Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

des Schöffengerichts zunächst auch Berufung eingelegt, dann aber das Rechts¬
mittel vor der Entscheidung wieder zurückgenommen. Ihn kann es also augen-
scheinlich nicht in seinem Rechtsgefühl so sehr gekränkt haben, daß der Täter
keine Gefängnisstrafe erhielt. Und er war doch der Verletzte! Es ist eben
allein die persönliche Kränkung des Simplicissimus gewesen, die diesen zu seinem
Vorgehn bestimmte, der Umstand, daß die Schöffenrichtcr seine Artikel als
schamlos bezeichnet haben! Aber ist nicht in der Tat eine Geldstrafe von
1000 Mark bei einem Manne, der, wie der Fürst, jährlich 200000 Mark
Einkommen hat, keine zureichende Sühne? Wer wollte das leugnen, nur darf
die niedrige Summe nicht den Richtern zur Last gelegt werden. Und das ist
es eben, was allen denen vorgehalten werden muß, die sich über die niedrige
Strafe entrüsten: keiner erwähnt, daß das Gericht mit 1000 Mark die höchste
Geldstrafe ausgeworfen hat, die das Gesetz hier zuläßt, Strafgesetzbuch Para¬
graph 228. Da zeigt sich die Berechtigung der ganzen Kritik! Entweder
kennt man die Vorschriften des Strafgesetzbuchs überhaupt nicht -- dann hat
man auch uicht die Fähigkeit, richterliche Sprüche zu kritisieren; oder man
verschweigt den Umstand, daß die verhängte Geldstrafe die höchste zulässige ist,
absichtlich -- dann macht mau sich einer unehrlichen auf Täuschung gerichteten
Kritik schuldig. Die verstündige Kritik also, die das Dresdner Schöffenurteil
allerdings herausfordert, hat sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zu
richten, die bei einem Vergehn nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 223 g, ent¬
weder nnr eine Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe im Höchstbetrage von
1000 Mark zulassen. Die Umstände können sehr wohl so liegen, daß auch
die niedrigste entehrende Gefängnisstrafe zu hart erscheint, dagegen eine empfind¬
liche Geldstrafe ganz angezeigt ist. Dies war der Fall bei der Tat, um die
es sich hier handelt. Mit der entehrenden Gefängnisstrafe glaubten die Richter
den Tüter aus den oben dargelegten Gründen verschonen zu müssen. War
dies aber ihre Meinung, so durften sie selbstverständlich dann uicht deshalb
uur zu der für ungerecht gehaltnen Strafe greifen, weil andrerseits die ihnen
gebotne Geldstrafe keine ausreichende Sühne zuließ. Sie durften nicht zu hart
strafen, weil sie zu milde zu strafen genötigt waren. Die zu milde Strafe
mag dann der Gesetzgeber verantworten, wenn sie bei der gewählten Strafart
das höchste zulässige Maß verhängten. Das aber haben die Dresdner Schöffen¬
richtcr getan, und zwar unter dem Ausdruck des Bedauerns, keine Höhere
Geldstrafe auswerfen zu können. Somit hat der besprochnc Fall wieder ein¬
mal die Aufmerksamkeit des großen Publikums auf einen Mangel unsers
Strafgesetzbuchs gelenkt, den die Juristen schon längst empfunden haben, auf
die ganz ungenügende Regelung der Geldstrafen, insbesondre ans die viel zu
niedrig gesetzte höchste Grenze. Es ist bei der Beleidigung nicht anders; dort
ist als höchste Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 185 eine solche
von 1500 Mark angedroht. Die Strafbestimmung über den Betrug "Straf¬
gesetzbuch Paragraph 263) kennt als höchste Geldstrafe nur 3000 Mark. Was
sind das alles für lächerliche Summen! Hier tut allerdings eine Reform des
Strafgesetzes not, und wir können von den Franzosen und den Engländern
lernen, die ganz andre Beträge von Geldstrafen kennen.


Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

des Schöffengerichts zunächst auch Berufung eingelegt, dann aber das Rechts¬
mittel vor der Entscheidung wieder zurückgenommen. Ihn kann es also augen-
scheinlich nicht in seinem Rechtsgefühl so sehr gekränkt haben, daß der Täter
keine Gefängnisstrafe erhielt. Und er war doch der Verletzte! Es ist eben
allein die persönliche Kränkung des Simplicissimus gewesen, die diesen zu seinem
Vorgehn bestimmte, der Umstand, daß die Schöffenrichtcr seine Artikel als
schamlos bezeichnet haben! Aber ist nicht in der Tat eine Geldstrafe von
1000 Mark bei einem Manne, der, wie der Fürst, jährlich 200000 Mark
Einkommen hat, keine zureichende Sühne? Wer wollte das leugnen, nur darf
die niedrige Summe nicht den Richtern zur Last gelegt werden. Und das ist
es eben, was allen denen vorgehalten werden muß, die sich über die niedrige
Strafe entrüsten: keiner erwähnt, daß das Gericht mit 1000 Mark die höchste
Geldstrafe ausgeworfen hat, die das Gesetz hier zuläßt, Strafgesetzbuch Para¬
graph 228. Da zeigt sich die Berechtigung der ganzen Kritik! Entweder
kennt man die Vorschriften des Strafgesetzbuchs überhaupt nicht — dann hat
man auch uicht die Fähigkeit, richterliche Sprüche zu kritisieren; oder man
verschweigt den Umstand, daß die verhängte Geldstrafe die höchste zulässige ist,
absichtlich — dann macht mau sich einer unehrlichen auf Täuschung gerichteten
Kritik schuldig. Die verstündige Kritik also, die das Dresdner Schöffenurteil
allerdings herausfordert, hat sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zu
richten, die bei einem Vergehn nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 223 g, ent¬
weder nnr eine Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe im Höchstbetrage von
1000 Mark zulassen. Die Umstände können sehr wohl so liegen, daß auch
die niedrigste entehrende Gefängnisstrafe zu hart erscheint, dagegen eine empfind¬
liche Geldstrafe ganz angezeigt ist. Dies war der Fall bei der Tat, um die
es sich hier handelt. Mit der entehrenden Gefängnisstrafe glaubten die Richter
den Tüter aus den oben dargelegten Gründen verschonen zu müssen. War
dies aber ihre Meinung, so durften sie selbstverständlich dann uicht deshalb
uur zu der für ungerecht gehaltnen Strafe greifen, weil andrerseits die ihnen
gebotne Geldstrafe keine ausreichende Sühne zuließ. Sie durften nicht zu hart
strafen, weil sie zu milde zu strafen genötigt waren. Die zu milde Strafe
mag dann der Gesetzgeber verantworten, wenn sie bei der gewählten Strafart
das höchste zulässige Maß verhängten. Das aber haben die Dresdner Schöffen¬
richtcr getan, und zwar unter dem Ausdruck des Bedauerns, keine Höhere
Geldstrafe auswerfen zu können. Somit hat der besprochnc Fall wieder ein¬
mal die Aufmerksamkeit des großen Publikums auf einen Mangel unsers
Strafgesetzbuchs gelenkt, den die Juristen schon längst empfunden haben, auf
die ganz ungenügende Regelung der Geldstrafen, insbesondre ans die viel zu
niedrig gesetzte höchste Grenze. Es ist bei der Beleidigung nicht anders; dort
ist als höchste Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 185 eine solche
von 1500 Mark angedroht. Die Strafbestimmung über den Betrug «Straf¬
gesetzbuch Paragraph 263) kennt als höchste Geldstrafe nur 3000 Mark. Was
sind das alles für lächerliche Summen! Hier tut allerdings eine Reform des
Strafgesetzes not, und wir können von den Franzosen und den Engländern
lernen, die ganz andre Beträge von Geldstrafen kennen.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0180" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/297699"/>
