Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.Afghanistan Krankheit starb er und hinterließ eine Witwe mit vier unmündigen Mädchen. Das Eherecht, wofern von einem solchen in Afghanistan überhaupt geredet Die Strafrechtspflege, die zum Teil schon in dem vorigen Abschnitte ge¬ Grenzboten III 190S 4S
Afghanistan Krankheit starb er und hinterließ eine Witwe mit vier unmündigen Mädchen. Das Eherecht, wofern von einem solchen in Afghanistan überhaupt geredet Die Strafrechtspflege, die zum Teil schon in dem vorigen Abschnitte ge¬ Grenzboten III 190S 4S
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0361" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/297880"/> <fw type="header" place="top"> Afghanistan</fw><lb/> <p xml:id="ID_1663" prev="#ID_1662"> Krankheit starb er und hinterließ eine Witwe mit vier unmündigen Mädchen.<lb/> Der Gesamtbesitz des Verstorbnen, mindestens 30000 Rupien wert, fiel dem<lb/> „Staate" zu, ohne daß den Hinterbliebnen auch nur eine Rupie ausbezahlt<lb/> worden wäre. Sie mußte» bei Verwandten das Gnadenbrod erbetteln. Ein<lb/> solcher Unrechtszustand ist ohne Zweifel höchst barbarisch und muß zu der gänz¬<lb/> lichen Verarmung des Volkes führen, das darunter zu leiden hat, weil Erwerbs¬<lb/> trieb und Sparsamkeit allmählich erstickt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1664"> Das Eherecht, wofern von einem solchen in Afghanistan überhaupt geredet<lb/> werden darf, hat eine den mohammedanischen Begriffen entsprechende Gestalt<lb/> angenommen, sodaß das Weib als Ware betrachtet, gekauft und verkauft wird.<lb/> Jede Eheschließung ist mit einer Steuer belegt, die bei Verheiratung von Jung¬<lb/> frauen mit elf, bei Verehelichung von Witwen mit sechs Rupien festgesetzt ist.<lb/> Dem mohammedanischen Geistlichen, der die Förmlichkeiten bei der Eheschließung<lb/> vollzieht, wird eine Gebühr von einer Rupie zugewiesen, die in den oben ge¬<lb/> nannten Beträgen enthalten ist, sodaß in den Säckel des Emirs bei jeder Ver¬<lb/> ehelichung zehn oder fünf Rupien fließen. Dem Ehemann steht es jederzeit frei,<lb/> sein Weib zu veräußern oder zu verschenken. Für die überaus rohen Rechts¬<lb/> begriffe, die in Afghanistan herrschen, ist es bezeichnend, daß die Sklaverei dort<lb/> noch nicht verschwunden ist, ja daß der Emir selbst, wenn die Gelegenheit günstig<lb/> ist, Menschenhandel treibt. Nach der furchtbar grausamen Niederwerfung des<lb/> Aufstandes der Hasareh, von dem in einem andern Abschnitte (Land und Leute)<lb/> erzählt wird, verkaufte Abd-ur-Rahnmn etwa vierhundert Frauen und Mädchen,<lb/> jedes Weib zum Preise von zehn Rupien, nach Persien. In Afghanistan selbst<lb/> wurden für ein Weib oder ein Kind, worunter auch Knaben waren, fünf Rupien<lb/> begehrt und bezahlt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1665" next="#ID_1666"> Die Strafrechtspflege, die zum Teil schon in dem vorigen Abschnitte ge¬<lb/> schildert worden ist, stellt sich als ein Gemisch von Willkür, Gewalttätigkeit und<lb/> Grausamkeit dar. Verhaftungen und Beraubung der Freiheit auf unbestimmte<lb/> Zeit gehören, in Kabul wenigstens, zu den gewöhnlichsten Dingen. Einer Schuld<lb/> des also Vergewaltigten bedarf es gar nicht. Wachen dringen Nachts in seine<lb/> Behausung ein und schleppen den Unglücklichen in das Gefängnis; auf seine<lb/> Frage, warum so mit ihm verfahren werde, wird ihm die lakonische Antwort<lb/> zuteil: „Du wirst es schon erfahren." Ich habe schon erzählt, daß in Kabul<lb/> während der Zeit meines dortigen Aufenthalts immer acht- bis zehntausend männ¬<lb/> liche und zweitausend weibliche Häftlinge in den Gefängnissen schmachteten. Ein<lb/> großer Teil dieser Gefangnen kennt die Ursachen der Haft nicht. Alle männ¬<lb/> lichen und einige wenige der weiblichen Häftlinge tragen während der ganzen<lb/> Dauer ihrer Gefangenschaft eigentümliche Fesseln verschiednen Gewichts. Diese<lb/> Fesseln bestehn aus einer prismatischen oder runden Eisenstange, die mit einem<lb/> Ringelchen an dem Leibgurte einerseits und zwei Ringen an starken, eisernen<lb/> Spangen andrerseits befestigt wird. Diese Spangen werden dem Häftling an<lb/> den Beinen oberhalb der Fußgelenke angelegt. Die Eisenstangen haben ein<lb/> Gewicht von einem Tscharak bis sechs Ser (1^ bis 36 Kilogramm). Die mit<lb/> schweren Fesseln belasteten Häftlinge vermögen sich nicht zu bewegen und müssen<lb/> in den Gefängnisrüumen sitzen. Die andern Gefangnen verrichten verschiedne</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten III 190S 4S</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0361]
Afghanistan
Krankheit starb er und hinterließ eine Witwe mit vier unmündigen Mädchen.
