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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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Die russische Volksvertretung

Übung des aktive" und des passiven Wahlrechts sind ausgeschlossen Personen,
die wegen .,. Vergehn unter Anklage stehn, die eine Amtsenthebung zur Folge
haben." Es genügt somit die Versetzung in den Anklagezustand, lästige Ab¬
geordnete wenigstens für eine gewisse Zeit aus dem Neichshausc zu entfernen.
Paragraph 19(1) erweitert die Möglichkeit der Suspension eines Abgeordneten
von den Sitzungen der Neichsduma insofern, als er wegen gewisser gemeiner
Verbrechen, die eine Enthebung vom Amt zur Folge haben können, sowie
wegen Schulden in den Anklagezustand versetzt werden kann.

Wir sehen, so liberal die Organisation der Duma, was ihre innern An¬
gelegenheiten anlangt, ans den ersten Blick zu sein scheint, so wenig haben
die Freiheiten zu bedeuten. Der einzelne Abgeordnete ist wie jeder andre
russische Untertan bisher der Willkür der Polizei ausgesetzt -- er ist nicht
immun. Ziehn wir aber in Betracht, wie sehr politische Kämpfe die schlechtesten
Leidenschaften aufrühren, welche Mittel schon in Ländern mit der weitesten
Öffentlichkeit angewandt werden, den politischen Gegner unschädlich zu machen,
bedenken wir ferner, wie sich schon heute das Spitzelwcseu in Rußland breit
macht, dann können wir ohne Übertreibung sagen, daß sich jeder Fortschritts¬
mann bei Übernahme eines Maubads in die Neichsduma den schwersten Ge¬
fahren aussetzt. Die Denunziation des schmutzigsten Gesellen wegen eines der
unter Paragraph 7 aufgeführten Vergeh" oder der Bericht eines ehrgeizigen
Gendarmenoffiziers wird genügen, Männer von der Lauterkeit eines Grafen
Heyden oder eines Fürsten Dolgorntow aus der Reichsduma zu entfernen.

Die Kompetenzen der Neichsduma bedürften eigentlich einer besondern
Aufzählung nicht, da das Regulativ für die Duma in Paragraph 1 ausdrücklich
deren beratenden Charakter festgelegt hat. Es hätte genügt, die Fragen an¬
zuführen, deren Beurteilung und Entscheidung sich der Monarch selbst und aus¬
schließlich vorbehalten wollte. Damit hätte jedoch die Volksvertretung eine
Rolle zugewiesen erhalten, die ihr zu geben der Zar nicht beabsichtigte. Bei
Aufzählung der der Duma nicht zugehenden Angelegenheiten wäre das Prinzip
zum Gesetz erhoben worden, daß die Duma in allen die Gesetzgebung be¬
rührenden Dingen gefragt werden müsse. Hiermit wäre aber eine Beschränkung
sowohl der selbstherrlichen Gewalt wie auch des Ermessens der Minister ver¬
bunden gewesen. Nun bestimmt Paragraph 1 des Regulativs die Aufgabe
der Duma wie folgt: "Die Neichsduma wird eingerichtet zur vorläufigen Aus¬
arbeitung und Beratung von Gesetzesvorschlügen, die kraft der Grundgesetze
durch Vermittlung des Reichsrath an die oberste selbstherrliche Gewalt zu ge¬
langen haben." Es heißt hier weder "alle" noch "die" Gesetzesvorschläge,
sondern einfach "Gesetzcsvorschläge," d. h. nur solche Gcsetzcsvvrschläge, die
dem selbstherrlichen Monarchen belieben. Damit in Einklang steht auch Para¬
graph 33, der nicht sagt "alle" oder "die" Angelegenheiten, wie es in
Artikel 50 der Neichsgrnndgesctze und in Artikel 1 Paragraphen 23 und 24 des
Statuts des Reichsrath heißt, sondern der sagt: "Der Aufsicht (oder der
Kenntnis) der Neichsduma unterliegen:

g.) Angelegenheiten, die den Erlaß von Gesetzen und die Schaffung von
Etats sowie deren Änderung, Ergänzung, Suspendierung und Aufhebung not¬
wendig machen.