          <fw type="header" place="top"> Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_769" prev="#ID_768"> des Schöffengerichts zunächst auch Berufung eingelegt, dann aber das Rechts¬<lb/>
mittel vor der Entscheidung wieder zurückgenommen. Ihn kann es also augen-<lb/>
scheinlich nicht in seinem Rechtsgefühl so sehr gekränkt haben, daß der Täter<lb/>
keine Gefängnisstrafe erhielt. Und er war doch der Verletzte! Es ist eben<lb/>
allein die persönliche Kränkung des Simplicissimus gewesen, die diesen zu seinem<lb/>
Vorgehn bestimmte, der Umstand, daß die Schöffenrichtcr seine Artikel als<lb/>
schamlos bezeichnet haben! Aber ist nicht in der Tat eine Geldstrafe von<lb/>
1000 Mark bei einem Manne, der, wie der Fürst, jährlich 200000 Mark<lb/>
Einkommen hat, keine zureichende Sühne? Wer wollte das leugnen, nur darf<lb/>
die niedrige Summe nicht den Richtern zur Last gelegt werden. Und das ist<lb/>
es eben, was allen denen vorgehalten werden muß, die sich über die niedrige<lb/>
Strafe entrüsten: keiner erwähnt, daß das Gericht mit 1000 Mark die höchste<lb/>
Geldstrafe ausgeworfen hat, die das Gesetz hier zuläßt, Strafgesetzbuch Para¬<lb/>
graph 228. Da zeigt sich die Berechtigung der ganzen Kritik! Entweder<lb/>
kennt man die Vorschriften des Strafgesetzbuchs überhaupt nicht &#x2014; dann hat<lb/>
man auch uicht die Fähigkeit, richterliche Sprüche zu kritisieren; oder man<lb/>
verschweigt den Umstand, daß die verhängte Geldstrafe die höchste zulässige ist,<lb/>
absichtlich &#x2014; dann macht mau sich einer unehrlichen auf Täuschung gerichteten<lb/>
Kritik schuldig. Die verstündige Kritik also, die das Dresdner Schöffenurteil<lb/>
allerdings herausfordert, hat sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zu<lb/>
richten, die bei einem Vergehn nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 223 g, ent¬<lb/>
weder nnr eine Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe im Höchstbetrage von<lb/>
1000 Mark zulassen. Die Umstände können sehr wohl so liegen, daß auch<lb/>
die niedrigste entehrende Gefängnisstrafe zu hart erscheint, dagegen eine empfind¬<lb/>
liche Geldstrafe ganz angezeigt ist. Dies war der Fall bei der Tat, um die<lb/>
es sich hier handelt. Mit der entehrenden Gefängnisstrafe glaubten die Richter<lb/>
den Tüter aus den oben dargelegten Gründen verschonen zu müssen. War<lb/>
dies aber ihre Meinung, so durften sie selbstverständlich dann uicht deshalb<lb/>
uur zu der für ungerecht gehaltnen Strafe greifen, weil andrerseits die ihnen<lb/>
gebotne Geldstrafe keine ausreichende Sühne zuließ. Sie durften nicht zu hart<lb/>
strafen, weil sie zu milde zu strafen genötigt waren. Die zu milde Strafe<lb/>
mag dann der Gesetzgeber verantworten, wenn sie bei der gewählten Strafart<lb/>
das höchste zulässige Maß verhängten. Das aber haben die Dresdner Schöffen¬<lb/>
richtcr getan, und zwar unter dem Ausdruck des Bedauerns, keine Höhere<lb/>
Geldstrafe auswerfen zu können. Somit hat der besprochnc Fall wieder ein¬<lb/>
mal die Aufmerksamkeit des großen Publikums auf einen Mangel unsers<lb/>
Strafgesetzbuchs gelenkt, den die Juristen schon längst empfunden haben, auf<lb/>
die ganz ungenügende Regelung der Geldstrafen, insbesondre ans die viel zu<lb/>
niedrig gesetzte höchste Grenze. Es ist bei der Beleidigung nicht anders; dort<lb/>
ist als höchste Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 185 eine solche<lb/>
von 1500 Mark angedroht. Die Strafbestimmung über den Betrug «Straf¬<lb/>
gesetzbuch Paragraph 263) kennt als höchste Geldstrafe nur 3000 Mark. Was<lb/>
sind das alles für lächerliche Summen! Hier tut allerdings eine Reform des<lb/>
Strafgesetzes not, und wir können von den Franzosen und den Engländern<lb/>
