Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz der Gerichtskosten befreit zu sein und einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Ganz besonders drückend aber ist diese merkwürdige Rechtseinrichtung für Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz der Gerichtskosten befreit zu sein und einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Ganz besonders drückend aber ist diese merkwürdige Rechtseinrichtung für <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0523" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/296534"/> <fw type="header" place="top"> Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_2754" prev="#ID_2753"> der Gerichtskosten befreit zu sein und einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen<lb/> Dienstleistung zugeordnet zu erhalten, als Gerichtskosten zu zahlen und den<lb/> Anwalt zu lohnen; so denken auch die Vorsteher der Gesellschaften, Gemeinden<lb/> und Vereine sowie die Konkursverwalter.</p><lb/> <p xml:id="ID_2755" next="#ID_2756"> Ganz besonders drückend aber ist diese merkwürdige Rechtseinrichtung für<lb/> die Rechtsanwälte. Die Einrichtung des Armenrechts stellt sich als eine solche<lb/> sozialer Fürsorge dar; die Befreiung armer Parteien von den Kosten folgt aus<lb/> der Notwendigkeit gleichen Rechtsschutzes für Arm und Reich; denu die<lb/> Gerechtigkeit darf, wenn sie Gerechtigkeit sein will, dem die Hilfe nicht ver¬<lb/> sagen, der die Kosten nicht bezahlen kann. So bemerken richtig die Motive<lb/> zur Zivilprozeßordnung. In der Tat steht die Gewährung des Rechtsschutzes<lb/> an den Armen auf derselben Linie mit der Gewährung des für ihn sonst<lb/> nötigen Unterhalts, also von Speise und Beherbergung, Kleidung, ärztlicher<lb/> Behandlung und Arznei. So wenig man nun aber den Speisewirten und<lb/> Hauseigentümern, den Kleiderhändlern, Ärzten und Apothekern die unentgelt¬<lb/> liche Gewährung des eben bezeichneten Unterhalts an Hilfsbedürftige zumutet,<lb/> wie vielmehr hier die Unterstützung des Hilfsbedürftigen aus den Mitteln<lb/> der Gemeinde und des Staats erfolgt, so müßte dasselbe doch auch für die<lb/> Gewährung des Rechtsschutzes an den Hilfsbedürftigen gelten. Es ist wenigstens<lb/> gar nicht verständlich, warum der Rechtsanwalt, der doch aus der „Staats¬<lb/> krippe" keinen Pfennig erhält und dem schrankenlosen Wettbewerb seiner<lb/> Berufsgenossen, ganz ebenso wie die Ärzte, preisgegeben ist, genötigt sein soll,<lb/> seine Tätigkeit den Armen unentgeltlich zu leisten, aus Gründen sozialer Für¬<lb/> sorge. Jede Gemeinde besoldet doch ihren Armenarzt und zahlt aus Gemeinde¬<lb/> mitteln die Arzneien für den Hilfsbedürftigen; auch bezahlt in Strafsachen,<lb/> die vor dem Schwurgericht verhandelt werden, wo also dem Angeklagten von<lb/> Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden muß, der Staat dem als Ver¬<lb/> teidiger beigeordneten Rechtsanwalt die Gebühren. In bürgerlichen Rechts¬<lb/> streitigkeiten aber gilt der entgegengesetzte Grundsatz: der Rechtsanwalt muß<lb/> aus Gründen sozialer Fürsorge seine Dienste unentgeltlich leisten, ja sogar<lb/> Auslagen an Porto und Schreibgebühren werden ihm zu diesem Behuf zuge¬<lb/> mutet. Nun sind in Preußen und in andern Bundesstaaten Prozeßvoll¬<lb/> machten stempelpflichtig, das heißt der Unterzeichner der Vollmachtsurkunde<lb/> hat an den Staat in Stempelmarken den Betrag von zwei bis fünf Mark<lb/> zu entrichten, und für diese Abgabe ist auch der Bevollmächtigte, der von der<lb/> Urkunde Gebrauch macht, haftbar. Und da sich auch der der armen Partei<lb/> beigeordnete Rechtsanwalt durch eine Prozeßvollmacht ausweisen muß, so ver¬<lb/> suchten in Preußen die fiskalischen Beamten den Vollmachtsstempel vom<lb/> „Armenanwalt" einzuziehn! Es entbehrt in der Tat nicht einer gewissen<lb/> Komik, daß der Rechtsanwalt, weil ihn das Gesetz verpflichtet, eine arme<lb/> Partei unentgeltlich zu bedienen, an den Staat noch eine Abgabe zahlen soll,<lb/> und man erinnert sich unwillkürlich an den Ausspruch von Friedrich Wilhelm<lb/> dem Vierten: „Was der Haifisch ist auf dem Meere, ist der Fiskus aus dem<lb/> Lande." Erwähnt sei hierbei, daß der Armenanwalt gegen seine Zuordnung<lb/> kaum etwas machen kann. Sieht er, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0523]
Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz
der Gerichtskosten befreit zu sein und einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen
Dienstleistung zugeordnet zu erhalten, als Gerichtskosten zu zahlen und den
Anwalt zu lohnen; so denken auch die Vorsteher der Gesellschaften, Gemeinden
und Vereine sowie die Konkursverwalter.
