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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

freiwillige Gerichtsbarkeit, Zivilprozesse bis zum Streitwerte von 150 Mark
und in Strafsachen die Übertretungen) als Einzelrichter, den andern Teil, also
die größern Zivil- und Strafprozesse, als Mitglied eines Richterkollegiums
erledigte. So war also der preußische Richter, auch wo er als Eiuzelrichter
arbeitete, überall der wohltätigen Einwirkung der kollegialgerichtlichen Tätig¬
keit ausgesetzt. Statt dessen brachte uns die neue Gerichtsverfassung eine
doppelköpfige erste Instanz von Amts- und Landgerichten, sodciß die Richter
der Amtsgerichte von jeder Einwirkung kollegialgerichtlicher Rechtsprechung
losgelöst und hiermit all den Gefahren ausgesetzt sind, die die übermäßige
Selbständigkeit des einzelnen Beamten mit sich bringt. Auch die Konkurs¬
ordnung hatte sich in sehr wichtigen Beziehungen schlecht bewährt; dieses
theoretisch ganz vorzüglich ausgearbeitete Gesetz ging nämlich von der Grund¬
anschauung aus, daß die Notwendigkeit der Konkurseröffnung ein unverschuldetes
Unglück sei, von dem der Gemeinschuldner getroffen werde, und von diesem
schönen, idealen Grundsatz, der doch den tatsächlichen Verhältnissen in keiner
Weise entspricht, erachtete die Konkursordnung den Abschluß des Zwangs¬
vergleichs geradezu als die regelmäßige Erledigung des Konkurses; das
"Akkordieren" wurde dermaßen erleichtert, daß Konkursmachen geradezu für
das beste Geschäft angesehen wurde. Zutreffend wies der Abgeordnete Rintelen
in der Reichstagssitzung vom 14. Februar 1898 darauf hin, daß gerade im
kleinen Handelsstande der Konkurs meist aus Leichtsinn, Frivolität und un-
lautern Rücksichten gemacht werde, und die eben gedachten Wirkungen der
Erleichterung des Zwangsvergleichs schilderte er unter der Heiterkeit des
Hauses dahin: "Die Konkursordnung hat wegen der ihr zugrunde liegenden
Fehler die Folge, daß sie das geschäftliche Konkursmachen ganz außerordentlich
erleichtert. Der Nutzen, der vom Konkursmachen gezogen werden kann, ist
oft ein so erheblicher und verlockender, daß für manche Geschäftsleute oft nichts
praktischer und einträglicher ist, als ein Geschäft anzufangen und dann Konkurs
zu machen. Es sind zahlreiche Fälle, in denen die Leute, die schon einmal
Konkurs gemacht haben, wieder Konkurs machen, und der alte amerikanische
Satz hat allmählich angefangen oder fängt an, bei uns Geltung zu haben,
daß niemand eher ein kreditwürdiger Mann ist, als bis er dreimal Konkurs
gemacht hat."

Was sodann die Strafprozeßordnung anlangt, so sind deren Mängel so
oft hervorgehoben und so allgemein anerkannt worden, daß jedes Wort hierüber
überflüssig ist. Aber die Gerechtigkeit zwingt anzuerkennen, daß es sich dabei
immer nur um zahlreiche einzelne Mängel handelt, deren Beseitigung nicht
gerade eine gänzliche Umänderung des ganzen Gesetzes fordert; die Berufung
gegen die Urteile der Strafkammern kaun eingeführt, die Voruntersuchung kann
umgestaltet werden, ohne daß deshalb die andern Teile des Gesetzes eine
wesentliche Änderung erfahren. Ganz entgegengesetzt liegt die Sache aber bei
der Zivilprozeßordnung; denn bei dieser sind alle Mängel jeder einzelnen in
ihr geordneten Rechtseinrichtung zurückzuführen auf die allgemeinen Grund¬
sätze, von denen das Verfahren beherrscht wird, das sind nämlich besonders
die Mündlichkeit des Verfahrens, die Bahr so zutreffend als eine "bewußte


Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz

freiwillige Gerichtsbarkeit, Zivilprozesse bis zum Streitwerte von 150 Mark
und in Strafsachen die Übertretungen) als Einzelrichter, den andern Teil, also
die größern Zivil- und Strafprozesse, als Mitglied eines Richterkollegiums
erledigte. So war also der preußische Richter, auch wo er als Eiuzelrichter
arbeitete, überall der wohltätigen Einwirkung der kollegialgerichtlichen Tätig¬
keit ausgesetzt. Statt dessen brachte uns die neue Gerichtsverfassung eine
doppelköpfige erste Instanz von Amts- und Landgerichten, sodciß die Richter
der Amtsgerichte von jeder Einwirkung kollegialgerichtlicher Rechtsprechung
losgelöst und hiermit all den Gefahren ausgesetzt sind, die die übermäßige
Selbständigkeit des einzelnen Beamten mit sich bringt. Auch die Konkurs¬
ordnung hatte sich in sehr wichtigen Beziehungen schlecht bewährt; dieses
theoretisch ganz vorzüglich ausgearbeitete Gesetz ging nämlich von der Grund¬
anschauung aus, daß die Notwendigkeit der Konkurseröffnung ein unverschuldetes
Unglück sei, von dem der Gemeinschuldner getroffen werde, und von diesem
schönen, idealen Grundsatz, der doch den tatsächlichen Verhältnissen in keiner
Weise entspricht, erachtete die Konkursordnung den Abschluß des Zwangs¬
vergleichs geradezu als die regelmäßige Erledigung des Konkurses; das
„Akkordieren" wurde dermaßen erleichtert, daß Konkursmachen geradezu für
das beste Geschäft angesehen wurde. Zutreffend wies der Abgeordnete Rintelen
in der Reichstagssitzung vom 14. Februar 1898 darauf hin, daß gerade im
kleinen Handelsstande der Konkurs meist aus Leichtsinn, Frivolität und un-
lautern Rücksichten gemacht werde, und die eben gedachten Wirkungen der
Erleichterung des Zwangsvergleichs schilderte er unter der Heiterkeit des
Hauses dahin: „Die Konkursordnung hat wegen der ihr zugrunde liegenden
Fehler die Folge, daß sie das geschäftliche Konkursmachen ganz außerordentlich
erleichtert. Der Nutzen, der vom Konkursmachen gezogen werden kann, ist
oft ein so erheblicher und verlockender, daß für manche Geschäftsleute oft nichts
praktischer und einträglicher ist, als ein Geschäft anzufangen und dann Konkurs
zu machen. Es sind zahlreiche Fälle, in denen die Leute, die schon einmal
Konkurs gemacht haben, wieder Konkurs machen, und der alte amerikanische
Satz hat allmählich angefangen oder fängt an, bei uns Geltung zu haben,
daß niemand eher ein kreditwürdiger Mann ist, als bis er dreimal Konkurs
gemacht hat."

Was sodann die Strafprozeßordnung anlangt, so sind deren Mängel so
oft hervorgehoben und so allgemein anerkannt worden, daß jedes Wort hierüber
überflüssig ist. Aber die Gerechtigkeit zwingt anzuerkennen, daß es sich dabei
immer nur um zahlreiche einzelne Mängel handelt, deren Beseitigung nicht
gerade eine gänzliche Umänderung des ganzen Gesetzes fordert; die Berufung
gegen die Urteile der Strafkammern kaun eingeführt, die Voruntersuchung kann
umgestaltet werden, ohne daß deshalb die andern Teile des Gesetzes eine
wesentliche Änderung erfahren. Ganz entgegengesetzt liegt die Sache aber bei
der Zivilprozeßordnung; denn bei dieser sind alle Mängel jeder einzelnen in
ihr geordneten Rechtseinrichtung zurückzuführen auf die allgemeinen Grund¬
sätze, von denen das Verfahren beherrscht wird, das sind nämlich besonders
die Mündlichkeit des Verfahrens, die Bahr so zutreffend als eine „bewußte