Der Gesamtbesitz des Verstorbnen, mindestens 30000 Rupien wert, fiel dem
„Staate" zu, ohne daß den Hinterbliebnen auch nur eine Rupie ausbezahlt
worden wäre. Sie mußte» bei Verwandten das Gnadenbrod erbetteln. Ein
solcher Unrechtszustand ist ohne Zweifel höchst barbarisch und muß zu der gänz¬
lichen Verarmung des Volkes führen, das darunter zu leiden hat, weil Erwerbs¬
trieb und Sparsamkeit allmählich erstickt werden.
Das Eherecht, wofern von einem solchen in Afghanistan überhaupt geredet
werden darf, hat eine den mohammedanischen Begriffen entsprechende Gestalt
angenommen, sodaß das Weib als Ware betrachtet, gekauft und verkauft wird.
Jede Eheschließung ist mit einer Steuer belegt, die bei Verheiratung von Jung¬
frauen mit elf, bei Verehelichung von Witwen mit sechs Rupien festgesetzt ist.
Dem mohammedanischen Geistlichen, der die Förmlichkeiten bei der Eheschließung
vollzieht, wird eine Gebühr von einer Rupie zugewiesen, die in den oben ge¬
nannten Beträgen enthalten ist, sodaß in den Säckel des Emirs bei jeder Ver¬
ehelichung zehn oder fünf Rupien fließen. Dem Ehemann steht es jederzeit frei,
sein Weib zu veräußern oder zu verschenken. Für die überaus rohen Rechts¬
begriffe, die in Afghanistan herrschen, ist es bezeichnend, daß die Sklaverei dort
noch nicht verschwunden ist, ja daß der Emir selbst, wenn die Gelegenheit günstig
ist, Menschenhandel treibt. Nach der furchtbar grausamen Niederwerfung des
Aufstandes der Hasareh, von dem in einem andern Abschnitte (Land und Leute)
erzählt wird, verkaufte Abd-ur-Rahnmn etwa vierhundert Frauen und Mädchen,
jedes Weib zum Preise von zehn Rupien, nach Persien. In Afghanistan selbst
wurden für ein Weib oder ein Kind, worunter auch Knaben waren, fünf Rupien
begehrt und bezahlt.
Die Strafrechtspflege, die zum Teil schon in dem vorigen Abschnitte ge¬
schildert worden ist, stellt sich als ein Gemisch von Willkür, Gewalttätigkeit und
Grausamkeit dar. Verhaftungen und Beraubung der Freiheit auf unbestimmte
Zeit gehören, in Kabul wenigstens, zu den gewöhnlichsten Dingen. Einer Schuld
des also Vergewaltigten bedarf es gar nicht. Wachen dringen Nachts in seine
Behausung ein und schleppen den Unglücklichen in das Gefängnis; auf seine
Frage, warum so mit ihm verfahren werde, wird ihm die lakonische Antwort
zuteil: „Du wirst es schon erfahren." Ich habe schon erzählt, daß in Kabul
während der Zeit meines dortigen Aufenthalts immer acht- bis zehntausend männ¬
liche und zweitausend weibliche Häftlinge in den Gefängnissen schmachteten. Ein
großer Teil dieser Gefangnen kennt die Ursachen der Haft nicht. Alle männ¬
lichen und einige wenige der weiblichen Häftlinge tragen während der ganzen
Dauer ihrer Gefangenschaft eigentümliche Fesseln verschiednen Gewichts. Diese
Fesseln bestehn aus einer prismatischen oder runden Eisenstange, die mit einem
Ringelchen an dem Leibgurte einerseits und zwei Ringen an starken, eisernen
Spangen andrerseits befestigt wird. Diese Spangen werden dem Häftling an
den Beinen oberhalb der Fußgelenke angelegt. Die Eisenstangen haben ein
Gewicht von einem Tscharak bis sechs Ser (1^ bis 36 Kilogramm). Die mit
schweren Fesseln belasteten Häftlinge vermögen sich nicht zu bewegen und müssen
in den Gefängnisrüumen sitzen. Die andern Gefangnen verrichten verschiedne
Grenzboten III 190S 4S
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