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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Afghanistan

kleider, kürzer als die darunter vorschauenden Hemden. Ein Turban und eine
Art Halbschuhe, die, nicht mit Schnüren gebunden, leicht von den Füßen gestreift
werden können, vervollständigen die Männerkleidung. Die Frauen und Mädchen,
die man niemals von Angesicht zu Angesicht sehen kann, da sie, mohammedanischer
Sitte gemäß, mit vollständig verhülltem Antlitz auf die Straße gehn, tragen
ebenfalls Beinkleider und Hemden sowie ein weites, bis auf die Knöchel
reichendes weißes Oberkleid und einen sehr dichten Schleier. Ich habe Mädchen
im Alter von vier bis fünf Jahren gesehen, die noch nicht verhüllt gingen, und
schließe aus dem Aussehen dieser hübschen, rotbäckiger Kinder, daß die Frauen
des Landes wohlgestaltet sind und auch für europäische Begriffe ansprechende
Gesichtszüge haben.

Die Ehen kommen in Afghanistan nicht wie bei uns zustande, denn gegen¬
seitige Neigung spielt dabei gar keine Rolle, und die Mädchen fügen sich ohne
Widerspruch dem Willen der Eltern. Liebschaften werden nicht nur nicht ge¬
duldet, sondern streng bestraft. Als Ehestifterinnen erscheinen Großmütter, Mütter
und solche Frauen, die daraus ein Gewerbe machen. Die letzten kennen immer
eine Anzahl heiratsfähiger Männer und Mädchen sowie Witwen, die sich wieder
verheiraten wollen. Eine untere Altersgrenze gibt es für Mädchen nicht, sodaß
schon Kinder mit vier Jahren in giltiger Ehe verbunden werden können. Nicht
selten werden Mädchen mit acht Jahren verehelicht, zumeist zählen aber die
Mädchen zwölf Jahre, wenn sie verheiratet werden. Diese Angaben gelten für
Kabul selbst, auf dem Lande werden die Mädchen meist in etwas vorgeschrittnerm
Alter verheiratet, und die Hasareh halten streng darauf, daß kein Mädchen vor
dem fünfzehnten Lebensjahr einen Mann bekommt. Wenn sich ein Mann zu
verehelichen wünscht, so wird von seiner Mutter, Großmutter oder einer Ver¬
mittlerin Ausschau nach einem passenden Mädchen gehalten, worauf von beiden
Seiten Erkundigungen eingezogen werden. Dem Manne wird berichtet, das
Mädchen sei hübsch und gäbe eine gute Ehefrau für ihn ab; dem Mädchen wird
mitgeteilt, der N. N. wünsche sie zu heiraten, er sei ein tüchtiger, braver Mann,
der eine Familie zu ernähren vermöge und dergleichen. Dann pflegt der Vater
des Mädchens mit dem Heiratslustigen Unterhandlungen über den Preis der
Braut. Die für Mädchen gezählten Preise sind verschieden. Gewöhnlich findet
die Bestimmung des Preises im Einklange mit den Vermögensverhältnissen
des Freiers statt, doch ist auch die diesem freilich unbekannte Schönheit der
Erkornen von großem Einfluß auf die Preislage, sodaß Preise von 5 bis
1000 Rupien und mehr für ein Mädchen bezahlt werden. Ist dieser wichtigste
Teil des Handels erledigt, so wird die Nachbarschaft davon in Kenntnis gesetzt,
und es werden die Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen. Dann ergehn
die Einladungen zur Teilnahme für einen bestimmten Tag, wo der moham¬
medanische Geistliche (Mullah) in dem Hause der Braut erscheint, wohin auch
der Bräutigam mit seinen Angehörigen und Freunden kommt. Nach vollzogner
Trauung wird ein aus Süßigkeiten sowie aus frischen und getrockneten Früchten
bestehendes Festmahl eingenommen. Alkoholische Getränke fehlen auch bei diesen
Gelegenheiten- Wenn das Mahl verzehrt ist, begibt sich die ganze Hochzeits¬
gesellschaft in das Haus des Bräutigams.