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[0462] Armenrecht, Anwaltszwang und Gerichtskostengesetz freiwillige Gerichtsbarkeit, Zivilprozesse bis zum Streitwerte von 150 Mark und in Strafsachen die Übertretungen) als Einzelrichter, den andern Teil, also die größern Zivil- und Strafprozesse, als Mitglied eines Richterkollegiums erledigte. So war also der preußische Richter, auch wo er als Eiuzelrichter arbeitete, überall der wohltätigen Einwirkung der kollegialgerichtlichen Tätig¬ keit ausgesetzt. Statt dessen brachte uns die neue Gerichtsverfassung eine doppelköpfige erste Instanz von Amts- und Landgerichten, sodciß die Richter der Amtsgerichte von jeder Einwirkung kollegialgerichtlicher Rechtsprechung losgelöst und hiermit all den Gefahren ausgesetzt sind, die die übermäßige Selbständigkeit des einzelnen Beamten mit sich bringt. Auch die Konkurs¬ ordnung hatte sich in sehr wichtigen Beziehungen schlecht bewährt; dieses theoretisch ganz vorzüglich ausgearbeitete Gesetz ging nämlich von der Grund¬ anschauung aus, daß die Notwendigkeit der Konkurseröffnung ein unverschuldetes Unglück sei, von dem der Gemeinschuldner getroffen werde, und von diesem schönen, idealen Grundsatz, der doch den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht, erachtete die Konkursordnung den Abschluß des Zwangs¬ vergleichs geradezu als die regelmäßige Erledigung des Konkurses; das „Akkordieren" wurde dermaßen erleichtert, daß Konkursmachen geradezu für das beste Geschäft angesehen wurde. Zutreffend wies der Abgeordnete Rintelen in der Reichstagssitzung vom 14. Februar 1898 darauf hin, daß gerade im kleinen Handelsstande der Konkurs meist aus Leichtsinn, Frivolität und un- lautern Rücksichten gemacht werde, und die eben gedachten Wirkungen der Erleichterung des Zwangsvergleichs schilderte er unter der Heiterkeit des Hauses dahin: „Die Konkursordnung hat wegen der ihr zugrunde liegenden Fehler die Folge, daß sie das geschäftliche Konkursmachen ganz außerordentlich erleichtert. Der Nutzen, der vom Konkursmachen gezogen werden kann, ist oft ein so erheblicher und verlockender, daß für manche Geschäftsleute oft nichts praktischer und einträglicher ist, als ein Geschäft anzufangen und dann Konkurs zu machen. Es sind zahlreiche Fälle, in denen die Leute, die schon einmal Konkurs gemacht haben, wieder Konkurs machen, und der alte amerikanische Satz hat allmählich angefangen oder fängt an, bei uns Geltung zu haben, daß niemand eher ein kreditwürdiger Mann ist, als bis er dreimal Konkurs gemacht hat." Was sodann die Strafprozeßordnung anlangt, so sind deren Mängel so oft hervorgehoben und so allgemein anerkannt worden, daß jedes Wort hierüber überflüssig ist. Aber die Gerechtigkeit zwingt anzuerkennen, daß es sich dabei immer nur um zahlreiche einzelne Mängel handelt, deren Beseitigung nicht gerade eine gänzliche Umänderung des ganzen Gesetzes fordert; die Berufung gegen die Urteile der Strafkammern kaun eingeführt, die Voruntersuchung kann umgestaltet werden, ohne daß deshalb die andern Teile des Gesetzes eine wesentliche Änderung erfahren. Ganz entgegengesetzt liegt die Sache aber bei der Zivilprozeßordnung; denn bei dieser sind alle Mängel jeder einzelnen in ihr geordneten Rechtseinrichtung zurückzuführen auf die allgemeinen Grund¬ sätze, von denen das Verfahren beherrscht wird, das sind nämlich besonders die Mündlichkeit des Verfahrens, die Bahr so zutreffend als eine „bewußte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/462>, abgerufen am 15.01.2025.