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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischeil Erbfolge

sein früheres Eingreifen kann und wird der Bundesrat keinesfalls die Sache
rein formal dadurch aus der Welt schaffen, daß er sich für unzuständig erklärt.

Eine weitere Möglichkeit zur Erledigung der Sache besteht rechtlich nicht.
Insbesondre ist' es nicht denkbar, daß die fürstlich lippische (Detmolder) Re¬
gierung, wenn auch im Verein mit dem dortigen Landtage, die Thronfolge trotz
dem schaumburgischen Einspruch einseitig mit Nechtswirkung regelt. Dem steht
nicht entgegen, daß der älteste Sohn des Grafregeuten gemäß einem Landtags¬
beschluß die Regentschaft angetreten hat. Denn damit ist über seine Erbfvlge-
fähigkeit gar nichts gesagt, während es andrerseits ebenso zulässig wie naheliegend
ist, daß er bis zur Entscheidung der Sache einstweilen die Regierungsgeschäfte,
die doch nicht ganz ruhen können, führt. Wenn sich trotzdem die schaumburg-
lippische Regierung auch gegen die Übernahme der Regentschaft durch den
Grafen Leopold verwahrt, so ist das von ihrem Standpunkt aus vorsichtig
und begreiflich. Eine andre nicht einfache Rechtsfrage ist es aber, ob der
Bundesrat nach Lage der Reichsverfassung überhaupt befugt ist, dem Begehren
Schaumburg-Lippes nach Einsetzung einer von beiden Streitteilen unabhängigen
Regierung in Lippe Folge zu geben, mit andern Worten, in die innere Ver¬
waltung eines Vundesstaats einzugreifen. Es soll um dieser Stelle hierauf
nicht eingegangen werden, da es für die Entscheidung in der Sache selbst be¬
langlos ist. Übrigens wäre es meiner Auffassung nach in diesem Betracht am
meisten willkommen zu heißen, wenn der Bundesrat dein Grafen Leopold die
Regentschaft ließe, ohne freilich einen Zweifel zu erlauben, daß es sich dabei
nur um eine vorläufige Regelung handeln kann. Denn was sollte es für
einen Zweck haben, ein einmal bestehendes Provisorium, das den Rechts¬
ansprüchen der Parteien nicht vorgreift, durch ein andres Provisorium zu er¬
setzen, mit dem in Wahrheit niemand gedient ist, das aber sicher auf viel
überflüssige Verstimmung, rechtliche Bedenken und verwaltnngstechnische Unzu¬
träglichkeiten stoßen würde?

Die durch den Tod des Grafregenten Ernst geschaffne prozessuale Lage ist,
um dies kurz zu wiederholen, folgende. Der Schiedsspruch von 1897 bezog
sich nur auf die Person des Grafen Ernst und hat nur diesem die Erbfolge¬
fähigkeit zugesprochen. Wenn immer wieder in der Presse die Anschauung
wiederkehrt, als ob dies nur eine dem Schiedsspruch durch die schaumburgische
Partei gegebne Auslegung sei, als ob dort gewissermaßen nur zufällig bloß
der Person des Grafen Ernst als des Nächstberechtigten Erwähnung getan
wäre, während in Wirklichkeit die Entscheidung für die ganze Biesterfelder Linie
gelten solle, so zeugt dies von barer Unkenntnis. Das Schiedsgericht selbst
war sich keinen Augenblick darüber zweifelhaft, daß es ausschließlich über die
persönliche Successionsfähigkeit des Grafen Ernst zu entscheiden hatte. Dies
ergibt sich zur Evidenz daraus, daß es einen während des Verfahrens von
Biesterfelder Seite gestelltem Antrag, den Schiedsspruch auch auf die Deszendenz
des Grafen Ernst auszudehnen, ablehnte. Es mußte diesen Antrag ablehnen,
und zwar aus dem formell-prozessualer Grunde, weil sich der Schiedsvertrag,
an den das Schiedsgericht natürlich gebunden war, eben nnr auf die Person
des Grafen Ernst bezog. Durch diesen Schiedsvertrag war offenbar eine für


Zur lippischeil Erbfolge

sein früheres Eingreifen kann und wird der Bundesrat keinesfalls die Sache
rein formal dadurch aus der Welt schaffen, daß er sich für unzuständig erklärt.

