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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischen Erbfolge

berechtigte Mitglieder des reichsgräflichen Hauses Wartensleben geworden; dieses
gehört dem niedern Adel an, der das Erfordernis der Ebenburt im Rechtssinn
überhaupt nicht kennt. Als geborne Gräfin ist aber die Gräfin Karoline nach
lippischem Hausrecht, wie wir weiter sehen werden, für ebenbürtig zu erachten,
einerlei, wer ihre Vorfahren waren. Denn das Erfordernis der Ahnenprobe
-- d. h. der Nachweis einer gewissen Anzahl adlicher Ahnen von Vater- und
Mutterseite --, das einzelne Hausgesetze wie zum Beispiel das Fuggerische und
das Pückler-Limpurgische aufstellen, ist dem gemeinen deutschen Privatfürstenrecht
wie insbesondre meines Wissens dem lippischen Hausrecht fremd. Übrigens soll
seinerzeit die Ehe des Grafen Ernst mit der Gräfin Karoline Wartensleben von
dem damals regierenden Fürsten Leopold zur Lippe vor der Eheschließung als
ebenbürtig anerkannt worden sein, wozu dieser als Chef des Hauses nach all¬
gemeinen Grundsätzen des Privatfürstenrechts sogar in etwaiger Abweichung von
dem Hausgcsetz oder der Hausobservcmz berechtigt war. Hiermit würden Zweifel
um der Ebenburt dieser Ehe auch dann entfallen, wenn die neuerdings auf¬
getauchte Behauptung, daß eine hausgesetzliche Bestimmung das Erfordernis von
acht Ahnen statuiere, richtig sein sollte.

Es wird sich also, wenn überhaupt die Thronfolge der gräflichen Linien
mit Erfolg angegriffen werden soll, darum handeln, den Schiedsspruch als
materiell unrichtig darzutun, mit andern Worten die Unebenbürtigkeit schon des
Grafen Ernst und weiterhin der Weißenfelder Linie zu beweisen. Es sollen dabei
hier die, wie es scheint, begründeten Zweifel, die sich neuerdings an die Zuge¬
hörigkeit der Modeste von Unruh zur adlichen Familie Unruh knüpfen, außer
Betracht bleiben, da hier versucht werden soll, das grundsätzliche Ebenburtsrecht
des Hauses Lippe, nicht aber die persönliche Unebenbürtigkeit oder Ebenbürtigkeit
dieser Dame zu beleuchten.

Aus dem Gesagten ergibt sich weiter: daß während die Parteien eine
materielle Neubegrttndung ihrer Ansprüche nicht zu bringen brauchen, sich der
Gerichtshof -- eben der Bundesrat oder die von ihm zu bestimmende Stelle --
einer materiellen Neuprüfung der gesamten Rechtslage nicht entzieh" kann.
Das Urteil wird also keinenfalls dahin lauten können, daß die Sache durch
den Schiedsspruch schon entschieden sei. Sollten also die Biesterfelder, zivil-
Prvzessualisch gesprochen -- womit nicht etwa gesagt sein soll, daß die Normen
des Zivilprozesses auf ein solches Verfahren Anwendung finden -- die sxvextio
i-si MioatAg, das heißt die Einrede, daß schon eine rechtskräftige Entscheidung
vorliege, vorschützen, so werden sie hiermit abzuweisen sein.

Wenn das Schiedsgericht überhaupt in der Lage gewesen wäre, dem
Biesterfelder Antrag, der die Ausdehnung des Schiedsspruchs auf die Söhne
des Grafen Ernst zum Zweck hatte, näherzutreten, so Hütte es ihm auf Grund
des im Schiedsspruch vertretnen sachlichen Standpunkts zweifellos Gehör geben
müssen. Dieser sachliche Standpunkt ist kurz der: daß nach gemeinem deutschem
Privatfürsteurecht im Zweifel niederer Adel zur Ebenburt genügt, und daß
demzufolge Modeste von Unruh, die Großmutter des Grafen Ernst, als einer
niederadlichen Familie angehörend für ebenbürtig anzusehen sei. Dieser Stand¬
punkt deckt sich mit dem schon vorher in ähnlichen Fällen vom Reichsgericht


