenbahnstrecken durch die Ge¬ meinden oder andre korporative Verbände ist unzulässig. (Damit ist zum Bei¬ spiel den Kreisen jede Besteuerung der Eisenbahnen unterbunden.) Als Eisenbahnabgabe ist eine Aversionalvergütung vereinbart und jährlich zu zahlen; daneben werden Grund- und Gebäudesteuer nach der Gesetzgebung des betreffenden thüringischen Staates gezahlt. Anderweite Staatssteuern dürfen aber für die Preußen gehörigen Eisen¬ bahnen nicht gehoben werden." (Damit ist insbesondre Staatssteuer vom Ein¬ kommen unzulässig.)

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/469>, abgerufen am 27.09.2024.