Grenzboten III 190S 18
Afghanistan

kleider, kürzer als die darunter vorschauenden Hemden. Ein Turban und eine
Art Halbschuhe, die, nicht mit Schnüren gebunden, leicht von den Füßen gestreift
werden können, vervollständigen die Männerkleidung. Die Frauen und Mädchen,
die man niemals von Angesicht zu Angesicht sehen kann, da sie, mohammedanischer
Sitte gemäß, mit vollständig verhülltem Antlitz auf die Straße gehn, tragen
ebenfalls Beinkleider und Hemden sowie ein weites, bis auf die Knöchel
reichendes weißes Oberkleid und einen sehr dichten Schleier. Ich habe Mädchen
im Alter von vier bis fünf Jahren gesehen, die noch nicht verhüllt gingen, und
schließe aus dem Aussehen dieser hübschen, rotbäckiger Kinder, daß die Frauen
des Landes wohlgestaltet sind und auch für europäische Begriffe ansprechende
Gesichtszüge haben.

Die Ehen kommen in Afghanistan nicht wie bei uns zustande, denn gegen¬
seitige Neigung spielt dabei gar keine Rolle, und die Mädchen fügen sich ohne
Widerspruch dem Willen der Eltern. Liebschaften werden nicht nur nicht ge¬
duldet, sondern streng bestraft. Als Ehestifterinnen erscheinen Großmütter, Mütter
und solche Frauen, die daraus ein Gewerbe machen. Die letzten kennen immer
eine Anzahl heiratsfähiger Männer und Mädchen sowie Witwen, die sich wieder
verheiraten wollen. Eine untere Altersgrenze gibt es für Mädchen nicht, sodaß
schon Kinder mit vier Jahren in giltiger Ehe verbunden werden können. Nicht
selten werden Mädchen mit acht Jahren verehelicht, zumeist zählen aber die
Mädchen zwölf Jahre, wenn sie verheiratet werden. Diese Angaben gelten für
Kabul selbst, auf dem Lande werden die Mädchen meist in etwas vorgeschrittnerm
Alter verheiratet, und die Hasareh halten streng darauf, daß kein Mädchen vor
dem fünfzehnten Lebensjahr einen Mann bekommt. Wenn sich ein Mann zu
verehelichen wünscht, so wird von seiner Mutter, Großmutter oder einer Ver¬
mittlerin Ausschau nach einem passenden Mädchen gehalten, worauf von beiden
Seiten Erkundigungen eingezogen werden. Dem Manne wird berichtet, das
Mädchen sei hübsch und gäbe eine gute Ehefrau für ihn ab; dem Mädchen wird
mitgeteilt, der N. N. wünsche sie zu heiraten, er sei ein tüchtiger, braver Mann,
der eine Familie zu ernähren vermöge und dergleichen. Dann pflegt der Vater
des Mädchens mit dem Heiratslustigen Unterhandlungen über den Preis der
Braut. Die für Mädchen gezählten Preise sind verschieden. Gewöhnlich findet
die Bestimmung des Preises im Einklange mit den Vermögensverhältnissen
des Freiers statt, doch ist auch die diesem freilich unbekannte Schönheit der
Erkornen von großem Einfluß auf die Preislage, sodaß Preise von 5 bis
1000 Rupien und mehr für ein Mädchen bezahlt werden. Ist dieser wichtigste
Teil des Handels erledigt, so wird die Nachbarschaft davon in Kenntnis gesetzt,
und es werden die Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen. Dann ergehn
die Einladungen zur Teilnahme für einen bestimmten Tag, wo der moham¬
medanische Geistliche (Mullah) in dem Hause der Braut erscheint, wohin auch
der Bräutigam mit seinen Angehörigen und Freunden kommt. Nach vollzogner
Trauung wird ein aus Süßigkeiten sowie aus frischen und getrockneten Früchten
bestehendes Festmahl eingenommen. Alkoholische Getränke fehlen auch bei diesen
Gelegenheiten- Wenn das Mahl verzehrt ist, begibt sich die ganze Hochzeits¬
gesellschaft in das Haus des Bräutigams.