lernen, die ganz andre Beträge von Geldstrafen kennen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0180] Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik des Schöffengerichts zunächst auch Berufung eingelegt, dann aber das Rechts¬ mittel vor der Entscheidung wieder zurückgenommen. Ihn kann es also augen- scheinlich nicht in seinem Rechtsgefühl so sehr gekränkt haben, daß der Täter keine Gefängnisstrafe erhielt. Und er war doch der Verletzte! Es ist eben allein die persönliche Kränkung des Simplicissimus gewesen, die diesen zu seinem Vorgehn bestimmte, der Umstand, daß die Schöffenrichtcr seine Artikel als schamlos bezeichnet haben! Aber ist nicht in der Tat eine Geldstrafe von 1000 Mark bei einem Manne, der, wie der Fürst, jährlich 200000 Mark Einkommen hat, keine zureichende Sühne? Wer wollte das leugnen, nur darf die niedrige Summe nicht den Richtern zur Last gelegt werden. Und das ist es eben, was allen denen vorgehalten werden muß, die sich über die niedrige Strafe entrüsten: keiner erwähnt, daß das Gericht mit 1000 Mark die höchste Geldstrafe ausgeworfen hat, die das Gesetz hier zuläßt, Strafgesetzbuch Para¬ graph 228. Da zeigt sich die Berechtigung der ganzen Kritik! Entweder kennt man die Vorschriften des Strafgesetzbuchs überhaupt nicht — dann hat man auch uicht die Fähigkeit, richterliche Sprüche zu kritisieren; oder man verschweigt den Umstand, daß die verhängte Geldstrafe die höchste zulässige ist, absichtlich — dann macht mau sich einer unehrlichen auf Täuschung gerichteten Kritik schuldig. Die verstündige Kritik also, die das Dresdner Schöffenurteil allerdings herausfordert, hat sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zu richten, die bei einem Vergehn nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 223 g, ent¬ weder nnr eine Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe im Höchstbetrage von 1000 Mark zulassen. Die Umstände können sehr wohl so liegen, daß auch die niedrigste entehrende Gefängnisstrafe zu hart erscheint, dagegen eine empfind¬ liche Geldstrafe ganz angezeigt ist. Dies war der Fall bei der Tat, um die es sich hier handelt. Mit der entehrenden Gefängnisstrafe glaubten die Richter den Tüter aus den oben dargelegten Gründen verschonen zu müssen. War dies aber ihre Meinung, so durften sie selbstverständlich dann uicht deshalb uur zu der für ungerecht gehaltnen Strafe greifen, weil andrerseits die ihnen gebotne Geldstrafe keine ausreichende Sühne zuließ. Sie durften nicht zu hart strafen, weil sie zu milde zu strafen genötigt waren. Die zu milde Strafe mag dann der Gesetzgeber verantworten, wenn sie bei der gewählten Strafart das höchste zulässige Maß verhängten. Das aber haben die Dresdner Schöffen¬ richtcr getan, und zwar unter dem Ausdruck des Bedauerns, keine Höhere Geldstrafe auswerfen zu können. Somit hat der besprochnc Fall wieder ein¬ mal die Aufmerksamkeit des großen Publikums auf einen Mangel unsers Strafgesetzbuchs gelenkt, den die Juristen schon längst empfunden haben, auf die ganz ungenügende Regelung der Geldstrafen, insbesondre ans die viel zu niedrig gesetzte höchste Grenze. Es ist bei der Beleidigung nicht anders; dort ist als höchste Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch Paragraph 185 eine solche von 1500 Mark angedroht. Die Strafbestimmung über den Betrug «Straf¬ gesetzbuch Paragraph 263) kennt als höchste Geldstrafe nur 3000 Mark. Was sind das alles für lächerliche Summen! Hier tut allerdings eine Reform des Strafgesetzes not, und wir können von den Franzosen und den Engländern lernen, die ganz andre Beträge von Geldstrafen kennen.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/180
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/180>, abgerufen am 27.09.2024.