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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der venvaltnngsbeainten in Preußen

entscheiden müssen, und die Verwaltung würde außerdem den Nachteil haben, daß
sie die Fähigkeiten der zu Übernehmenden schlechterdings nicht beurteilen könnte.
Vielleicht kommt man in einer spätern Zeit auf diesen Gedanken zurück, vorläufig
hat er wohl keine Aussicht auf Verwirklichung, und so ist es auch zwecklos, sich
näher mit ihm zu beschäftigen. Es bleiben also nur die beiden Möglichkeiten
einer gemeinsamen juristischen Ausbildung und einer teils juristischen, teils admini¬
strativen Ausbildung in der Zeit des Referendariats, und um die Vorzüge der
einen und der andern abwägen zu können, wird der Versuch gemacht werden
müsse", Klarheit darüber zu gewinnen, inwieweit der Verwaltungsbeamte juristischer
Kenntnisse bedarf, und wie er die für seinen Beruf nötigen staatswissenschaft¬
licher Kenntnisse am besten erwerben kann. Ich weiß wohl, daß die meisten
Verwaltungsbeamten schon bei dem Gedanken erschrecken, es könnte die Ver¬
waltung einmal wieder aus den juristisch vorgebildete,, Beamten ausschließlich
ergänzt werden, aber es gibt auch einsichtsvolle und einflußreiche Männer, die
andrer Ansicht sind, wie die Verhandlungen über den Gesetzentwurf von 1908
in beideu Häusern des Landtags gezeigt haben, und eine sachliche Prüfung der
Frage wird deshalb gerechtfertigt erscheinen.

Daß kein Verwaltungsbeamter der juristischen Ausbildung entbehren könne,
darüber waren die Vertreter aller Parteien in beiden Häusern des Landtags
einig. Der Abgeordnete Freiherr von Nichthofen trat energisch dafür ein, daß
die Zeit bei den Gerichten nicht zu kurz bemessen werde, und der Abgeordnete
Schmitz sagte: "Auf Schritt und Tritt ist in unserm Bürgerlichen Gesetzbuche
Privatrecht und öffentliches Recht miteinander verwoben. Diesen Stoff muß
der künftige Verwaltungsbeamte kennen, sonst verliert er die Sicherheit unter
den Füßen. Ich erlaube mir zu erinnern an das Bergrecht, Wasserrecht,
Fischereirccht, Vereinsrecht, an zahllose andre Institute, die in den Nahmen des
Vereinsrechts eingefügt sind und dem öffentlichen Recht angehören, Gebiete, die
der höhere Verwaltungsbeamte kennen muß." Professor Löning sagte im
.Herrenhause: "Es handelt sich für den Verwaltungsbeamten nicht allein um
das öffentliche Recht, um das Verwaltungsrecht. Es wäre durchaus ein Irr¬
tum, zu glauben, daß die Staatsregierung und die Kommunalverwaltung nur
geführt werden nach den Normen des Verwaltungsrechts, nein, meine Herren,
Sie alle wissen es, ein großer Teil unsrer Verwaltung wird nicht geführt nach
Maßgabe des öffentlichen Rechts, sondern nach Maßgabe des privaten Rechts.
Ein Verwaltuugsbeamter, der von dem privaten Rechte keine Kenntnis hat,
kann unmöglich seiner Stellung gerecht werden." Oberbürgermeister Fuß be¬
tonte, daß er sich keinen gut vorgebildeten höhern Verwaltungsbeamten denken
könne, dem eine gründliche Schulung auf juristischem Gebiete fehle, und andre
Mitglieder der beiden Häuser sprachen sich in demselben Sinne ans.

Hinzufügen könnte man, daß es doch eigentlich ein Widerspruch ist, ein
kompliziertes Verwnltungsgerichtsverfahren zu schaffen mit dem ausgesprochnen
Zwecke, die Bevölkerung nicht nur gegen Übergriffe, sondern auch gegen recht¬
liche Irrtümer der Verwaltung zu schlitzen und zugleich die Verwaltungsbeamten
mit so geringen juristischen Kenntnissen auszurüsten, daß sie in die Gefahr
kommen, den Ansprüchen, die die Auslegung und Handhabung der Gesetze an