Grenzboten IV 1904 10
Zur lippischen Erbfolge

berechtigte Mitglieder des reichsgräflichen Hauses Wartensleben geworden; dieses
gehört dem niedern Adel an, der das Erfordernis der Ebenburt im Rechtssinn
überhaupt nicht kennt. Als geborne Gräfin ist aber die Gräfin Karoline nach
lippischem Hausrecht, wie wir weiter sehen werden, für ebenbürtig zu erachten,
einerlei, wer ihre Vorfahren waren. Denn das Erfordernis der Ahnenprobe
— d. h. der Nachweis einer gewissen Anzahl adlicher Ahnen von Vater- und
Mutterseite —, das einzelne Hausgesetze wie zum Beispiel das Fuggerische und
das Pückler-Limpurgische aufstellen, ist dem gemeinen deutschen Privatfürstenrecht
wie insbesondre meines Wissens dem lippischen Hausrecht fremd. Übrigens soll
seinerzeit die Ehe des Grafen Ernst mit der Gräfin Karoline Wartensleben von
dem damals regierenden Fürsten Leopold zur Lippe vor der Eheschließung als
ebenbürtig anerkannt worden sein, wozu dieser als Chef des Hauses nach all¬
gemeinen Grundsätzen des Privatfürstenrechts sogar in etwaiger Abweichung von
dem Hausgcsetz oder der Hausobservcmz berechtigt war. Hiermit würden Zweifel
um der Ebenburt dieser Ehe auch dann entfallen, wenn die neuerdings auf¬
getauchte Behauptung, daß eine hausgesetzliche Bestimmung das Erfordernis von
acht Ahnen statuiere, richtig sein sollte.

Es wird sich also, wenn überhaupt die Thronfolge der gräflichen Linien
mit Erfolg angegriffen werden soll, darum handeln, den Schiedsspruch als
materiell unrichtig darzutun, mit andern Worten die Unebenbürtigkeit schon des
Grafen Ernst und weiterhin der Weißenfelder Linie zu beweisen. Es sollen dabei
hier die, wie es scheint, begründeten Zweifel, die sich neuerdings an die Zuge¬
hörigkeit der Modeste von Unruh zur adlichen Familie Unruh knüpfen, außer
Betracht bleiben, da hier versucht werden soll, das grundsätzliche Ebenburtsrecht
des Hauses Lippe, nicht aber die persönliche Unebenbürtigkeit oder Ebenbürtigkeit
dieser Dame zu beleuchten.

Aus dem Gesagten ergibt sich weiter: daß während die Parteien eine
materielle Neubegrttndung ihrer Ansprüche nicht zu bringen brauchen, sich der
Gerichtshof — eben der Bundesrat oder die von ihm zu bestimmende Stelle —
einer materiellen Neuprüfung der gesamten Rechtslage nicht entzieh» kann.
Das Urteil wird also keinenfalls dahin lauten können, daß die Sache durch
den Schiedsspruch schon entschieden sei. Sollten also die Biesterfelder, zivil-
Prvzessualisch gesprochen — womit nicht etwa gesagt sein soll, daß die Normen
des Zivilprozesses auf ein solches Verfahren Anwendung finden — die sxvextio
i-si MioatAg, das heißt die Einrede, daß schon eine rechtskräftige Entscheidung
vorliege, vorschützen, so werden sie hiermit abzuweisen sein.

Wenn das Schiedsgericht überhaupt in der Lage gewesen wäre, dem
Biesterfelder Antrag, der die Ausdehnung des Schiedsspruchs auf die Söhne
des Grafen Ernst zum Zweck hatte, näherzutreten, so Hütte es ihm auf Grund
des im Schiedsspruch vertretnen sachlichen Standpunkts zweifellos Gehör geben
müssen. Dieser sachliche Standpunkt ist kurz der: daß nach gemeinem deutschem
Privatfürsteurecht im Zweifel niederer Adel zur Ebenburt genügt, und daß
demzufolge Modeste von Unruh, die Großmutter des Grafen Ernst, als einer
niederadlichen Familie angehörend für ebenbürtig anzusehen sei. Dieser Stand¬
punkt deckt sich mit dem schon vorher in ähnlichen Fällen vom Reichsgericht


