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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

Haupt möglich ist, kein Interesse, da nach der herrschenden Rechtsansicht
dem Gegner der Einwand der Nichternstlichkeit der Abtretung überhaupt nicht
zusteht.

Oder: Ein Arbeiter ist durch mein Verschulden verunglückt und dreißig
Tage arbeitsunfähig geworden; ich zahle ihm, da ein gewöhnlicher Lohnarbeiter
einen Tagesverdienst von nur drei Mark zu haben pflegt, neunzig Mark
Schadenersatz aus. Er behauptet aber, sein Arbeitsverdienst sei täglich acht
Mark, und sucht das Armenrecht nach, um den Mehranspruch gegen mich zu
verfolgen. Da der Richter ebenfalls weiß, daß nach den Regeln der Erfahrung
ein einfacher Lohnarbeiter nicht acht Mark Arbeitslohn den Tag verdient, so
wird er den Gesuchsteller zur Aufklärung seiner Angaben auffordern. Wenn
dieser aber nun behauptet, daß die Arbeiter in jener Zeit in der Fabrik des
A. oder im Betriebe des B. oder beim Wegebau des C. Betrüge bis zu acht
Mark täglich infolge außergewöhnlicher Umstände verdient haben, oder daß
sein Unfall zugleich seine Frau an der Übernahme von Arbeiten gehindert
habe, so kann das Gericht doch unmöglich über die Richtigkeit dieser Be¬
hauptungen Ermittlungen anstellen, sondern es wird das Armenrecht erteilen
müssen, obwohl es von der Unbegründetheit des behaupteten Anspruchs über¬
zeugt ist; denn daß dieser "mutwillig oder aussichtslos" sei, kann man immerhin
nicht sagen.

Oder: Ein Mann sucht die Erteilung des Armenrechts nach, um gegen
die Frau wegen höflicher Verlassung auf Ehescheidung zu klagen; das Gericht
weiß aber, daß sich die Frau vom Manu entfernt hat, weil dieser dem Trunk
ergeben ist und die Frau gemißhandelt hat. Sonach stellt sich hier das Ver¬
langen des Mannes auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft als Mißbrauch
dar, sodciß aller Voraussicht nach die Klage des Mannes abgewiesen werden
wird. Aber zwischen dieser voraussichtlichen Unbegründetheit des Anspruchs
und der Feststellung, daß die beabsichtigte Nechtsverfolgung "mutwillig oder
aussichtslos" sei, besteht ein großer Unterschied, und da das Gericht eine Fest¬
stellung in letztgedachter Richtung nicht treffen kann, muß es das Armenrecht
erteilen. Dasselbe gilt von dem folgenden Fall. Der Vormund eines un¬
ehelichen Kindes sucht das Armenrecht nach zur Durchführung des Unterhalts¬
anspruchs gegen den von der unehelichen Mutter als Erzeuger bezeichneten
Mann. Dem Gericht ist bekannt, daß die Mutter seit Jahren der gewerbs¬
mäßigen Unzucht -- vielleicht gar in einem öffentlichen Hause -- gelebt hat,
und das Gericht ersieht aus den Vormundschaftsakten, daß der von ihr als
Erzeuger Bezeichnete die Einrede mehrerer Zuhälter erheben wird, die nach
der Sachlage doch auch wohlbegründet ist. Aber die Möglichkeit, daß die
Einrede nicht erweisbar ist, ist doch auch nicht ausgeschlossen, und das Gericht
ist also nicht in der Lage, festzustellen, daß die vom Mündel beabsichtigte
Rechtsverfolgung "mutwillig oder aussichtslos" sei.

Behauptet freilich jemand, er habe in meinem Auftrage das Freiburger
Münster auf den Schloßberg versetzt, und sucht er das Armenrecht nach, um
die ihm von mir für diese Leistung zugesagte Vergütung einzuklagen, so werden
die Richter (die vielleicht gar beim heutigen Gang zum Gerichtsgebäude ge-


Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

Haupt möglich ist, kein Interesse, da nach der herrschenden Rechtsansicht
dem Gegner der Einwand der Nichternstlichkeit der Abtretung überhaupt nicht
zusteht.

