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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischen Erbfolge

Das Gegenteil kann nicht etwa aus der Führung des gräflichen Namens
Lippe durch die bezeichneten Zweige geschlossen werden. Allerdings hätten die
Agnaten, wie es in andern Häusern, z> B. im gräflichen Haus Erbach, geschehen
ist, darauf dringen können, daß der gräfliche Name abgelegt werde; wenn sie
aber hieran kein Interesse bekundeten, so ist daraus noch kein Konsens zu folgern,
abgesehen davon, daß meines Wissens einzelne jener Ehen beanstandet worden
sind. Denn wir sehen, daß sich aus einer ganzen Anzahl hochadlicher Häuser
-- z. B. Ventheim, Ortenburg, Pappenheim, Waldeck, Asenburg -- in älterer
wie noch in neuester Zeit Äste abzweigten, die wegen anerkannt unebenbürtiger
Abstammung dem hohen Adel nicht angehören, trotzdem aber den Namen des
Hauses mit dem gräflichen Titel fuhren.

Offenbar unter dem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit, das Ebenburts-
prinzip des Hauses streng durchzuführen, hatte sich -- ebenfalls seit Anfang
des neunzehnten Jahrhunderts -- vereinzelt in den gräflichen Linien Lippe die
Anschauung gebildet, daß zur Ebenburt sogenannter freiherrlicher Stand nötig
und ausreichend sei. In dieser Annahme erwirkte man in drei Fällen die
Erhebung von Damen aus den altadlichen Häusern von Thermo (1804), von
Sobbe (1806) und von Carlowitz (1900), desgleichen 1851 die Erhebung der
bürgerlichen (einer angesehenen thüringischen Juristenfamilie entstammenden) Elise
Emminghcms in den Freiherrnstand, bevor sich diese Damen mit den betreffenden
Grafen zur Lippe vermählten.

Die diesen Vorgängen zugrunde liegende Ebenburtsauffassung muß als
irrig bezeichnet werden. Der freiherrliche Stand hat im Ebenburtsrecht nur
insofern eine Bedeutung gehabt, als einzelne hochadliche Häuser zur Ebenburt
reichsfreies, d. h. reichsritterschaftliches Herkommen forderten oder genügen ließen.
Seitdem aber der Freiherrntitel nicht mehr den ehemals reichsritterschaftlichen
Familien, denen er eigentlich allein zukommt, vorbehalten, sondern xsr
zu einem nach Willkür verliehenen bloßen Adelsgrnd geworden ist (der übrigens
in großen Teilen Norddeutschlands nur bedingte Anerkennung gefunden hat),
hat der freiherrliche Titel als solcher jede Bedeutung für das Ebenburtsrecht
verloren. Er begründet im Sinne des Privatfürstenrechts keinen Unterschied
von dem untitulierten niedern Adel, während dies, was den gräflichen Titel
anlangt, nach dem Sonderrecht verschiedner Häuser allerdings der Fall ist, un¬
geachtet die meisten Titulargrafen auch zum niedern Adel gehören. Es können
deshalb die vorhin berührten Ehen mit in den Freiherrnstand erhobnen Ge¬
mahlinnen ebensowenig als ebenbürtig gelten wie die von andern Mitgliedern
der gräflichen Familie Lippe mit Damen ans den schon vorher freiherrlichen
Familien Vincke (1837), Beschwitz (1859), Stillfried (1879), Bianchi (1899)
oder der englischen Varonetsfamilie Acton (1847) geschlossenen Ehen.

Hätte sich die Forderung und das Genügenlassen freiherrlichen Standes
in den erbherrlich gräflichen Linien allgemein durchgesetzt, fo ließe sich vielleicht
von der Bildung eines abweichenden Gewohnheitsrechts sprechen. Da es sich
aber nur um vereinzelte Fülle handelt, kann hiervon keine Rede sein, zumal
da überhaupt in erster Reihe die regierenden Linien berufen sind, das Gewohn¬
heitsrecht im Privatfiirstenrecht fortzubilden.