Die russische Volksvertretung

Übung des aktive« und des passiven Wahlrechts sind ausgeschlossen Personen,
die wegen .,. Vergehn unter Anklage stehn, die eine Amtsenthebung zur Folge
haben." Es genügt somit die Versetzung in den Anklagezustand, lästige Ab¬
geordnete wenigstens für eine gewisse Zeit aus dem Neichshausc zu entfernen.
Paragraph 19(1) erweitert die Möglichkeit der Suspension eines Abgeordneten
von den Sitzungen der Neichsduma insofern, als er wegen gewisser gemeiner
Verbrechen, die eine Enthebung vom Amt zur Folge haben können, sowie
wegen Schulden in den Anklagezustand versetzt werden kann.

Wir sehen, so liberal die Organisation der Duma, was ihre innern An¬
gelegenheiten anlangt, ans den ersten Blick zu sein scheint, so wenig haben
die Freiheiten zu bedeuten. Der einzelne Abgeordnete ist wie jeder andre
russische Untertan bisher der Willkür der Polizei ausgesetzt — er ist nicht
immun. Ziehn wir aber in Betracht, wie sehr politische Kämpfe die schlechtesten
Leidenschaften aufrühren, welche Mittel schon in Ländern mit der weitesten
Öffentlichkeit angewandt werden, den politischen Gegner unschädlich zu machen,
bedenken wir ferner, wie sich schon heute das Spitzelwcseu in Rußland breit
macht, dann können wir ohne Übertreibung sagen, daß sich jeder Fortschritts¬
mann bei Übernahme eines Maubads in die Neichsduma den schwersten Ge¬
fahren aussetzt. Die Denunziation des schmutzigsten Gesellen wegen eines der
unter Paragraph 7 aufgeführten Vergeh» oder der Bericht eines ehrgeizigen
Gendarmenoffiziers wird genügen, Männer von der Lauterkeit eines Grafen
Heyden oder eines Fürsten Dolgorntow aus der Reichsduma zu entfernen.

Die Kompetenzen der Neichsduma bedürften eigentlich einer besondern
Aufzählung nicht, da das Regulativ für die Duma in Paragraph 1 ausdrücklich
deren beratenden Charakter festgelegt hat. Es hätte genügt, die Fragen an¬
zuführen, deren Beurteilung und Entscheidung sich der Monarch selbst und aus¬
schließlich vorbehalten wollte. Damit hätte jedoch die Volksvertretung eine
Rolle zugewiesen erhalten, die ihr zu geben der Zar nicht beabsichtigte. Bei
Aufzählung der der Duma nicht zugehenden Angelegenheiten wäre das Prinzip
zum Gesetz erhoben worden, daß die Duma in allen die Gesetzgebung be¬
rührenden Dingen gefragt werden müsse. Hiermit wäre aber eine Beschränkung
sowohl der selbstherrlichen Gewalt wie auch des Ermessens der Minister ver¬
bunden gewesen. Nun bestimmt Paragraph 1 des Regulativs die Aufgabe
der Duma wie folgt: „Die Neichsduma wird eingerichtet zur vorläufigen Aus¬
arbeitung und Beratung von Gesetzesvorschlügen, die kraft der Grundgesetze
durch Vermittlung des Reichsrath an die oberste selbstherrliche Gewalt zu ge¬
langen haben." Es heißt hier weder „alle" noch „die" Gesetzesvorschläge,
sondern einfach „Gesetzcsvorschläge," d. h. nur solche Gcsetzcsvvrschläge, die
dem selbstherrlichen Monarchen belieben. Damit in Einklang steht auch Para¬
graph 33, der nicht sagt „alle" oder „die" Angelegenheiten, wie es in
Artikel 50 der Neichsgrnndgesctze und in Artikel 1 Paragraphen 23 und 24 des
Statuts des Reichsrath heißt, sondern der sagt: „Der Aufsicht (oder der
Kenntnis) der Neichsduma unterliegen:

g.) Angelegenheiten, die den Erlaß von Gesetzen und die Schaffung von
Etats sowie deren Änderung, Ergänzung, Suspendierung und Aufhebung not¬
wendig machen.


