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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Die deutsche Sozialdemokratie und die sozialpolitische Gesetzgebung

deren es noch einen großen Existenzkrieg geführt hat, seine ganze innere
Organisation aufbaut, Heer und Flotte schafft, sein Münzwesen, sein Straf¬
recht, sein bürgerliches Recht und viele andre Dinge reformiert und dennoch
Zeit findet, eine solche Fülle von Gesetzen, die sich um die Zahl der nicht
zustande gekommnen noch bedeutend vermehren würde, allein auf dem Gebiete der
Sozialpolitik zu erlassen! Da viele dieser Gesetze sehr umfassender Natur sind
und einer mehrjährigen umfangreichen Vorbereitung bedurft haben, unter Enqueten
oller Art, so ist in dieser Zahl nicht nur die Fülle des Geschaffnen zu be¬
wundern, sondern vielleicht mehr noch die Fülle des Fleißes und der Arbeit,
die hatte vorangehn müssen, bevor die Vorlagen an den Bundesrat und an
den Reichstag gebracht werden konnten. Schon als Denkmal des Fleißes und
ber Arbeitskraft der mit der legislativen Vorbereitung betrauten Behörden und
Persönlichkeiten ist diese Zahl hundertfünfundzwanzig von bleibender historischer
Bedeutung. In diese Zahl eingeschlossen sind außer den Neichsgesetzen nur die
Verordnungen, die mit der Zustimmung des Reichstags vom Bundesrat erlassen
worden sind, also alles, was an positiven Vorschriften in sozialpolitischer Be¬
ziehung und überhaupt zum Wohle der wirtschaftlich schwachen unter Mit¬
wirkung des Reichstags zustande gekommen ist. Berücksichtigt sind dabei nur
die Gesetze, die die grundlegenden Vorschriften für die betreffenden Materien
enthalten, also zum Beispiel nicht die, in denen der Anfangstermin einer Be¬
stimmung abgeändert wird, und ferner auch nicht die Initiativanträge des Reichs¬
tags, wie zum Beispiel über den Befähigungsnachweis, die die Zustimmung der
verbündeten Regierungen nicht gefunden haben.

In dem folgenden soll versucht werden, an der Hand der stenographischen
Sitzungsprotokolle das Verhalten der sozialdemokratischen Fraktion zu diesen
hundertundfünfundzwanzig Gesetzen geschichtlich festzustellen.

Selbstverständlich hat nicht in allen Fällen die Art der Abstimmung und
das Ergebnis voll berücksichtigt werden können. Man wird dabei in zwei Rich¬
tungen zu unterscheiden haben. In sehr vielen Fällen hat überhaupt keine
namentliche Abstimmung stattgefunden; der Gesetzentwurf wurde vielmehr ohne
eine solche entweder mit großer Majorität oder doch mit Sttmmenmehrheit
angenommen. Kommt dann hinzu, daß Mitglieder der sozialdemokratischen
Fraktion zu der Vorlage nicht das Wort ergriffen haben, so kann man die
Art ihrer Abstimmung überhaupt nicht feststellen. Einer Einwendung der Sozial¬
demokraten etwa dahin, es sei unter solchen Umständen anzunehmen, daß sie
für die Vorlage gestimmt hätten, wird aber entgegengehalten werden müssen,
daß das ohne weitern Beweis nicht möglich ist, und daß man gerechterweise
nicht mehr zu sagen vermag als: Die Abstimmung kann hier nicht festgestellt
werden. Hiernach hat man es allerdings mit einer ganzen Reihe nicht fest¬
stellbarer Abstimmungen zu tun. Derselbe Fall liegt vor, wenn unter den
sonst gleichen Voraussetzungen bei der Annahme mit Stimmenmehrheit sozial¬
demokratische Redner zwar zu einer Vorlage gesprochen haben, jedoch aus
ihren Reden die Stellung der Partei nicht endgiltig oder nicht unanfechtbar
hervorgeht. Andrerseits muß in zwei Fällen, auch wenn keine namentliche
Abstimmung stattgefunden hat, angenommen werden, daß die Sozialdemokraten
für einen bestimmten Gesetzentwurf gestimmt haben, erstens, wenn eine Vorlage