Zur lippischen Erbfolge

Das Gegenteil kann nicht etwa aus der Führung des gräflichen Namens
Lippe durch die bezeichneten Zweige geschlossen werden. Allerdings hätten die
Agnaten, wie es in andern Häusern, z> B. im gräflichen Haus Erbach, geschehen
ist, darauf dringen können, daß der gräfliche Name abgelegt werde; wenn sie
aber hieran kein Interesse bekundeten, so ist daraus noch kein Konsens zu folgern,
abgesehen davon, daß meines Wissens einzelne jener Ehen beanstandet worden
sind. Denn wir sehen, daß sich aus einer ganzen Anzahl hochadlicher Häuser
— z. B. Ventheim, Ortenburg, Pappenheim, Waldeck, Asenburg — in älterer
wie noch in neuester Zeit Äste abzweigten, die wegen anerkannt unebenbürtiger
Abstammung dem hohen Adel nicht angehören, trotzdem aber den Namen des
Hauses mit dem gräflichen Titel fuhren.

Offenbar unter dem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit, das Ebenburts-
prinzip des Hauses streng durchzuführen, hatte sich — ebenfalls seit Anfang
des neunzehnten Jahrhunderts — vereinzelt in den gräflichen Linien Lippe die
Anschauung gebildet, daß zur Ebenburt sogenannter freiherrlicher Stand nötig
und ausreichend sei. In dieser Annahme erwirkte man in drei Fällen die
Erhebung von Damen aus den altadlichen Häusern von Thermo (1804), von
Sobbe (1806) und von Carlowitz (1900), desgleichen 1851 die Erhebung der
bürgerlichen (einer angesehenen thüringischen Juristenfamilie entstammenden) Elise
Emminghcms in den Freiherrnstand, bevor sich diese Damen mit den betreffenden
Grafen zur Lippe vermählten.

Die diesen Vorgängen zugrunde liegende Ebenburtsauffassung muß als
irrig bezeichnet werden. Der freiherrliche Stand hat im Ebenburtsrecht nur
insofern eine Bedeutung gehabt, als einzelne hochadliche Häuser zur Ebenburt
reichsfreies, d. h. reichsritterschaftliches Herkommen forderten oder genügen ließen.
Seitdem aber der Freiherrntitel nicht mehr den ehemals reichsritterschaftlichen
Familien, denen er eigentlich allein zukommt, vorbehalten, sondern xsr
zu einem nach Willkür verliehenen bloßen Adelsgrnd geworden ist (der übrigens
in großen Teilen Norddeutschlands nur bedingte Anerkennung gefunden hat),
hat der freiherrliche Titel als solcher jede Bedeutung für das Ebenburtsrecht
verloren. Er begründet im Sinne des Privatfürstenrechts keinen Unterschied
von dem untitulierten niedern Adel, während dies, was den gräflichen Titel
anlangt, nach dem Sonderrecht verschiedner Häuser allerdings der Fall ist, un¬
geachtet die meisten Titulargrafen auch zum niedern Adel gehören. Es können
deshalb die vorhin berührten Ehen mit in den Freiherrnstand erhobnen Ge¬
mahlinnen ebensowenig als ebenbürtig gelten wie die von andern Mitgliedern
der gräflichen Familie Lippe mit Damen ans den schon vorher freiherrlichen
Familien Vincke (1837), Beschwitz (1859), Stillfried (1879), Bianchi (1899)
oder der englischen Varonetsfamilie Acton (1847) geschlossenen Ehen.

Hätte sich die Forderung und das Genügenlassen freiherrlichen Standes
in den erbherrlich gräflichen Linien allgemein durchgesetzt, fo ließe sich vielleicht
von der Bildung eines abweichenden Gewohnheitsrechts sprechen. Da es sich
aber nur um vereinzelte Fülle handelt, kann hiervon keine Rede sein, zumal
da überhaupt in erster Reihe die regierenden Linien berufen sind, das Gewohn¬
heitsrecht im Privatfiirstenrecht fortzubilden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/79>, abgerufen am 23.07.2024.