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[0075] Zur lippischen Erbfolge berechtigte Mitglieder des reichsgräflichen Hauses Wartensleben geworden; dieses gehört dem niedern Adel an, der das Erfordernis der Ebenburt im Rechtssinn überhaupt nicht kennt. Als geborne Gräfin ist aber die Gräfin Karoline nach lippischem Hausrecht, wie wir weiter sehen werden, für ebenbürtig zu erachten, einerlei, wer ihre Vorfahren waren. Denn das Erfordernis der Ahnenprobe — d. h. der Nachweis einer gewissen Anzahl adlicher Ahnen von Vater- und Mutterseite —, das einzelne Hausgesetze wie zum Beispiel das Fuggerische und das Pückler-Limpurgische aufstellen, ist dem gemeinen deutschen Privatfürstenrecht wie insbesondre meines Wissens dem lippischen Hausrecht fremd. Übrigens soll seinerzeit die Ehe des Grafen Ernst mit der Gräfin Karoline Wartensleben von dem damals regierenden Fürsten Leopold zur Lippe vor der Eheschließung als ebenbürtig anerkannt worden sein, wozu dieser als Chef des Hauses nach all¬ gemeinen Grundsätzen des Privatfürstenrechts sogar in etwaiger Abweichung von dem Hausgcsetz oder der Hausobservcmz berechtigt war. Hiermit würden Zweifel um der Ebenburt dieser Ehe auch dann entfallen, wenn die neuerdings auf¬ getauchte Behauptung, daß eine hausgesetzliche Bestimmung das Erfordernis von acht Ahnen statuiere, richtig sein sollte. Es wird sich also, wenn überhaupt die Thronfolge der gräflichen Linien mit Erfolg angegriffen werden soll, darum handeln, den Schiedsspruch als materiell unrichtig darzutun, mit andern Worten die Unebenbürtigkeit schon des Grafen Ernst und weiterhin der Weißenfelder Linie zu beweisen. Es sollen dabei hier die, wie es scheint, begründeten Zweifel, die sich neuerdings an die Zuge¬ hörigkeit der Modeste von Unruh zur adlichen Familie Unruh knüpfen, außer Betracht bleiben, da hier versucht werden soll, das grundsätzliche Ebenburtsrecht des Hauses Lippe, nicht aber die persönliche Unebenbürtigkeit oder Ebenbürtigkeit dieser Dame zu beleuchten. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter: daß während die Parteien eine materielle Neubegrttndung ihrer Ansprüche nicht zu bringen brauchen, sich der Gerichtshof — eben der Bundesrat oder die von ihm zu bestimmende Stelle — einer materiellen Neuprüfung der gesamten Rechtslage nicht entzieh» kann. Das Urteil wird also keinenfalls dahin lauten können, daß die Sache durch den Schiedsspruch schon entschieden sei. Sollten also die Biesterfelder, zivil- Prvzessualisch gesprochen — womit nicht etwa gesagt sein soll, daß die Normen des Zivilprozesses auf ein solches Verfahren Anwendung finden — die sxvextio i-si MioatAg, das heißt die Einrede, daß schon eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, vorschützen, so werden sie hiermit abzuweisen sein. Wenn das Schiedsgericht überhaupt in der Lage gewesen wäre, dem Biesterfelder Antrag, der die Ausdehnung des Schiedsspruchs auf die Söhne des Grafen Ernst zum Zweck hatte, näherzutreten, so Hütte es ihm auf Grund des im Schiedsspruch vertretnen sachlichen Standpunkts zweifellos Gehör geben müssen. Dieser sachliche Standpunkt ist kurz der: daß nach gemeinem deutschem Privatfürsteurecht im Zweifel niederer Adel zur Ebenburt genügt, und daß demzufolge Modeste von Unruh, die Großmutter des Grafen Ernst, als einer niederadlichen Familie angehörend für ebenbürtig anzusehen sei. Dieser Stand¬ punkt deckt sich mit dem schon vorher in ähnlichen Fällen vom Reichsgericht Grenzboten IV 1904 10

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/75>, abgerufen am 23.07.2024.