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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Strafprozesses

gewollten Zweck zu verwirklichen, als die Verurteilung und die Strcifverbüßung?
Diese Frage streift das noch sehr umstrittne Gebiet des Strafzwecks, das hier
abseits liegen bleiben muß. Im Vorbeigehn nur zwei Worte: Die Zeit ist nahezu
vorüber, wo dem Moloch der Sühne (soll heißen: der Rache) Opfer an Leben
und Freiheit gebracht werden müssen. Die Strafe ist keine Rechts-, sondern eine
Machtfrage. Zu ihrer Entschuldigung dient nur die Notwendigkeit der Sicherung.
Gegen den einzelnen Angriff, der sich voraussichtlich nicht wiederholt, bedarf es
keiner Abwehr, da sie zu spät käme. Die Gefahr liegt nicht in der Handlung noch
in ihren Folgen, sondern in der Persönlichkeit; sie muß in den Mittelpunkt der
Untersuchung gerückt werden. Gegen die Gefährlichkeit muß eine hohe Mauer
um die Gesellschaft gezogen werden; für die Torheit, den Leichtsinn, die Un-
erfahrenheit und die Not ist das wirksamste Sicherungsmittel der Ausspruch!
"Du bist schuldig geworden." Das ist etwas andres als Vergebung. Denn
die Gesellschaft hat ein zu gutes Gedächtnis, als daß ihr diese Feststellung als
Schutzmittel nicht genügen sollte. Was diesen Wald hütet, ist die Furcht; aber
nicht die Furcht vor der Strafe, sondern die vor der Schande. Ohne diese ist
das Gefängnis nur ein Erholungsheim oder -- das Podium für das Märtyrer-
tum. Bedingte Begnadigung und bedingte Verurteilung sind nur Stationen
auf dem Wege der Strafrechtsentwicklung, und die Privatvereine für das Wohl
der entlassenen Sträflinge -- Ambulanzen, die den verwundeten Feind vor dem
Feuer des eignen Heeres zu retten suchen -- sind ohne es zu ahnen ein stummer
Vorwurf gegen die kurzsichtige Hartherzigkeit unsrer Strafart.


3. Achöffen- oder Schwurgerichte?

Was sie voneinander unterscheidet, ist die Selbständigkeit, die Unabhängig¬
keit des Laienurteils von juristischen Deduktionen. Wer auf diese Selbständigkeit
einiges Gewicht legt, wird nicht die bisherige Schöffeneinrichtuiig als vorbildlich
für den Ausbau der Strafgerichte betrachten können. Allerdings hat auch das
Geschworneninstitut seine Nachteile, deren vornehmlichster in der zwiespältigen
Urteilsfindung von Schuld und Strafe besteht; eine gleichmüßige Zusammen¬
fassung beider Elemente würde nicht nur die Architekturfehler dieses Baues,
der heute sämtliche Stilarten aufweist, beseitigen, sondern auch der ganzen
Organisation einen einheitlichen Gedanken zugrunde legen, der dann in all seinen
Verästelungen die Vorzüge der Folgerichtigkeit aufwiese. Damit wäre die Bildung
einer einzigen Nichterbank gegeben, auf der Juristen und auch Laien gleichbe¬
rechtigt nebeneinander säßen. Soll aber den Laien eine mehr als dekorative
Rolle zufallen, so muß sich ihr Einfluß in der proportivnellen Beteiligung aus¬
drücken. Um diese Rücksicht zu wahren und sie doch nicht von vornherein an
der Klippe übermäßiger Volksbelastung zum Scheitern zu bringen, würde es sich
empfehlen, nur die Stelle des Vorsitzenden mit einem Juristen zu besetzen.
Spielen doch heute schon die Beisitzer bei dem Schwurgericht eine beinahe über¬
flüssige Rolle.

Die Rücksicht auf die Wahrung der Selbständigkeit des Laien würde aber
noch eine ganze Reihe von Garantien notwendig machen, deren vornehmste
hier nur angedeutet werden sollen.