Ganz besonders drückend aber ist diese merkwürdige Rechtseinrichtung für
die Rechtsanwälte. Die Einrichtung des Armenrechts stellt sich als eine solche
sozialer Fürsorge dar; die Befreiung armer Parteien von den Kosten folgt aus
der Notwendigkeit gleichen Rechtsschutzes für Arm und Reich; denu die
Gerechtigkeit darf, wenn sie Gerechtigkeit sein will, dem die Hilfe nicht ver¬
sagen, der die Kosten nicht bezahlen kann. So bemerken richtig die Motive
zur Zivilprozeßordnung. In der Tat steht die Gewährung des Rechtsschutzes
an den Armen auf derselben Linie mit der Gewährung des für ihn sonst
nötigen Unterhalts, also von Speise und Beherbergung, Kleidung, ärztlicher
Behandlung und Arznei. So wenig man nun aber den Speisewirten und
Hauseigentümern, den Kleiderhändlern, Ärzten und Apothekern die unentgelt¬
liche Gewährung des eben bezeichneten Unterhalts an Hilfsbedürftige zumutet,
wie vielmehr hier die Unterstützung des Hilfsbedürftigen aus den Mitteln
der Gemeinde und des Staats erfolgt, so müßte dasselbe doch auch für die
Gewährung des Rechtsschutzes an den Hilfsbedürftigen gelten. Es ist wenigstens
gar nicht verständlich, warum der Rechtsanwalt, der doch aus der „Staats¬
krippe" keinen Pfennig erhält und dem schrankenlosen Wettbewerb seiner
Berufsgenossen, ganz ebenso wie die Ärzte, preisgegeben ist, genötigt sein soll,
seine Tätigkeit den Armen unentgeltlich zu leisten, aus Gründen sozialer Für¬
sorge. Jede Gemeinde besoldet doch ihren Armenarzt und zahlt aus Gemeinde¬
mitteln die Arzneien für den Hilfsbedürftigen; auch bezahlt in Strafsachen,
die vor dem Schwurgericht verhandelt werden, wo also dem Angeklagten von
Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden muß, der Staat dem als Ver¬
teidiger beigeordneten Rechtsanwalt die Gebühren. In bürgerlichen Rechts¬
streitigkeiten aber gilt der entgegengesetzte Grundsatz: der Rechtsanwalt muß
aus Gründen sozialer Fürsorge seine Dienste unentgeltlich leisten, ja sogar
Auslagen an Porto und Schreibgebühren werden ihm zu diesem Behuf zuge¬
mutet. Nun sind in Preußen und in andern Bundesstaaten Prozeßvoll¬
machten stempelpflichtig, das heißt der Unterzeichner der Vollmachtsurkunde
hat an den Staat in Stempelmarken den Betrag von zwei bis fünf Mark
zu entrichten, und für diese Abgabe ist auch der Bevollmächtigte, der von der
Urkunde Gebrauch macht, haftbar. Und da sich auch der der armen Partei
beigeordnete Rechtsanwalt durch eine Prozeßvollmacht ausweisen muß, so ver¬
suchten in Preußen die fiskalischen Beamten den Vollmachtsstempel vom
„Armenanwalt" einzuziehn! Es entbehrt in der Tat nicht einer gewissen
Komik, daß der Rechtsanwalt, weil ihn das Gesetz verpflichtet, eine arme
Partei unentgeltlich zu bedienen, an den Staat noch eine Abgabe zahlen soll,
und man erinnert sich unwillkürlich an den Ausspruch von Friedrich Wilhelm
dem Vierten: „Was der Haifisch ist auf dem Meere, ist der Fiskus aus dem
Lande." Erwähnt sei hierbei, daß der Armenanwalt gegen seine Zuordnung
kaum etwas machen kann. Sieht er, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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