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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Notwendigkeit eintreten kann, daß er sich einem andern Berufe zuzuwenden ge¬
zwungen ist.

In dieser Beziehung sind nun aber die juristisch geschulten Beamten sehr
viel besser daran als die Verwaltungsbeamten, wie das bei den Verhandlungen
des Abgeordnetenhauses besonders scharf von den Abgeordneten von Ditfnrth,
von Savigny und von Bockelberg hervorgehoben worden ist. Der Jurist kann
nicht nur Richter und Anwalt werden, ihm stehn auch die Kommunal- und die
Provinzialverwaltnngen offen, in denen überwiegend Juristen beschäftigt werden,
und außerdem hat er die Möglichkeit, zu großen kaufmännischen oder industriellen
Unternehmungen überzutreten, bei denen der einseitiger ausgebildete Verwal¬
tungsbeamte keine Verwendung finden kann. Wenn die wirtschaftliche Ent¬
wicklung, die wir in den letzten zwanzig Jahren erlebt haben, anhält, so müssen
mit dem wachsenden Wohlstande der Bevölkerung auch die Ansprüche an die
Lebenshaltung der Beamten weiter steigen, und da die Erhöhung der Gehälter
eine Grenze hat, so werden voraussichtlich in Zukunft die Fälle häufiger werden,
in denen Beamte ohne Vermögen den an sie gestellten Ansprüchen nicht mehr
genügen können und also für diese die Notwendigkeit eintritt, aus dem Staats¬
dienst auszuscheiden. Für die Art der Beamtenausbildung kann ja natürlich
die Rücksicht darauf, daß die Beamten für möglichst viele Berufe tauglich
werden, uicht allein ausschlaggebend sein, da die Interessen des Staates denen
des Einzelnen immer vorgehn; so weit aber die Interessen beider vereinbar sind,
wird bei der Ausbildung der Beamten auch berücksichtigt werden dürfen, daß
diese nicht nur im Staatsdienste, sondern auch in andern Lebensberufen ver¬
wendbar sind.

Wenn hiernach viele Gründe dafür sprechen, daß die juristische Ausbildung
auch für den Verwaltungsbeamten die beste ist, sofern sie in angemessener
Weise durch eine administrative Ausbildung ergänzt wird, so wird doch nicht
geleugnet werden können, daß man auch durch eine besondre Vorbildung zu
einem brauchbaren Ergebnis kommen kann, wenn die Vorbereitungszeit zweck¬
mäßig eingeteilt und gut ausgenutzt wird. Daß schwere Bedenken dagegen be-
stehn, die Zeit der juristischen Ausbildung auf neun oder gar sechs Monate zu
beschränken, ist vorher auseinandergesetzt worden. Der Zustand, den man als
juristischen Nihilismus bezeichnet hat, würde voraussichtlich den Verwaltungs¬
beamten selbst den größten Schaden bringen. Dagegen könnte die jetzt zwei¬
jährige Vorbereitungszeit bei den Gerichten wohl unbedenklich auf achtzehn
Monate herabgesetzt werden. Die Tätigkeit bei der Strafkammer und beim
Staatsanwalt ist wohl auch für den Verwaltungsbeamten nützlich, aber sie ist
doch entbehrlich, und bei der ja neun Monate währenden Beschäftigung beim
Amtsgericht und bei der Zivilkammer wird sich der künftige Verwaltungs¬
beamte wenigstens so viel an juristischen Kenntnissen aneignen können, als er
für seinen Beruf unbedingt braucht. Es blieben dann zweiundeinhalbes Jahr
für die administrative Ausbildung.

Für die Einteilung dieser Zeit sollte man berücksichtigen, was der frühere
Oberbürgermeister Meckel in seinem Referat über die Ausbildung der ehe¬
maligen hannoverschen Verwaltungsbeamten sagt: "Nur die unmittelbare An-


Grenzboten IV 1904 92
Sie Ausbildung der verwaltungsbealnten in j)reußen

Notwendigkeit eintreten kann, daß er sich einem andern Berufe zuzuwenden ge¬
zwungen ist.