Zur Reform des Strafprozesses

gewollten Zweck zu verwirklichen, als die Verurteilung und die Strcifverbüßung?
Diese Frage streift das noch sehr umstrittne Gebiet des Strafzwecks, das hier
abseits liegen bleiben muß. Im Vorbeigehn nur zwei Worte: Die Zeit ist nahezu
vorüber, wo dem Moloch der Sühne (soll heißen: der Rache) Opfer an Leben
und Freiheit gebracht werden müssen. Die Strafe ist keine Rechts-, sondern eine
Machtfrage. Zu ihrer Entschuldigung dient nur die Notwendigkeit der Sicherung.
Gegen den einzelnen Angriff, der sich voraussichtlich nicht wiederholt, bedarf es
keiner Abwehr, da sie zu spät käme. Die Gefahr liegt nicht in der Handlung noch
in ihren Folgen, sondern in der Persönlichkeit; sie muß in den Mittelpunkt der
Untersuchung gerückt werden. Gegen die Gefährlichkeit muß eine hohe Mauer
um die Gesellschaft gezogen werden; für die Torheit, den Leichtsinn, die Un-
erfahrenheit und die Not ist das wirksamste Sicherungsmittel der Ausspruch!
„Du bist schuldig geworden." Das ist etwas andres als Vergebung. Denn
die Gesellschaft hat ein zu gutes Gedächtnis, als daß ihr diese Feststellung als
Schutzmittel nicht genügen sollte. Was diesen Wald hütet, ist die Furcht; aber
nicht die Furcht vor der Strafe, sondern die vor der Schande. Ohne diese ist
das Gefängnis nur ein Erholungsheim oder — das Podium für das Märtyrer-
tum. Bedingte Begnadigung und bedingte Verurteilung sind nur Stationen
auf dem Wege der Strafrechtsentwicklung, und die Privatvereine für das Wohl
der entlassenen Sträflinge — Ambulanzen, die den verwundeten Feind vor dem
Feuer des eignen Heeres zu retten suchen — sind ohne es zu ahnen ein stummer
Vorwurf gegen die kurzsichtige Hartherzigkeit unsrer Strafart.


3. Achöffen- oder Schwurgerichte?

Was sie voneinander unterscheidet, ist die Selbständigkeit, die Unabhängig¬
keit des Laienurteils von juristischen Deduktionen. Wer auf diese Selbständigkeit
einiges Gewicht legt, wird nicht die bisherige Schöffeneinrichtuiig als vorbildlich
für den Ausbau der Strafgerichte betrachten können. Allerdings hat auch das
Geschworneninstitut seine Nachteile, deren vornehmlichster in der zwiespältigen
Urteilsfindung von Schuld und Strafe besteht; eine gleichmüßige Zusammen¬
fassung beider Elemente würde nicht nur die Architekturfehler dieses Baues,
der heute sämtliche Stilarten aufweist, beseitigen, sondern auch der ganzen
Organisation einen einheitlichen Gedanken zugrunde legen, der dann in all seinen
Verästelungen die Vorzüge der Folgerichtigkeit aufwiese. Damit wäre die Bildung
einer einzigen Nichterbank gegeben, auf der Juristen und auch Laien gleichbe¬
rechtigt nebeneinander säßen. Soll aber den Laien eine mehr als dekorative
Rolle zufallen, so muß sich ihr Einfluß in der proportivnellen Beteiligung aus¬
drücken. Um diese Rücksicht zu wahren und sie doch nicht von vornherein an
der Klippe übermäßiger Volksbelastung zum Scheitern zu bringen, würde es sich
empfehlen, nur die Stelle des Vorsitzenden mit einem Juristen zu besetzen.
Spielen doch heute schon die Beisitzer bei dem Schwurgericht eine beinahe über¬
flüssige Rolle.

Die Rücksicht auf die Wahrung der Selbständigkeit des Laien würde aber
noch eine ganze Reihe von Garantien notwendig machen, deren vornehmste
hier nur angedeutet werden sollen.


