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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

Richter erhebt, verdient also den Dank des Vaterlands, wenn er rechtzeitig
den Finger auf eine wirklich vorhandne Wunde gelegt hat, um sie zu heilen.
Wer sie aber leichtfertig und unberechtigt erhoben hat, muß gebrandmarkt
werden als ein Mensch, der die Ehre pflichttreuer Männer frevelhaft verletzt
und das Vertrauen des Volks in seine Richter schmählich untergraben hat.

Zwei solcher Angriffe sind in jüngster Zeit erfolgt. Ursache zum einen
gab das Urteil eines Dresdner Schöffengerichts, das einen russischen Fürsten
wegen einer das Leben gefährdenden Körperverletzung eines deutschen Portiers
unter Zubilligung mildernder Umstände nicht zu Gefängnis, sondern zu tausend
Mark Geldstrafe verurteilte. Dieses Urteil soll nach der Meinung des Simpli-
cissimus "das deutsche Nationalgefühl verletzen." "Wenn ein russischer Fürst
einen sächsischen Bürger in Sachsen halbtot treten dürfe, so werde das in
Sachsen nicht als schamlos empfunden," und der Simplicissimus veröffentlicht
nach Namen und genauer Adresse die Richter, die den Russen "zu einer ge¬
ringen Geldstrafe wegen der Körperverletzung, begangen "nur" an einem
Deutschen, verurteilten." Jeder erkennt, daß hiermit die Richter der Liebe¬
dienerei gegen den Russen zum Nachteil des Deutschen, mit andern Worten
einer Rechtsbeugung geziehn werden. Und so ist es auch vom Publikum und
andern Blättern verstanden worden, wie die zahllosen Schmähschriften be¬
weisen, die auf die Artikel des Simplicissimus den Dresdner Richtern zuge¬
gangen sind. Entblöden sich doch sogar manche nicht, die Richter geradezu
als durch den russischen Fürsten bestochen zu bezeichnen!

Rechtfertigt nun der Sachverhalt die schweren und beleidigenden Vorwürfe
gegen die Unparteilichkeit und Pflichttreue der sächsischen Richter? Der Tat¬
bestand ist folgender. Der in einem Dresdner Hotel wohnende russische Fürst
erhält von dem Portier eine Nummer des Simplicissimus auf sein Zimmer
geschickt, die in Wort und Bild die gröblichsten Verhöhnungen der Russen enthält.
In der Erregung hierüber und in der irrigen Meinung, die Nummer sei ihn,
vom Portier mit Kenntnis ihres Inhalts unterbreitet worden, läßt er ihn
rufen, macht ihm Vorwürfe und versetzt ihm hierbei mit dem Fuß, der übrigens
nur mit einem leichten Lederhausschuh bekleidet war, einen heftigen Tritt hinten
an das Gesäß (nicht von vorn an den Unterleib, wie russenfeindliche Blätter
nach der Stuttgarter Verhandlung wieder und wieder falsch berichtet haben).
Dieser Tritt hatte die unglückliche Folge, daß der Portier an Darmstörungeu
und innern Blutungen auf mehrere Wochen erkrankte. Nach dem ärztlichen
Gutachten sind solche Erschütterungen des Beckens jedesmal lebensgefährlich.
Niemand wird die Tat des Russen beschönigen wollen, niemand dem mißhan¬
delten Portier seine Teilnahme versagen. Bei Ausmessung der Strafe hat der
Richter aber vor allem die Schwere der subjektiven Verschuldung zu ermessen
und die Umstände zu prüfen, aus denen heraus die Tat geboren wurde.
Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter ein Ausländer, der Ver¬
letzte ein Deutscher ist. Nationale Rücksicht bei der Findung des Rechts ist
oft von deutschen Zeitungen den ausländischen Gerichten zum Vorwurf gemacht
worden. Der deutsche Richter steht auf einer höhern Warte: er beurteilt den
Menschen und seine Tat, berücksichtigt dabei seine Umwelt, aber nationale


Der deutsche Richter im Spiegel der Kritik

Richter erhebt, verdient also den Dank des Vaterlands, wenn er rechtzeitig
den Finger auf eine wirklich vorhandne Wunde gelegt hat, um sie zu heilen.
Wer sie aber leichtfertig und unberechtigt erhoben hat, muß gebrandmarkt
werden als ein Mensch, der die Ehre pflichttreuer Männer frevelhaft verletzt
und das Vertrauen des Volks in seine Richter schmählich untergraben hat.