Oder: Ein Arbeiter ist durch mein Verschulden verunglückt und dreißig
Tage arbeitsunfähig geworden; ich zahle ihm, da ein gewöhnlicher Lohnarbeiter
einen Tagesverdienst von nur drei Mark zu haben pflegt, neunzig Mark
Schadenersatz aus. Er behauptet aber, sein Arbeitsverdienst sei täglich acht
Mark, und sucht das Armenrecht nach, um den Mehranspruch gegen mich zu
verfolgen. Da der Richter ebenfalls weiß, daß nach den Regeln der Erfahrung
ein einfacher Lohnarbeiter nicht acht Mark Arbeitslohn den Tag verdient, so
wird er den Gesuchsteller zur Aufklärung seiner Angaben auffordern. Wenn
dieser aber nun behauptet, daß die Arbeiter in jener Zeit in der Fabrik des
A. oder im Betriebe des B. oder beim Wegebau des C. Betrüge bis zu acht
Mark täglich infolge außergewöhnlicher Umstände verdient haben, oder daß
sein Unfall zugleich seine Frau an der Übernahme von Arbeiten gehindert
habe, so kann das Gericht doch unmöglich über die Richtigkeit dieser Be¬
hauptungen Ermittlungen anstellen, sondern es wird das Armenrecht erteilen
müssen, obwohl es von der Unbegründetheit des behaupteten Anspruchs über¬
zeugt ist; denn daß dieser „mutwillig oder aussichtslos" sei, kann man immerhin
nicht sagen.

Oder: Ein Mann sucht die Erteilung des Armenrechts nach, um gegen
die Frau wegen höflicher Verlassung auf Ehescheidung zu klagen; das Gericht
weiß aber, daß sich die Frau vom Manu entfernt hat, weil dieser dem Trunk
ergeben ist und die Frau gemißhandelt hat. Sonach stellt sich hier das Ver¬
langen des Mannes auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft als Mißbrauch
dar, sodciß aller Voraussicht nach die Klage des Mannes abgewiesen werden
wird. Aber zwischen dieser voraussichtlichen Unbegründetheit des Anspruchs
und der Feststellung, daß die beabsichtigte Nechtsverfolgung „mutwillig oder
aussichtslos" sei, besteht ein großer Unterschied, und da das Gericht eine Fest¬
stellung in letztgedachter Richtung nicht treffen kann, muß es das Armenrecht
erteilen. Dasselbe gilt von dem folgenden Fall. Der Vormund eines un¬
ehelichen Kindes sucht das Armenrecht nach zur Durchführung des Unterhalts¬
anspruchs gegen den von der unehelichen Mutter als Erzeuger bezeichneten
Mann. Dem Gericht ist bekannt, daß die Mutter seit Jahren der gewerbs¬
mäßigen Unzucht — vielleicht gar in einem öffentlichen Hause — gelebt hat,
und das Gericht ersieht aus den Vormundschaftsakten, daß der von ihr als
Erzeuger Bezeichnete die Einrede mehrerer Zuhälter erheben wird, die nach
der Sachlage doch auch wohlbegründet ist. Aber die Möglichkeit, daß die
Einrede nicht erweisbar ist, ist doch auch nicht ausgeschlossen, und das Gericht
ist also nicht in der Lage, festzustellen, daß die vom Mündel beabsichtigte
Rechtsverfolgung „mutwillig oder aussichtslos" sei.

