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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Die Annäherung Deutschlands und der vereinigten Staaten

beilegen wollte, zu der sie jetzt Anlaß geben. Solange wir nicht dieselbe Er¬
klärung in einer Botschaft an den Kongreß formuliert sehen, werden wir fort¬
fahren zu hoffen, daß der Präsident nicht die Absicht gehabt haben kann, zu
versichern, daß die Vereinigten Staaten ihren Schwestcrrepubliken gegenüber
die Rolle eines Gerichtsvollziehers im Interesse der fremden Mächte einnehmen
sollen." Wenig Tage darauf erfolgte Noosevelts Botschaft an den Kongreß
vom 5. Dezember 1904, und der ganze Passus des eudan lsttor war fast
wörtlich in sie aufgenommen. Das Januarheft der Mre.Il ^.msriean Revier
brachte daraufhin eine unumwundne Billigung der vorher kritisierten Doktrin.
Einige Ausdrücke sind allerdings gemildert worden. An Stelle von "brutal" ist
"chronisch" getreten, und der Hinweis auf die "Pflicht" der Vereinigten Staaten
ist weggefallen. Dafür ist als mildernder Schlußsatz hinzugekommen: "Wir
würden eine Intervention nur als letztes Hilfsmittel anwenden, wenn die Rechte
der Vereinigten Staaten durch die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitwilligkeit
dieser Staaten, Gerechtigkeit zu üben, verletzt worden wären, oder dadurch ein
fremder Angriff zum Schaden der Gesamtheit der amerikanischen Nationen
hervorgerufen worden wäre."

Man kann scheinbar vieles einwenden gegen die neue Form, in die auf
diese Weise die alte Monroedoktrin gegossen worden ist, und die von der Presse
als Hoosevelt, Om-olZiii^ bezeichnet wird. Wie können die Vereinigten Staaten
von den andern amerikanischen Republiken verlangen, daß sie sich eine Beschlag¬
nahme ihrer Einnahmen zur Liquidation ihrer gewöhnlichen Schulden gefallen
lassen sollen, wo doch die Union selbst ihre Schulden an die britischen Kauf¬
leute noch nicht bezahlt hat, die im Frieden von 1783 ausdrücklich stipuliert
worden waren? Und wie findet sich Roosevelt mit der Interpretation des
Präsidenten Adams ab, der 1826 unzweideutig erklärte: tre Uniwä Staates
is not MiMä to starick Auarcl ovsr elf two (!) ^inerioas? Hierauf hat
Roosevelt schon im Jahre 1896 die treffende Antwort gegeben, daß die
Monroedoktrin kein juristischer, sonder" ein politischer Grundbegriff sei. Des¬
halb ist es ganz gleichgiltig, ob sie sich juristisch rechtfertigen und begründen
läßt. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Bereinigten Staaten
sie praktisch werden zur Geltung bringen können, und dazu hat Roose¬
velt mit dem Zusatz, den er der Doktrin gegeben hat, den Anfang gemacht,
^r Zusatz war eine natürliche Folge der Stellung der Vereinigten Staaten
bei der letzten europäischen Venezuela-Intervention. England, Italien und
Deutschland wären durch das Verhalten Venezuelas gezwungen gewesen, die
Finanzkontrolle des Landes zu übernehmen, eventuell sogar zu einer Okkupation
ZU schreiten, ohne daß die Vereinigten Staaten dieses hätten verhindern können,
da sich Venezuela selbst ins Unrecht gesetzt hatte. Die Monroedoktrin konnte
also nur aufrecht erhalten werden, wenn die Union Venezuela zwang, künftighin
gerecht zu handeln, und dadurch den europäischen Mächten den Grund zu
ihrem Vorgehn entzog. Einen andern Ausweg gab es nicht, und alles dreht
sich von jetzt ab um die Fragen, ob der Koosevslt Oorollar^ geographisch
unbegrenzt bleiben wird, und ob die Vereinigten Staaten die Macht haben
werden, die Doktrin ausnahmlos durchzusetzen.