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[0362] Die russische Volksvertretung Übung des aktive« und des passiven Wahlrechts sind ausgeschlossen Personen, die wegen .,. Vergehn unter Anklage stehn, die eine Amtsenthebung zur Folge haben." Es genügt somit die Versetzung in den Anklagezustand, lästige Ab¬ geordnete wenigstens für eine gewisse Zeit aus dem Neichshausc zu entfernen. Paragraph 19(1) erweitert die Möglichkeit der Suspension eines Abgeordneten von den Sitzungen der Neichsduma insofern, als er wegen gewisser gemeiner Verbrechen, die eine Enthebung vom Amt zur Folge haben können, sowie wegen Schulden in den Anklagezustand versetzt werden kann. Wir sehen, so liberal die Organisation der Duma, was ihre innern An¬ gelegenheiten anlangt, ans den ersten Blick zu sein scheint, so wenig haben die Freiheiten zu bedeuten. Der einzelne Abgeordnete ist wie jeder andre russische Untertan bisher der Willkür der Polizei ausgesetzt — er ist nicht immun. Ziehn wir aber in Betracht, wie sehr politische Kämpfe die schlechtesten Leidenschaften aufrühren, welche Mittel schon in Ländern mit der weitesten Öffentlichkeit angewandt werden, den politischen Gegner unschädlich zu machen, bedenken wir ferner, wie sich schon heute das Spitzelwcseu in Rußland breit macht, dann können wir ohne Übertreibung sagen, daß sich jeder Fortschritts¬ mann bei Übernahme eines Maubads in die Neichsduma den schwersten Ge¬ fahren aussetzt. Die Denunziation des schmutzigsten Gesellen wegen eines der unter Paragraph 7 aufgeführten Vergeh» oder der Bericht eines ehrgeizigen Gendarmenoffiziers wird genügen, Männer von der Lauterkeit eines Grafen Heyden oder eines Fürsten Dolgorntow aus der Reichsduma zu entfernen. Die Kompetenzen der Neichsduma bedürften eigentlich einer besondern Aufzählung nicht, da das Regulativ für die Duma in Paragraph 1 ausdrücklich deren beratenden Charakter festgelegt hat. Es hätte genügt, die Fragen an¬ zuführen, deren Beurteilung und Entscheidung sich der Monarch selbst und aus¬ schließlich vorbehalten wollte. Damit hätte jedoch die Volksvertretung eine Rolle zugewiesen erhalten, die ihr zu geben der Zar nicht beabsichtigte. Bei Aufzählung der der Duma nicht zugehenden Angelegenheiten wäre das Prinzip zum Gesetz erhoben worden, daß die Duma in allen die Gesetzgebung be¬ rührenden Dingen gefragt werden müsse. Hiermit wäre aber eine Beschränkung sowohl der selbstherrlichen Gewalt wie auch des Ermessens der Minister ver¬ bunden gewesen. Nun bestimmt Paragraph 1 des Regulativs die Aufgabe der Duma wie folgt: „Die Neichsduma wird eingerichtet zur vorläufigen Aus¬ arbeitung und Beratung von Gesetzesvorschlügen, die kraft der Grundgesetze durch Vermittlung des Reichsrath an die oberste selbstherrliche Gewalt zu ge¬ langen haben." Es heißt hier weder „alle" noch „die" Gesetzesvorschläge, sondern einfach „Gesetzcsvorschläge," d. h. nur solche Gcsetzcsvvrschläge, die dem selbstherrlichen Monarchen belieben. Damit in Einklang steht auch Para¬ graph 33, der nicht sagt „alle" oder „die" Angelegenheiten, wie es in Artikel 50 der Neichsgrnndgesctze und in Artikel 1 Paragraphen 23 und 24 des Statuts des Reichsrath heißt, sondern der sagt: „Der Aufsicht (oder der Kenntnis) der Neichsduma unterliegen: g.) Angelegenheiten, die den Erlaß von Gesetzen und die Schaffung von Etats sowie deren Änderung, Ergänzung, Suspendierung und Aufhebung not¬ wendig machen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/362>, abgerufen am 15.01.2025.