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[0146] Zur Reform des Strafprozesses gewollten Zweck zu verwirklichen, als die Verurteilung und die Strcifverbüßung? Diese Frage streift das noch sehr umstrittne Gebiet des Strafzwecks, das hier abseits liegen bleiben muß. Im Vorbeigehn nur zwei Worte: Die Zeit ist nahezu vorüber, wo dem Moloch der Sühne (soll heißen: der Rache) Opfer an Leben und Freiheit gebracht werden müssen. Die Strafe ist keine Rechts-, sondern eine Machtfrage. Zu ihrer Entschuldigung dient nur die Notwendigkeit der Sicherung. Gegen den einzelnen Angriff, der sich voraussichtlich nicht wiederholt, bedarf es keiner Abwehr, da sie zu spät käme. Die Gefahr liegt nicht in der Handlung noch in ihren Folgen, sondern in der Persönlichkeit; sie muß in den Mittelpunkt der Untersuchung gerückt werden. Gegen die Gefährlichkeit muß eine hohe Mauer um die Gesellschaft gezogen werden; für die Torheit, den Leichtsinn, die Un- erfahrenheit und die Not ist das wirksamste Sicherungsmittel der Ausspruch! „Du bist schuldig geworden." Das ist etwas andres als Vergebung. Denn die Gesellschaft hat ein zu gutes Gedächtnis, als daß ihr diese Feststellung als Schutzmittel nicht genügen sollte. Was diesen Wald hütet, ist die Furcht; aber nicht die Furcht vor der Strafe, sondern die vor der Schande. Ohne diese ist das Gefängnis nur ein Erholungsheim oder — das Podium für das Märtyrer- tum. Bedingte Begnadigung und bedingte Verurteilung sind nur Stationen auf dem Wege der Strafrechtsentwicklung, und die Privatvereine für das Wohl der entlassenen Sträflinge — Ambulanzen, die den verwundeten Feind vor dem Feuer des eignen Heeres zu retten suchen — sind ohne es zu ahnen ein stummer Vorwurf gegen die kurzsichtige Hartherzigkeit unsrer Strafart. 3. Achöffen- oder Schwurgerichte? Was sie voneinander unterscheidet, ist die Selbständigkeit, die Unabhängig¬ keit des Laienurteils von juristischen Deduktionen. Wer auf diese Selbständigkeit einiges Gewicht legt, wird nicht die bisherige Schöffeneinrichtuiig als vorbildlich für den Ausbau der Strafgerichte betrachten können. Allerdings hat auch das Geschworneninstitut seine Nachteile, deren vornehmlichster in der zwiespältigen Urteilsfindung von Schuld und Strafe besteht; eine gleichmüßige Zusammen¬ fassung beider Elemente würde nicht nur die Architekturfehler dieses Baues, der heute sämtliche Stilarten aufweist, beseitigen, sondern auch der ganzen Organisation einen einheitlichen Gedanken zugrunde legen, der dann in all seinen Verästelungen die Vorzüge der Folgerichtigkeit aufwiese. Damit wäre die Bildung einer einzigen Nichterbank gegeben, auf der Juristen und auch Laien gleichbe¬ rechtigt nebeneinander säßen. Soll aber den Laien eine mehr als dekorative Rolle zufallen, so muß sich ihr Einfluß in der proportivnellen Beteiligung aus¬ drücken. Um diese Rücksicht zu wahren und sie doch nicht von vornherein an der Klippe übermäßiger Volksbelastung zum Scheitern zu bringen, würde es sich empfehlen, nur die Stelle des Vorsitzenden mit einem Juristen zu besetzen. Spielen doch heute schon die Beisitzer bei dem Schwurgericht eine beinahe über¬ flüssige Rolle. Die Rücksicht auf die Wahrung der Selbständigkeit des Laien würde aber noch eine ganze Reihe von Garantien notwendig machen, deren vornehmste hier nur angedeutet werden sollen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/146>, abgerufen am 05.02.2025.