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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

sehen haben, daß das Münster nach wie vor auf der alten Stelle steht) die
Erteilung des Armcnrechts ablehnen, vielleicht gar mit der Begründung, daß
der Gesuchsteller geisteskrank sein müsse. Dasselbe gilt, wenn jemand behauptet,
er habe mir ein Darlehn gegeben, das nach unsrer Abmachung zurückzuzahlen
sei, wenn Deutschland in einen Krieg verwickelt werde; dieser Fall sei einge¬
treten, da Rußland gestern dem Deutschen Reiche den Krieg erklärt habe.*)
Sucht er zur Verfolgung dieses Anspruchs das Armenrecht nach, so muß das
Gericht die Erteilung ablehnen, weil es in die Prüfung von Tatsachen, die
notorisch unwahr sind, nicht eintreten kann. Aber Fülle der soeben ge¬
schilderten Art kommen tatsächlich nicht vor, und so sind überhaupt kaum Fälle
denkbar, wo das Gericht in der Lage wäre, die Erteilung des Armenrechts
ablehnen zu können, mag es von der Unbegründetheit des behaupteten An¬
spruchs noch so sehr überzeugt sein. Denn die vom Gesetz nun einmal ver¬
langte Feststellung, die beabsichtigte Nechtsverfolgung sei "mutwillig oder aus¬
sichtslos," kann kaum jemals getroffen werden.

Die bedauerliche Folge dieser Regelung ist bekannt. Sieht man von den
Ehescheidungs- und Schwängerungsklagen (für die besondre Grundsätze in Be¬
tracht kommen) ab, so erweisen sich reichlich vier Fünftel**) der im Armenrecht
durchgeführten Ansprüche als unbegründet, d. h. der Ausfall des Rechtsstreits
belehrt das Gericht, daß die Wohltat des Armeurcchts einem Unwürdigen er¬
teilt ist. Und daß die Erteilung des Armenrechts eine wirkliche Wohltat ist,
erkennt man am besten, wenn man die Lage der das Armenrecht gewährten
Partei mit der jedes sonstigen Klägers vergleicht.

Wenn ich eine Klage ans Zahlung von tausend Mark erhebe, so muß ich
einen Rechtsanwalt mit meiner Vertretung beauftragen und ihm einen Kosten¬
vorschuß von etwa vierzig Mark zahlen, ebenso aber fordert auch das Gericht
gemäß dem Paragraphen 81 des Gerichtskostengesetzes von mir sofort einen
Vorschuß von zweiunddreißig Mark. Beschließt das Gericht eine Beweis¬
aufnahme über die Nichtigkeit meiner Behauptungen, insbesondre durch Ver¬
nehmung auswärtiger Zeugen und Sachverständigen, so fordert es von mir
nach Paragraph 84 des Gerichtskostengesetzes wiederum einen Vorschuß zur
Deckung der dem Fiskus durch die Beweisaufnahme entstehenden Auslagen.
Hat der Prozeß aber gar ein volles Jahr gedauert, so zieht der Fiskus auf
Grund der Paragraphen 89, 94 Ziffer 1 des Gerichtskostengesetzes sämtliche
bis dahin entstandnen Gerichtskosten (Gebühren wie Auslagen) von mir ein,
mag auch die Beendigung des Prozesses nunmehr in ganz nahe Aussicht ge¬
rückt und mit Sicherheit anzunehmen sein, daß die Kosten des Verfahrens
durch das bevorstehende Urteil meinem Gegner auferlegt werden. Nun sind
weiter zwei Möglichkeiten vorhanden. Entweder ergeht das Urteil zu meinen