Behauptet freilich jemand, er habe in meinem Auftrage das Freiburger
Münster auf den Schloßberg versetzt, und sucht er das Armenrecht nach, um
die ihm von mir für diese Leistung zugesagte Vergütung einzuklagen, so werden
die Richter (die vielleicht gar beim heutigen Gang zum Gerichtsgebäude ge-


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[0466] Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz Haupt möglich ist, kein Interesse, da nach der herrschenden Rechtsansicht dem Gegner der Einwand der Nichternstlichkeit der Abtretung überhaupt nicht zusteht. Oder: Ein Arbeiter ist durch mein Verschulden verunglückt und dreißig Tage arbeitsunfähig geworden; ich zahle ihm, da ein gewöhnlicher Lohnarbeiter einen Tagesverdienst von nur drei Mark zu haben pflegt, neunzig Mark Schadenersatz aus. Er behauptet aber, sein Arbeitsverdienst sei täglich acht Mark, und sucht das Armenrecht nach, um den Mehranspruch gegen mich zu verfolgen. Da der Richter ebenfalls weiß, daß nach den Regeln der Erfahrung ein einfacher Lohnarbeiter nicht acht Mark Arbeitslohn den Tag verdient, so wird er den Gesuchsteller zur Aufklärung seiner Angaben auffordern. Wenn dieser aber nun behauptet, daß die Arbeiter in jener Zeit in der Fabrik des A. oder im Betriebe des B. oder beim Wegebau des C. Betrüge bis zu acht Mark täglich infolge außergewöhnlicher Umstände verdient haben, oder daß sein Unfall zugleich seine Frau an der Übernahme von Arbeiten gehindert habe, so kann das Gericht doch unmöglich über die Richtigkeit dieser Be¬ hauptungen Ermittlungen anstellen, sondern es wird das Armenrecht erteilen müssen, obwohl es von der Unbegründetheit des behaupteten Anspruchs über¬ zeugt ist; denn daß dieser „mutwillig oder aussichtslos" sei, kann man immerhin nicht sagen. Oder: Ein Mann sucht die Erteilung des Armenrechts nach, um gegen die Frau wegen höflicher Verlassung auf Ehescheidung zu klagen; das Gericht weiß aber, daß sich die Frau vom Manu entfernt hat, weil dieser dem Trunk ergeben ist und die Frau gemißhandelt hat. Sonach stellt sich hier das Ver¬ langen des Mannes auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft als Mißbrauch dar, sodciß aller Voraussicht nach die Klage des Mannes abgewiesen werden wird. Aber zwischen dieser voraussichtlichen Unbegründetheit des Anspruchs und der Feststellung, daß die beabsichtigte Nechtsverfolgung „mutwillig oder aussichtslos" sei, besteht ein großer Unterschied, und da das Gericht eine Fest¬ stellung in letztgedachter Richtung nicht treffen kann, muß es das Armenrecht erteilen. Dasselbe gilt von dem folgenden Fall. Der Vormund eines un¬ ehelichen Kindes sucht das Armenrecht nach zur Durchführung des Unterhalts¬ anspruchs gegen den von der unehelichen Mutter als Erzeuger bezeichneten Mann. Dem Gericht ist bekannt, daß die Mutter seit Jahren der gewerbs¬ mäßigen Unzucht — vielleicht gar in einem öffentlichen Hause — gelebt hat, und das Gericht ersieht aus den Vormundschaftsakten, daß der von ihr als Erzeuger Bezeichnete die Einrede mehrerer Zuhälter erheben wird, die nach der Sachlage doch auch wohlbegründet ist. Aber die Möglichkeit, daß die Einrede nicht erweisbar ist, ist doch auch nicht ausgeschlossen, und das Gericht ist also nicht in der Lage, festzustellen, daß die vom Mündel beabsichtigte Rechtsverfolgung „mutwillig oder aussichtslos" sei. Behauptet freilich jemand, er habe in meinem Auftrage das Freiburger Münster auf den Schloßberg versetzt, und sucht er das Armenrecht nach, um die ihm von mir für diese Leistung zugesagte Vergütung einzuklagen, so werden die Richter (die vielleicht gar beim heutigen Gang zum Gerichtsgebäude ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/466>, abgerufen am 15.01.2025.