Zwei solcher Angriffe sind in jüngster Zeit erfolgt. Ursache zum einen
gab das Urteil eines Dresdner Schöffengerichts, das einen russischen Fürsten
wegen einer das Leben gefährdenden Körperverletzung eines deutschen Portiers
unter Zubilligung mildernder Umstände nicht zu Gefängnis, sondern zu tausend
Mark Geldstrafe verurteilte. Dieses Urteil soll nach der Meinung des Simpli-
cissimus „das deutsche Nationalgefühl verletzen." „Wenn ein russischer Fürst
einen sächsischen Bürger in Sachsen halbtot treten dürfe, so werde das in
Sachsen nicht als schamlos empfunden," und der Simplicissimus veröffentlicht
nach Namen und genauer Adresse die Richter, die den Russen „zu einer ge¬
ringen Geldstrafe wegen der Körperverletzung, begangen »nur« an einem
Deutschen, verurteilten." Jeder erkennt, daß hiermit die Richter der Liebe¬
dienerei gegen den Russen zum Nachteil des Deutschen, mit andern Worten
einer Rechtsbeugung geziehn werden. Und so ist es auch vom Publikum und
andern Blättern verstanden worden, wie die zahllosen Schmähschriften be¬
weisen, die auf die Artikel des Simplicissimus den Dresdner Richtern zuge¬
gangen sind. Entblöden sich doch sogar manche nicht, die Richter geradezu
als durch den russischen Fürsten bestochen zu bezeichnen!

Rechtfertigt nun der Sachverhalt die schweren und beleidigenden Vorwürfe
gegen die Unparteilichkeit und Pflichttreue der sächsischen Richter? Der Tat¬
bestand ist folgender. Der in einem Dresdner Hotel wohnende russische Fürst
erhält von dem Portier eine Nummer des Simplicissimus auf sein Zimmer
geschickt, die in Wort und Bild die gröblichsten Verhöhnungen der Russen enthält.
In der Erregung hierüber und in der irrigen Meinung, die Nummer sei ihn,
vom Portier mit Kenntnis ihres Inhalts unterbreitet worden, läßt er ihn
rufen, macht ihm Vorwürfe und versetzt ihm hierbei mit dem Fuß, der übrigens
nur mit einem leichten Lederhausschuh bekleidet war, einen heftigen Tritt hinten
an das Gesäß (nicht von vorn an den Unterleib, wie russenfeindliche Blätter
nach der Stuttgarter Verhandlung wieder und wieder falsch berichtet haben).
Dieser Tritt hatte die unglückliche Folge, daß der Portier an Darmstörungeu
und innern Blutungen auf mehrere Wochen erkrankte. Nach dem ärztlichen
Gutachten sind solche Erschütterungen des Beckens jedesmal lebensgefährlich.
Niemand wird die Tat des Russen beschönigen wollen, niemand dem mißhan¬
delten Portier seine Teilnahme versagen. Bei Ausmessung der Strafe hat der
Richter aber vor allem die Schwere der subjektiven Verschuldung zu ermessen
und die Umstände zu prüfen, aus denen heraus die Tat geboren wurde.
Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Täter ein Ausländer, der Ver¬
letzte ein Deutscher ist. Nationale Rücksicht bei der Findung des Rechts ist
oft von deutschen Zeitungen den ausländischen Gerichten zum Vorwurf gemacht
worden. Der deutsche Richter steht auf einer höhern Warte: er beurteilt den
Menschen und seine Tat, berücksichtigt dabei seine Umwelt, aber nationale


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/178>, abgerufen am 27.09.2024.