Die deutsche Sozialdemokratie und die sozialpolitische Gesetzgebung

deren es noch einen großen Existenzkrieg geführt hat, seine ganze innere
Organisation aufbaut, Heer und Flotte schafft, sein Münzwesen, sein Straf¬
recht, sein bürgerliches Recht und viele andre Dinge reformiert und dennoch
Zeit findet, eine solche Fülle von Gesetzen, die sich um die Zahl der nicht
zustande gekommnen noch bedeutend vermehren würde, allein auf dem Gebiete der
Sozialpolitik zu erlassen! Da viele dieser Gesetze sehr umfassender Natur sind
und einer mehrjährigen umfangreichen Vorbereitung bedurft haben, unter Enqueten
oller Art, so ist in dieser Zahl nicht nur die Fülle des Geschaffnen zu be¬
wundern, sondern vielleicht mehr noch die Fülle des Fleißes und der Arbeit,
die hatte vorangehn müssen, bevor die Vorlagen an den Bundesrat und an
den Reichstag gebracht werden konnten. Schon als Denkmal des Fleißes und
ber Arbeitskraft der mit der legislativen Vorbereitung betrauten Behörden und
Persönlichkeiten ist diese Zahl hundertfünfundzwanzig von bleibender historischer
Bedeutung. In diese Zahl eingeschlossen sind außer den Neichsgesetzen nur die
Verordnungen, die mit der Zustimmung des Reichstags vom Bundesrat erlassen
worden sind, also alles, was an positiven Vorschriften in sozialpolitischer Be¬
ziehung und überhaupt zum Wohle der wirtschaftlich schwachen unter Mit¬
wirkung des Reichstags zustande gekommen ist. Berücksichtigt sind dabei nur
die Gesetze, die die grundlegenden Vorschriften für die betreffenden Materien
enthalten, also zum Beispiel nicht die, in denen der Anfangstermin einer Be¬
stimmung abgeändert wird, und ferner auch nicht die Initiativanträge des Reichs¬
tags, wie zum Beispiel über den Befähigungsnachweis, die die Zustimmung der
verbündeten Regierungen nicht gefunden haben.

In dem folgenden soll versucht werden, an der Hand der stenographischen
Sitzungsprotokolle das Verhalten der sozialdemokratischen Fraktion zu diesen
hundertundfünfundzwanzig Gesetzen geschichtlich festzustellen.

Selbstverständlich hat nicht in allen Fällen die Art der Abstimmung und
das Ergebnis voll berücksichtigt werden können. Man wird dabei in zwei Rich¬
tungen zu unterscheiden haben. In sehr vielen Fällen hat überhaupt keine
namentliche Abstimmung stattgefunden; der Gesetzentwurf wurde vielmehr ohne
eine solche entweder mit großer Majorität oder doch mit Sttmmenmehrheit
angenommen. Kommt dann hinzu, daß Mitglieder der sozialdemokratischen
Fraktion zu der Vorlage nicht das Wort ergriffen haben, so kann man die
Art ihrer Abstimmung überhaupt nicht feststellen. Einer Einwendung der Sozial¬
demokraten etwa dahin, es sei unter solchen Umständen anzunehmen, daß sie
für die Vorlage gestimmt hätten, wird aber entgegengehalten werden müssen,
daß das ohne weitern Beweis nicht möglich ist, und daß man gerechterweise
nicht mehr zu sagen vermag als: Die Abstimmung kann hier nicht festgestellt
werden. Hiernach hat man es allerdings mit einer ganzen Reihe nicht fest¬
stellbarer Abstimmungen zu tun. Derselbe Fall liegt vor, wenn unter den
sonst gleichen Voraussetzungen bei der Annahme mit Stimmenmehrheit sozial¬
demokratische Redner zwar zu einer Vorlage gesprochen haben, jedoch aus
ihren Reden die Stellung der Partei nicht endgiltig oder nicht unanfechtbar
hervorgeht. Andrerseits muß in zwei Fällen, auch wenn keine namentliche
Abstimmung stattgefunden hat, angenommen werden, daß die Sozialdemokraten
für einen bestimmten Gesetzentwurf gestimmt haben, erstens, wenn eine Vorlage