In dieser Beziehung sind nun aber die juristisch geschulten Beamten sehr
viel besser daran als die Verwaltungsbeamten, wie das bei den Verhandlungen
des Abgeordnetenhauses besonders scharf von den Abgeordneten von Ditfnrth,
von Savigny und von Bockelberg hervorgehoben worden ist. Der Jurist kann
nicht nur Richter und Anwalt werden, ihm stehn auch die Kommunal- und die
Provinzialverwaltnngen offen, in denen überwiegend Juristen beschäftigt werden,
und außerdem hat er die Möglichkeit, zu großen kaufmännischen oder industriellen
Unternehmungen überzutreten, bei denen der einseitiger ausgebildete Verwal¬
tungsbeamte keine Verwendung finden kann. Wenn die wirtschaftliche Ent¬
wicklung, die wir in den letzten zwanzig Jahren erlebt haben, anhält, so müssen
mit dem wachsenden Wohlstande der Bevölkerung auch die Ansprüche an die
Lebenshaltung der Beamten weiter steigen, und da die Erhöhung der Gehälter
eine Grenze hat, so werden voraussichtlich in Zukunft die Fälle häufiger werden,
in denen Beamte ohne Vermögen den an sie gestellten Ansprüchen nicht mehr
genügen können und also für diese die Notwendigkeit eintritt, aus dem Staats¬
dienst auszuscheiden. Für die Art der Beamtenausbildung kann ja natürlich
die Rücksicht darauf, daß die Beamten für möglichst viele Berufe tauglich
werden, uicht allein ausschlaggebend sein, da die Interessen des Staates denen
des Einzelnen immer vorgehn; so weit aber die Interessen beider vereinbar sind,
wird bei der Ausbildung der Beamten auch berücksichtigt werden dürfen, daß
diese nicht nur im Staatsdienste, sondern auch in andern Lebensberufen ver¬
wendbar sind.

Wenn hiernach viele Gründe dafür sprechen, daß die juristische Ausbildung
auch für den Verwaltungsbeamten die beste ist, sofern sie in angemessener
Weise durch eine administrative Ausbildung ergänzt wird, so wird doch nicht
geleugnet werden können, daß man auch durch eine besondre Vorbildung zu
einem brauchbaren Ergebnis kommen kann, wenn die Vorbereitungszeit zweck¬
mäßig eingeteilt und gut ausgenutzt wird. Daß schwere Bedenken dagegen be-
stehn, die Zeit der juristischen Ausbildung auf neun oder gar sechs Monate zu
beschränken, ist vorher auseinandergesetzt worden. Der Zustand, den man als
juristischen Nihilismus bezeichnet hat, würde voraussichtlich den Verwaltungs¬
beamten selbst den größten Schaden bringen. Dagegen könnte die jetzt zwei¬
jährige Vorbereitungszeit bei den Gerichten wohl unbedenklich auf achtzehn
Monate herabgesetzt werden. Die Tätigkeit bei der Strafkammer und beim
Staatsanwalt ist wohl auch für den Verwaltungsbeamten nützlich, aber sie ist
doch entbehrlich, und bei der ja neun Monate währenden Beschäftigung beim
Amtsgericht und bei der Zivilkammer wird sich der künftige Verwaltungs¬
beamte wenigstens so viel an juristischen Kenntnissen aneignen können, als er
für seinen Beruf unbedingt braucht. Es blieben dann zweiundeinhalbes Jahr
für die administrative Ausbildung.

