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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

Lüge" bezeichnet, und der Parteibetrieb. Beide Grundsätze sind, wie Bähr
richtig bemerkt, erdacht von jemand, der die Rechtsuchenden von der Ver¬
folgung ihres Rechts abschrecken und ihnen durch allerlei offne und geheim
gehaltne Fährlichkeiten klar machen wollte, daß Prozessieren kein Kinderspiel
ist. Und da auf Mündlichkeit und Parteibetrieb alle weitern in der Zivil¬
prozeßordnung geregelten Rechtseinrichtungen aufgebaut sind, so sind alle
Versuche, die Mängel der einzelnen Rechtseinrichtungen abgesondert zu be¬
seitigen, das, was der Jurist einen "Versuch mit untauglichen Mitteln" oder
an "untauglichen Objekt" nennt. Hier hilft vielmehr nur eine "Reformation
am Haupt," an "einzelnen Gliedern" ist sie völlig ausgeschlossen. Das beweist
auch das "Armenrecht" unsrer Zivilprozeßordnung. In dieser bestimmt nämlich
der Paragraph 114: "Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu be¬
streiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beab¬
sichtigte Nechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aus¬
sichtslos erscheint."

Diese Bestimmung findet schon in einem Beschluß des Reichsgerichts vom
6. April 1881, an dem der Gerichtshof in spätern Entscheidungen festgehalten
hat, eine Auslegung dahin, daß das Armenrecht nur abgelehnt werden dürfe,
wenn die Haltlosigkeit des von dem Nachsuchenden eingenommnen Rechts¬
standpunkts von vornherein klar auf der Hand liegt; sonst würde man, führt
das Reichsgericht aus, da praktisch mit der Versagung des Armenrechts häufig
zugleich der armen Partei die Rechtsverfolgung völlig abgeschnitten ist, dahin
gelangen, für solche Fülle statt der prozcßordnungsmäßigen Verhandlung und
Entscheidung der Sache eine höchst summarische Aburteilung ohne ausreichendes
Gehör der armen Partei einzuführen. Zu einem solchen Verfahren gebe aber
die Gesetzesbestimmung keine Veranlassung. Die Zusammenstellung der Worte
"mutwillig oder aussichtslos" gebe genügend zu erkennen, daß das Gesetz nicht
jede Rechtsverfolgung im Auge habe, die dem prüfenden Gericht unbegründet
erscheine, sondern daß ein höherer Grad von Grundlosigkeit gemeint ist.

Soweit bekannt ist, hat diese Auslegung keinen Widerspruch gefunden,
und sie erscheint unbedenklich richtig. Das Gesetz stellt eben nicht als Voraus¬
setzung für die Erteilung des Armenrechts auf, daß die beabsichtigte Rechts¬
verfolgung aussichtsvoll sein müsse, sondern das Gesetz macht die Zulässigkeit
der Versagung davon abhängig, daß die Rechtsverfolgung "mutwillig oder
aussichtslos" ist. Es muß also dem das Armenrecht Nachsuchenden die
Aussichtslosigkeit gewissermaßen nachgewiesen werden, die Grundlosigkeit des
von ihm eingenommnen Nechtsstcmdpunkts muß von vornherein auf der Hand
liegen.

Diese Aussichtslosigkeit kann sich nun ans Rechtsgründen ergeben, zum
Beispiel jemand sucht das Armenrecht nach, um gegen mich einen Anspruch
aus einer von mir mündlich geleisteten Bürgschaft oder aus einem unter uns
privatschriftlich über ein Grundstück geschloßnen Kaufvertrag zu erheben. Hier
liegt die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsstreits klar auf der Hand,
da das Bürgschaftsversprechen der schriftlichen Form, der Kaufvertrag über


Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

Lüge" bezeichnet, und der Parteibetrieb. Beide Grundsätze sind, wie Bähr
richtig bemerkt, erdacht von jemand, der die Rechtsuchenden von der Ver¬
folgung ihres Rechts abschrecken und ihnen durch allerlei offne und geheim
gehaltne Fährlichkeiten klar machen wollte, daß Prozessieren kein Kinderspiel
ist. Und da auf Mündlichkeit und Parteibetrieb alle weitern in der Zivil¬
prozeßordnung geregelten Rechtseinrichtungen aufgebaut sind, so sind alle
Versuche, die Mängel der einzelnen Rechtseinrichtungen abgesondert zu be¬
seitigen, das, was der Jurist einen „Versuch mit untauglichen Mitteln" oder
an „untauglichen Objekt" nennt. Hier hilft vielmehr nur eine „Reformation
am Haupt," an „einzelnen Gliedern" ist sie völlig ausgeschlossen. Das beweist
auch das „Armenrecht" unsrer Zivilprozeßordnung. In dieser bestimmt nämlich
der Paragraph 114: „Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu be¬
streiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beab¬
sichtigte Nechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aus¬
sichtslos erscheint."

Diese Bestimmung findet schon in einem Beschluß des Reichsgerichts vom
6. April 1881, an dem der Gerichtshof in spätern Entscheidungen festgehalten
hat, eine Auslegung dahin, daß das Armenrecht nur abgelehnt werden dürfe,
wenn die Haltlosigkeit des von dem Nachsuchenden eingenommnen Rechts¬
standpunkts von vornherein klar auf der Hand liegt; sonst würde man, führt
das Reichsgericht aus, da praktisch mit der Versagung des Armenrechts häufig
zugleich der armen Partei die Rechtsverfolgung völlig abgeschnitten ist, dahin
gelangen, für solche Fülle statt der prozcßordnungsmäßigen Verhandlung und
Entscheidung der Sache eine höchst summarische Aburteilung ohne ausreichendes
Gehör der armen Partei einzuführen. Zu einem solchen Verfahren gebe aber
die Gesetzesbestimmung keine Veranlassung. Die Zusammenstellung der Worte
„mutwillig oder aussichtslos" gebe genügend zu erkennen, daß das Gesetz nicht
jede Rechtsverfolgung im Auge habe, die dem prüfenden Gericht unbegründet
erscheine, sondern daß ein höherer Grad von Grundlosigkeit gemeint ist.