Eine weitere Möglichkeit zur Erledigung der Sache besteht rechtlich nicht.
Insbesondre ist' es nicht denkbar, daß die fürstlich lippische (Detmolder) Re¬
gierung, wenn auch im Verein mit dem dortigen Landtage, die Thronfolge trotz
dem schaumburgischen Einspruch einseitig mit Nechtswirkung regelt. Dem steht
nicht entgegen, daß der älteste Sohn des Grafregeuten gemäß einem Landtags¬
beschluß die Regentschaft angetreten hat. Denn damit ist über seine Erbfvlge-
fähigkeit gar nichts gesagt, während es andrerseits ebenso zulässig wie naheliegend
ist, daß er bis zur Entscheidung der Sache einstweilen die Regierungsgeschäfte,
die doch nicht ganz ruhen können, führt. Wenn sich trotzdem die schaumburg-
lippische Regierung auch gegen die Übernahme der Regentschaft durch den
Grafen Leopold verwahrt, so ist das von ihrem Standpunkt aus vorsichtig
und begreiflich. Eine andre nicht einfache Rechtsfrage ist es aber, ob der
Bundesrat nach Lage der Reichsverfassung überhaupt befugt ist, dem Begehren
Schaumburg-Lippes nach Einsetzung einer von beiden Streitteilen unabhängigen
Regierung in Lippe Folge zu geben, mit andern Worten, in die innere Ver¬
waltung eines Vundesstaats einzugreifen. Es soll um dieser Stelle hierauf
nicht eingegangen werden, da es für die Entscheidung in der Sache selbst be¬
langlos ist. Übrigens wäre es meiner Auffassung nach in diesem Betracht am
meisten willkommen zu heißen, wenn der Bundesrat dein Grafen Leopold die
Regentschaft ließe, ohne freilich einen Zweifel zu erlauben, daß es sich dabei
nur um eine vorläufige Regelung handeln kann. Denn was sollte es für
einen Zweck haben, ein einmal bestehendes Provisorium, das den Rechts¬
ansprüchen der Parteien nicht vorgreift, durch ein andres Provisorium zu er¬
setzen, mit dem in Wahrheit niemand gedient ist, das aber sicher auf viel
überflüssige Verstimmung, rechtliche Bedenken und verwaltnngstechnische Unzu¬
träglichkeiten stoßen würde?

Die durch den Tod des Grafregenten Ernst geschaffne prozessuale Lage ist,
um dies kurz zu wiederholen, folgende. Der Schiedsspruch von 1897 bezog
sich nur auf die Person des Grafen Ernst und hat nur diesem die Erbfolge¬
fähigkeit zugesprochen. Wenn immer wieder in der Presse die Anschauung
wiederkehrt, als ob dies nur eine dem Schiedsspruch durch die schaumburgische
Partei gegebne Auslegung sei, als ob dort gewissermaßen nur zufällig bloß
der Person des Grafen Ernst als des Nächstberechtigten Erwähnung getan
wäre, während in Wirklichkeit die Entscheidung für die ganze Biesterfelder Linie
gelten solle, so zeugt dies von barer Unkenntnis. Das Schiedsgericht selbst
war sich keinen Augenblick darüber zweifelhaft, daß es ausschließlich über die
persönliche Successionsfähigkeit des Grafen Ernst zu entscheiden hatte. Dies
ergibt sich zur Evidenz daraus, daß es einen während des Verfahrens von
Biesterfelder Seite gestelltem Antrag, den Schiedsspruch auch auf die Deszendenz
des Grafen Ernst auszudehnen, ablehnte. Es mußte diesen Antrag ablehnen,
und zwar aus dem formell-prozessualer Grunde, weil sich der Schiedsvertrag,
an den das Schiedsgericht natürlich gebunden war, eben nnr auf die Person
des Grafen Ernst bezog. Durch diesen Schiedsvertrag war offenbar eine für


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/73>, abgerufen am 23.07.2024.