Die Annäherung Deutschlands und der vereinigten Staaten

beilegen wollte, zu der sie jetzt Anlaß geben. Solange wir nicht dieselbe Er¬
klärung in einer Botschaft an den Kongreß formuliert sehen, werden wir fort¬
fahren zu hoffen, daß der Präsident nicht die Absicht gehabt haben kann, zu
versichern, daß die Vereinigten Staaten ihren Schwestcrrepubliken gegenüber
die Rolle eines Gerichtsvollziehers im Interesse der fremden Mächte einnehmen
sollen." Wenig Tage darauf erfolgte Noosevelts Botschaft an den Kongreß
vom 5. Dezember 1904, und der ganze Passus des eudan lsttor war fast
wörtlich in sie aufgenommen. Das Januarheft der Mre.Il ^.msriean Revier
brachte daraufhin eine unumwundne Billigung der vorher kritisierten Doktrin.
Einige Ausdrücke sind allerdings gemildert worden. An Stelle von „brutal" ist
„chronisch" getreten, und der Hinweis auf die „Pflicht" der Vereinigten Staaten
ist weggefallen. Dafür ist als mildernder Schlußsatz hinzugekommen: „Wir
würden eine Intervention nur als letztes Hilfsmittel anwenden, wenn die Rechte
der Vereinigten Staaten durch die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitwilligkeit
dieser Staaten, Gerechtigkeit zu üben, verletzt worden wären, oder dadurch ein
fremder Angriff zum Schaden der Gesamtheit der amerikanischen Nationen
hervorgerufen worden wäre."

Man kann scheinbar vieles einwenden gegen die neue Form, in die auf
diese Weise die alte Monroedoktrin gegossen worden ist, und die von der Presse
als Hoosevelt, Om-olZiii^ bezeichnet wird. Wie können die Vereinigten Staaten
von den andern amerikanischen Republiken verlangen, daß sie sich eine Beschlag¬
nahme ihrer Einnahmen zur Liquidation ihrer gewöhnlichen Schulden gefallen
lassen sollen, wo doch die Union selbst ihre Schulden an die britischen Kauf¬
leute noch nicht bezahlt hat, die im Frieden von 1783 ausdrücklich stipuliert
worden waren? Und wie findet sich Roosevelt mit der Interpretation des
Präsidenten Adams ab, der 1826 unzweideutig erklärte: tre Uniwä Staates
is not MiMä to starick Auarcl ovsr elf two (!) ^inerioas? Hierauf hat
Roosevelt schon im Jahre 1896 die treffende Antwort gegeben, daß die
Monroedoktrin kein juristischer, sonder» ein politischer Grundbegriff sei. Des¬
halb ist es ganz gleichgiltig, ob sie sich juristisch rechtfertigen und begründen
läßt. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Bereinigten Staaten
sie praktisch werden zur Geltung bringen können, und dazu hat Roose¬
velt mit dem Zusatz, den er der Doktrin gegeben hat, den Anfang gemacht,
^r Zusatz war eine natürliche Folge der Stellung der Vereinigten Staaten
bei der letzten europäischen Venezuela-Intervention. England, Italien und
Deutschland wären durch das Verhalten Venezuelas gezwungen gewesen, die
Finanzkontrolle des Landes zu übernehmen, eventuell sogar zu einer Okkupation
ZU schreiten, ohne daß die Vereinigten Staaten dieses hätten verhindern können,
da sich Venezuela selbst ins Unrecht gesetzt hatte. Die Monroedoktrin konnte
also nur aufrecht erhalten werden, wenn die Union Venezuela zwang, künftighin
gerecht zu handeln, und dadurch den europäischen Mächten den Grund zu
ihrem Vorgehn entzog. Einen andern Ausweg gab es nicht, und alles dreht
sich von jetzt ab um die Fragen, ob der Koosevslt Oorollar^ geographisch
unbegrenzt bleiben wird, und ob die Vereinigten Staaten die Macht haben
werden, die Doktrin ausnahmlos durchzusetzen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/467>, abgerufen am 06.02.2025.