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[0346] Die deutsche Sozialdemokratie und die sozialpolitische Gesetzgebung deren es noch einen großen Existenzkrieg geführt hat, seine ganze innere Organisation aufbaut, Heer und Flotte schafft, sein Münzwesen, sein Straf¬ recht, sein bürgerliches Recht und viele andre Dinge reformiert und dennoch Zeit findet, eine solche Fülle von Gesetzen, die sich um die Zahl der nicht zustande gekommnen noch bedeutend vermehren würde, allein auf dem Gebiete der Sozialpolitik zu erlassen! Da viele dieser Gesetze sehr umfassender Natur sind und einer mehrjährigen umfangreichen Vorbereitung bedurft haben, unter Enqueten oller Art, so ist in dieser Zahl nicht nur die Fülle des Geschaffnen zu be¬ wundern, sondern vielleicht mehr noch die Fülle des Fleißes und der Arbeit, die hatte vorangehn müssen, bevor die Vorlagen an den Bundesrat und an den Reichstag gebracht werden konnten. Schon als Denkmal des Fleißes und ber Arbeitskraft der mit der legislativen Vorbereitung betrauten Behörden und Persönlichkeiten ist diese Zahl hundertfünfundzwanzig von bleibender historischer Bedeutung. In diese Zahl eingeschlossen sind außer den Neichsgesetzen nur die Verordnungen, die mit der Zustimmung des Reichstags vom Bundesrat erlassen worden sind, also alles, was an positiven Vorschriften in sozialpolitischer Be¬ ziehung und überhaupt zum Wohle der wirtschaftlich schwachen unter Mit¬ wirkung des Reichstags zustande gekommen ist. Berücksichtigt sind dabei nur die Gesetze, die die grundlegenden Vorschriften für die betreffenden Materien enthalten, also zum Beispiel nicht die, in denen der Anfangstermin einer Be¬ stimmung abgeändert wird, und ferner auch nicht die Initiativanträge des Reichs¬ tags, wie zum Beispiel über den Befähigungsnachweis, die die Zustimmung der verbündeten Regierungen nicht gefunden haben. In dem folgenden soll versucht werden, an der Hand der stenographischen Sitzungsprotokolle das Verhalten der sozialdemokratischen Fraktion zu diesen hundertundfünfundzwanzig Gesetzen geschichtlich festzustellen. Selbstverständlich hat nicht in allen Fällen die Art der Abstimmung und das Ergebnis voll berücksichtigt werden können. Man wird dabei in zwei Rich¬ tungen zu unterscheiden haben. In sehr vielen Fällen hat überhaupt keine namentliche Abstimmung stattgefunden; der Gesetzentwurf wurde vielmehr ohne eine solche entweder mit großer Majorität oder doch mit Sttmmenmehrheit angenommen. Kommt dann hinzu, daß Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion zu der Vorlage nicht das Wort ergriffen haben, so kann man die Art ihrer Abstimmung überhaupt nicht feststellen. Einer Einwendung der Sozial¬ demokraten etwa dahin, es sei unter solchen Umständen anzunehmen, daß sie für die Vorlage gestimmt hätten, wird aber entgegengehalten werden müssen, daß das ohne weitern Beweis nicht möglich ist, und daß man gerechterweise nicht mehr zu sagen vermag als: Die Abstimmung kann hier nicht festgestellt werden. Hiernach hat man es allerdings mit einer ganzen Reihe nicht fest¬ stellbarer Abstimmungen zu tun. Derselbe Fall liegt vor, wenn unter den sonst gleichen Voraussetzungen bei der Annahme mit Stimmenmehrheit sozial¬ demokratische Redner zwar zu einer Vorlage gesprochen haben, jedoch aus ihren Reden die Stellung der Partei nicht endgiltig oder nicht unanfechtbar hervorgeht. Andrerseits muß in zwei Fällen, auch wenn keine namentliche Abstimmung stattgefunden hat, angenommen werden, daß die Sozialdemokraten für einen bestimmten Gesetzentwurf gestimmt haben, erstens, wenn eine Vorlage

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/346>, abgerufen am 27.09.2024.