Beispiele dieser Art werden im Ncchtsunterricht gewählt, um die Grenzen darzulegen,
bis zu denen das Gericht beim Ausbleiben des Beklagten die vom Kläger behaupteten Tatsachen
für zugestanden erachten darf und also Versäumnisurteil erlassen muß; Paragraph 331 der
Zivilprozeßordnung.
**) Nach der Mitteilung Brettners in der Deutschen Juristenzeitung von 1897, S. 182
gar volle 95 -- fünfundneunzig -- Prozent!
Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

sehen haben, daß das Münster nach wie vor auf der alten Stelle steht) die
Erteilung des Armcnrechts ablehnen, vielleicht gar mit der Begründung, daß
der Gesuchsteller geisteskrank sein müsse. Dasselbe gilt, wenn jemand behauptet,
er habe mir ein Darlehn gegeben, das nach unsrer Abmachung zurückzuzahlen
sei, wenn Deutschland in einen Krieg verwickelt werde; dieser Fall sei einge¬
treten, da Rußland gestern dem Deutschen Reiche den Krieg erklärt habe.*)
Sucht er zur Verfolgung dieses Anspruchs das Armenrecht nach, so muß das
Gericht die Erteilung ablehnen, weil es in die Prüfung von Tatsachen, die
notorisch unwahr sind, nicht eintreten kann. Aber Fülle der soeben ge¬
schilderten Art kommen tatsächlich nicht vor, und so sind überhaupt kaum Fälle
denkbar, wo das Gericht in der Lage wäre, die Erteilung des Armenrechts
ablehnen zu können, mag es von der Unbegründetheit des behaupteten An¬
spruchs noch so sehr überzeugt sein. Denn die vom Gesetz nun einmal ver¬
langte Feststellung, die beabsichtigte Nechtsverfolgung sei „mutwillig oder aus¬
sichtslos," kann kaum jemals getroffen werden.

Die bedauerliche Folge dieser Regelung ist bekannt. Sieht man von den
Ehescheidungs- und Schwängerungsklagen (für die besondre Grundsätze in Be¬
tracht kommen) ab, so erweisen sich reichlich vier Fünftel**) der im Armenrecht
durchgeführten Ansprüche als unbegründet, d. h. der Ausfall des Rechtsstreits
belehrt das Gericht, daß die Wohltat des Armeurcchts einem Unwürdigen er¬
teilt ist. Und daß die Erteilung des Armenrechts eine wirkliche Wohltat ist,
erkennt man am besten, wenn man die Lage der das Armenrecht gewährten
Partei mit der jedes sonstigen Klägers vergleicht.

Wenn ich eine Klage ans Zahlung von tausend Mark erhebe, so muß ich
einen Rechtsanwalt mit meiner Vertretung beauftragen und ihm einen Kosten¬
vorschuß von etwa vierzig Mark zahlen, ebenso aber fordert auch das Gericht
gemäß dem Paragraphen 81 des Gerichtskostengesetzes von mir sofort einen
Vorschuß von zweiunddreißig Mark. Beschließt das Gericht eine Beweis¬
aufnahme über die Nichtigkeit meiner Behauptungen, insbesondre durch Ver¬
nehmung auswärtiger Zeugen und Sachverständigen, so fordert es von mir
nach Paragraph 84 des Gerichtskostengesetzes wiederum einen Vorschuß zur
Deckung der dem Fiskus durch die Beweisaufnahme entstehenden Auslagen.
Hat der Prozeß aber gar ein volles Jahr gedauert, so zieht der Fiskus auf
Grund der Paragraphen 89, 94 Ziffer 1 des Gerichtskostengesetzes sämtliche
bis dahin entstandnen Gerichtskosten (Gebühren wie Auslagen) von mir ein,
mag auch die Beendigung des Prozesses nunmehr in ganz nahe Aussicht ge¬
rückt und mit Sicherheit anzunehmen sein, daß die Kosten des Verfahrens
durch das bevorstehende Urteil meinem Gegner auferlegt werden. Nun sind
weiter zwei Möglichkeiten vorhanden. Entweder ergeht das Urteil zu meinen