Soweit bekannt ist, hat diese Auslegung keinen Widerspruch gefunden,
und sie erscheint unbedenklich richtig. Das Gesetz stellt eben nicht als Voraus¬
setzung für die Erteilung des Armenrechts auf, daß die beabsichtigte Rechts¬
verfolgung aussichtsvoll sein müsse, sondern das Gesetz macht die Zulässigkeit
der Versagung davon abhängig, daß die Rechtsverfolgung „mutwillig oder
aussichtslos" ist. Es muß also dem das Armenrecht Nachsuchenden die
Aussichtslosigkeit gewissermaßen nachgewiesen werden, die Grundlosigkeit des
von ihm eingenommnen Nechtsstcmdpunkts muß von vornherein auf der Hand
liegen.

Diese Aussichtslosigkeit kann sich nun ans Rechtsgründen ergeben, zum
Beispiel jemand sucht das Armenrecht nach, um gegen mich einen Anspruch
aus einer von mir mündlich geleisteten Bürgschaft oder aus einem unter uns
privatschriftlich über ein Grundstück geschloßnen Kaufvertrag zu erheben. Hier
liegt die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsstreits klar auf der Hand,
da das Bürgschaftsversprechen der schriftlichen Form, der Kaufvertrag über


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[0463] Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz Lüge" bezeichnet, und der Parteibetrieb. Beide Grundsätze sind, wie Bähr richtig bemerkt, erdacht von jemand, der die Rechtsuchenden von der Ver¬ folgung ihres Rechts abschrecken und ihnen durch allerlei offne und geheim gehaltne Fährlichkeiten klar machen wollte, daß Prozessieren kein Kinderspiel ist. Und da auf Mündlichkeit und Parteibetrieb alle weitern in der Zivil¬ prozeßordnung geregelten Rechtseinrichtungen aufgebaut sind, so sind alle Versuche, die Mängel der einzelnen Rechtseinrichtungen abgesondert zu be¬ seitigen, das, was der Jurist einen „Versuch mit untauglichen Mitteln" oder an „untauglichen Objekt" nennt. Hier hilft vielmehr nur eine „Reformation am Haupt," an „einzelnen Gliedern" ist sie völlig ausgeschlossen. Das beweist auch das „Armenrecht" unsrer Zivilprozeßordnung. In dieser bestimmt nämlich der Paragraph 114: „Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu be¬ streiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beab¬ sichtigte Nechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aus¬ sichtslos erscheint." Diese Bestimmung findet schon in einem Beschluß des Reichsgerichts vom 6. April 1881, an dem der Gerichtshof in spätern Entscheidungen festgehalten hat, eine Auslegung dahin, daß das Armenrecht nur abgelehnt werden dürfe, wenn die Haltlosigkeit des von dem Nachsuchenden eingenommnen Rechts¬ standpunkts von vornherein klar auf der Hand liegt; sonst würde man, führt das Reichsgericht aus, da praktisch mit der Versagung des Armenrechts häufig zugleich der armen Partei die Rechtsverfolgung völlig abgeschnitten ist, dahin gelangen, für solche Fülle statt der prozcßordnungsmäßigen Verhandlung und Entscheidung der Sache eine höchst summarische Aburteilung ohne ausreichendes Gehör der armen Partei einzuführen. Zu einem solchen Verfahren gebe aber die Gesetzesbestimmung keine Veranlassung. Die Zusammenstellung der Worte „mutwillig oder aussichtslos" gebe genügend zu erkennen, daß das Gesetz nicht jede Rechtsverfolgung im Auge habe, die dem prüfenden Gericht unbegründet erscheine, sondern daß ein höherer Grad von Grundlosigkeit gemeint ist. Soweit bekannt ist, hat diese Auslegung keinen Widerspruch gefunden, und sie erscheint unbedenklich richtig. Das Gesetz stellt eben nicht als Voraus¬ setzung für die Erteilung des Armenrechts auf, daß die beabsichtigte Rechts¬ verfolgung aussichtsvoll sein müsse, sondern das Gesetz macht die Zulässigkeit der Versagung davon abhängig, daß die Rechtsverfolgung „mutwillig oder aussichtslos" ist. Es muß also dem das Armenrecht Nachsuchenden die Aussichtslosigkeit gewissermaßen nachgewiesen werden, die Grundlosigkeit des von ihm eingenommnen Nechtsstcmdpunkts muß von vornherein auf der Hand liegen. Diese Aussichtslosigkeit kann sich nun ans Rechtsgründen ergeben, zum Beispiel jemand sucht das Armenrecht nach, um gegen mich einen Anspruch aus einer von mir mündlich geleisteten Bürgschaft oder aus einem unter uns privatschriftlich über ein Grundstück geschloßnen Kaufvertrag zu erheben. Hier liegt die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsstreits klar auf der Hand, da das Bürgschaftsversprechen der schriftlichen Form, der Kaufvertrag über

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/463>, abgerufen am 15.01.2025.