Für die Einteilung dieser Zeit sollte man berücksichtigen, was der frühere
Oberbürgermeister Meckel in seinem Referat über die Ausbildung der ehe¬
maligen hannoverschen Verwaltungsbeamten sagt: „Nur die unmittelbare An-


Grenzboten IV 1904 92
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[0685] Sie Ausbildung der verwaltungsbealnten in j)reußen Notwendigkeit eintreten kann, daß er sich einem andern Berufe zuzuwenden ge¬ zwungen ist. In dieser Beziehung sind nun aber die juristisch geschulten Beamten sehr viel besser daran als die Verwaltungsbeamten, wie das bei den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses besonders scharf von den Abgeordneten von Ditfnrth, von Savigny und von Bockelberg hervorgehoben worden ist. Der Jurist kann nicht nur Richter und Anwalt werden, ihm stehn auch die Kommunal- und die Provinzialverwaltnngen offen, in denen überwiegend Juristen beschäftigt werden, und außerdem hat er die Möglichkeit, zu großen kaufmännischen oder industriellen Unternehmungen überzutreten, bei denen der einseitiger ausgebildete Verwal¬ tungsbeamte keine Verwendung finden kann. Wenn die wirtschaftliche Ent¬ wicklung, die wir in den letzten zwanzig Jahren erlebt haben, anhält, so müssen mit dem wachsenden Wohlstande der Bevölkerung auch die Ansprüche an die Lebenshaltung der Beamten weiter steigen, und da die Erhöhung der Gehälter eine Grenze hat, so werden voraussichtlich in Zukunft die Fälle häufiger werden, in denen Beamte ohne Vermögen den an sie gestellten Ansprüchen nicht mehr genügen können und also für diese die Notwendigkeit eintritt, aus dem Staats¬ dienst auszuscheiden. Für die Art der Beamtenausbildung kann ja natürlich die Rücksicht darauf, daß die Beamten für möglichst viele Berufe tauglich werden, uicht allein ausschlaggebend sein, da die Interessen des Staates denen des Einzelnen immer vorgehn; so weit aber die Interessen beider vereinbar sind, wird bei der Ausbildung der Beamten auch berücksichtigt werden dürfen, daß diese nicht nur im Staatsdienste, sondern auch in andern Lebensberufen ver¬ wendbar sind. Wenn hiernach viele Gründe dafür sprechen, daß die juristische Ausbildung auch für den Verwaltungsbeamten die beste ist, sofern sie in angemessener Weise durch eine administrative Ausbildung ergänzt wird, so wird doch nicht geleugnet werden können, daß man auch durch eine besondre Vorbildung zu einem brauchbaren Ergebnis kommen kann, wenn die Vorbereitungszeit zweck¬ mäßig eingeteilt und gut ausgenutzt wird. Daß schwere Bedenken dagegen be- stehn, die Zeit der juristischen Ausbildung auf neun oder gar sechs Monate zu beschränken, ist vorher auseinandergesetzt worden. Der Zustand, den man als juristischen Nihilismus bezeichnet hat, würde voraussichtlich den Verwaltungs¬ beamten selbst den größten Schaden bringen. Dagegen könnte die jetzt zwei¬ jährige Vorbereitungszeit bei den Gerichten wohl unbedenklich auf achtzehn Monate herabgesetzt werden. Die Tätigkeit bei der Strafkammer und beim Staatsanwalt ist wohl auch für den Verwaltungsbeamten nützlich, aber sie ist doch entbehrlich, und bei der ja neun Monate währenden Beschäftigung beim Amtsgericht und bei der Zivilkammer wird sich der künftige Verwaltungs¬ beamte wenigstens so viel an juristischen Kenntnissen aneignen können, als er für seinen Beruf unbedingt braucht. Es blieben dann zweiundeinhalbes Jahr für die administrative Ausbildung. Für die Einteilung dieser Zeit sollte man berücksichtigen, was der frühere Oberbürgermeister Meckel in seinem Referat über die Ausbildung der ehe¬ maligen hannoverschen Verwaltungsbeamten sagt: „Nur die unmittelbare An- Grenzboten IV 1904 92

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/685>, abgerufen am 23.07.2024.