Beispiele dieser Art werden im Ncchtsunterricht gewählt, um die Grenzen darzulegen,
bis zu denen das Gericht beim Ausbleiben des Beklagten die vom Kläger behaupteten Tatsachen
für zugestanden erachten darf und also Versäumnisurteil erlassen muß; Paragraph 331 der
Zivilprozeßordnung.
**) Nach der Mitteilung Brettners in der Deutschen Juristenzeitung von 1897, S. 182
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[0467] Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz sehen haben, daß das Münster nach wie vor auf der alten Stelle steht) die Erteilung des Armcnrechts ablehnen, vielleicht gar mit der Begründung, daß der Gesuchsteller geisteskrank sein müsse. Dasselbe gilt, wenn jemand behauptet, er habe mir ein Darlehn gegeben, das nach unsrer Abmachung zurückzuzahlen sei, wenn Deutschland in einen Krieg verwickelt werde; dieser Fall sei einge¬ treten, da Rußland gestern dem Deutschen Reiche den Krieg erklärt habe.*) Sucht er zur Verfolgung dieses Anspruchs das Armenrecht nach, so muß das Gericht die Erteilung ablehnen, weil es in die Prüfung von Tatsachen, die notorisch unwahr sind, nicht eintreten kann. Aber Fülle der soeben ge¬ schilderten Art kommen tatsächlich nicht vor, und so sind überhaupt kaum Fälle denkbar, wo das Gericht in der Lage wäre, die Erteilung des Armenrechts ablehnen zu können, mag es von der Unbegründetheit des behaupteten An¬ spruchs noch so sehr überzeugt sein. Denn die vom Gesetz nun einmal ver¬ langte Feststellung, die beabsichtigte Nechtsverfolgung sei „mutwillig oder aus¬ sichtslos," kann kaum jemals getroffen werden. Die bedauerliche Folge dieser Regelung ist bekannt. Sieht man von den Ehescheidungs- und Schwängerungsklagen (für die besondre Grundsätze in Be¬ tracht kommen) ab, so erweisen sich reichlich vier Fünftel**) der im Armenrecht durchgeführten Ansprüche als unbegründet, d. h. der Ausfall des Rechtsstreits belehrt das Gericht, daß die Wohltat des Armeurcchts einem Unwürdigen er¬ teilt ist. Und daß die Erteilung des Armenrechts eine wirkliche Wohltat ist, erkennt man am besten, wenn man die Lage der das Armenrecht gewährten Partei mit der jedes sonstigen Klägers vergleicht. Wenn ich eine Klage ans Zahlung von tausend Mark erhebe, so muß ich einen Rechtsanwalt mit meiner Vertretung beauftragen und ihm einen Kosten¬ vorschuß von etwa vierzig Mark zahlen, ebenso aber fordert auch das Gericht gemäß dem Paragraphen 81 des Gerichtskostengesetzes von mir sofort einen Vorschuß von zweiunddreißig Mark. Beschließt das Gericht eine Beweis¬ aufnahme über die Nichtigkeit meiner Behauptungen, insbesondre durch Ver¬ nehmung auswärtiger Zeugen und Sachverständigen, so fordert es von mir nach Paragraph 84 des Gerichtskostengesetzes wiederum einen Vorschuß zur Deckung der dem Fiskus durch die Beweisaufnahme entstehenden Auslagen. Hat der Prozeß aber gar ein volles Jahr gedauert, so zieht der Fiskus auf Grund der Paragraphen 89, 94 Ziffer 1 des Gerichtskostengesetzes sämtliche bis dahin entstandnen Gerichtskosten (Gebühren wie Auslagen) von mir ein, mag auch die Beendigung des Prozesses nunmehr in ganz nahe Aussicht ge¬ rückt und mit Sicherheit anzunehmen sein, daß die Kosten des Verfahrens durch das bevorstehende Urteil meinem Gegner auferlegt werden. Nun sind weiter zwei Möglichkeiten vorhanden. Entweder ergeht das Urteil zu meinen Beispiele dieser Art werden im Ncchtsunterricht gewählt, um die Grenzen darzulegen, bis zu denen das Gericht beim Ausbleiben des Beklagten die vom Kläger behaupteten Tatsachen für zugestanden erachten darf und also Versäumnisurteil erlassen muß; Paragraph 331 der Zivilprozeßordnung. **) Nach der Mitteilung Brettners in der Deutschen Juristenzeitung von 1897, S. 182 gar volle 95 — fünfundneunzig — Prozent!

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/467>, abgerufen am 15.01.2025.