Grenzboten III 190S 18
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[0145] Afghanistan kleider, kürzer als die darunter vorschauenden Hemden. Ein Turban und eine Art Halbschuhe, die, nicht mit Schnüren gebunden, leicht von den Füßen gestreift werden können, vervollständigen die Männerkleidung. Die Frauen und Mädchen, die man niemals von Angesicht zu Angesicht sehen kann, da sie, mohammedanischer Sitte gemäß, mit vollständig verhülltem Antlitz auf die Straße gehn, tragen ebenfalls Beinkleider und Hemden sowie ein weites, bis auf die Knöchel reichendes weißes Oberkleid und einen sehr dichten Schleier. Ich habe Mädchen im Alter von vier bis fünf Jahren gesehen, die noch nicht verhüllt gingen, und schließe aus dem Aussehen dieser hübschen, rotbäckiger Kinder, daß die Frauen des Landes wohlgestaltet sind und auch für europäische Begriffe ansprechende Gesichtszüge haben. Die Ehen kommen in Afghanistan nicht wie bei uns zustande, denn gegen¬ seitige Neigung spielt dabei gar keine Rolle, und die Mädchen fügen sich ohne Widerspruch dem Willen der Eltern. Liebschaften werden nicht nur nicht ge¬ duldet, sondern streng bestraft. Als Ehestifterinnen erscheinen Großmütter, Mütter und solche Frauen, die daraus ein Gewerbe machen. Die letzten kennen immer eine Anzahl heiratsfähiger Männer und Mädchen sowie Witwen, die sich wieder verheiraten wollen. Eine untere Altersgrenze gibt es für Mädchen nicht, sodaß schon Kinder mit vier Jahren in giltiger Ehe verbunden werden können. Nicht selten werden Mädchen mit acht Jahren verehelicht, zumeist zählen aber die Mädchen zwölf Jahre, wenn sie verheiratet werden. Diese Angaben gelten für Kabul selbst, auf dem Lande werden die Mädchen meist in etwas vorgeschrittnerm Alter verheiratet, und die Hasareh halten streng darauf, daß kein Mädchen vor dem fünfzehnten Lebensjahr einen Mann bekommt. Wenn sich ein Mann zu verehelichen wünscht, so wird von seiner Mutter, Großmutter oder einer Ver¬ mittlerin Ausschau nach einem passenden Mädchen gehalten, worauf von beiden Seiten Erkundigungen eingezogen werden. Dem Manne wird berichtet, das Mädchen sei hübsch und gäbe eine gute Ehefrau für ihn ab; dem Mädchen wird mitgeteilt, der N. N. wünsche sie zu heiraten, er sei ein tüchtiger, braver Mann, der eine Familie zu ernähren vermöge und dergleichen. Dann pflegt der Vater des Mädchens mit dem Heiratslustigen Unterhandlungen über den Preis der Braut. Die für Mädchen gezählten Preise sind verschieden. Gewöhnlich findet die Bestimmung des Preises im Einklange mit den Vermögensverhältnissen des Freiers statt, doch ist auch die diesem freilich unbekannte Schönheit der Erkornen von großem Einfluß auf die Preislage, sodaß Preise von 5 bis 1000 Rupien und mehr für ein Mädchen bezahlt werden. Ist dieser wichtigste Teil des Handels erledigt, so wird die Nachbarschaft davon in Kenntnis gesetzt, und es werden die Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen. Dann ergehn die Einladungen zur Teilnahme für einen bestimmten Tag, wo der moham¬ medanische Geistliche (Mullah) in dem Hause der Braut erscheint, wohin auch der Bräutigam mit seinen Angehörigen und Freunden kommt. Nach vollzogner Trauung wird ein aus Süßigkeiten sowie aus frischen und getrockneten Früchten bestehendes Festmahl eingenommen. Alkoholische Getränke fehlen auch bei diesen Gelegenheiten- Wenn das Mahl verzehrt ist, begibt sich die ganze Hochzeits¬ gesellschaft in das Haus des Bräutigams. Grenzboten III 190S 18

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/145>, abgerufen am 27.09.2024.