Die Ausbildung der venvaltnngsbeainten in Preußen

entscheiden müssen, und die Verwaltung würde außerdem den Nachteil haben, daß
sie die Fähigkeiten der zu Übernehmenden schlechterdings nicht beurteilen könnte.
Vielleicht kommt man in einer spätern Zeit auf diesen Gedanken zurück, vorläufig
hat er wohl keine Aussicht auf Verwirklichung, und so ist es auch zwecklos, sich
näher mit ihm zu beschäftigen. Es bleiben also nur die beiden Möglichkeiten
einer gemeinsamen juristischen Ausbildung und einer teils juristischen, teils admini¬
strativen Ausbildung in der Zeit des Referendariats, und um die Vorzüge der
einen und der andern abwägen zu können, wird der Versuch gemacht werden
müsse», Klarheit darüber zu gewinnen, inwieweit der Verwaltungsbeamte juristischer
Kenntnisse bedarf, und wie er die für seinen Beruf nötigen staatswissenschaft¬
licher Kenntnisse am besten erwerben kann. Ich weiß wohl, daß die meisten
Verwaltungsbeamten schon bei dem Gedanken erschrecken, es könnte die Ver¬
waltung einmal wieder aus den juristisch vorgebildete,, Beamten ausschließlich
ergänzt werden, aber es gibt auch einsichtsvolle und einflußreiche Männer, die
andrer Ansicht sind, wie die Verhandlungen über den Gesetzentwurf von 1908
in beideu Häusern des Landtags gezeigt haben, und eine sachliche Prüfung der
Frage wird deshalb gerechtfertigt erscheinen.

Daß kein Verwaltungsbeamter der juristischen Ausbildung entbehren könne,
darüber waren die Vertreter aller Parteien in beiden Häusern des Landtags
einig. Der Abgeordnete Freiherr von Nichthofen trat energisch dafür ein, daß
die Zeit bei den Gerichten nicht zu kurz bemessen werde, und der Abgeordnete
Schmitz sagte: „Auf Schritt und Tritt ist in unserm Bürgerlichen Gesetzbuche
Privatrecht und öffentliches Recht miteinander verwoben. Diesen Stoff muß
der künftige Verwaltungsbeamte kennen, sonst verliert er die Sicherheit unter
den Füßen. Ich erlaube mir zu erinnern an das Bergrecht, Wasserrecht,
Fischereirccht, Vereinsrecht, an zahllose andre Institute, die in den Nahmen des
Vereinsrechts eingefügt sind und dem öffentlichen Recht angehören, Gebiete, die
der höhere Verwaltungsbeamte kennen muß." Professor Löning sagte im
.Herrenhause: „Es handelt sich für den Verwaltungsbeamten nicht allein um
das öffentliche Recht, um das Verwaltungsrecht. Es wäre durchaus ein Irr¬
tum, zu glauben, daß die Staatsregierung und die Kommunalverwaltung nur
geführt werden nach den Normen des Verwaltungsrechts, nein, meine Herren,
Sie alle wissen es, ein großer Teil unsrer Verwaltung wird nicht geführt nach
Maßgabe des öffentlichen Rechts, sondern nach Maßgabe des privaten Rechts.
Ein Verwaltuugsbeamter, der von dem privaten Rechte keine Kenntnis hat,
kann unmöglich seiner Stellung gerecht werden." Oberbürgermeister Fuß be¬
tonte, daß er sich keinen gut vorgebildeten höhern Verwaltungsbeamten denken
könne, dem eine gründliche Schulung auf juristischem Gebiete fehle, und andre
Mitglieder der beiden Häuser sprachen sich in demselben Sinne ans.

Hinzufügen könnte man, daß es doch eigentlich ein Widerspruch ist, ein
kompliziertes Verwnltungsgerichtsverfahren zu schaffen mit dem ausgesprochnen
Zwecke, die Bevölkerung nicht nur gegen Übergriffe, sondern auch gegen recht¬
liche Irrtümer der Verwaltung zu schlitzen und zugleich die Verwaltungsbeamten
mit so geringen juristischen Kenntnissen auszurüsten, daß sie in die Gefahr
kommen, den Ansprüchen, die die Auslegung und Handhabung der Gesetze an


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[0618] Die Ausbildung der venvaltnngsbeainten in Preußen entscheiden müssen, und die Verwaltung würde außerdem den Nachteil haben, daß sie die Fähigkeiten der zu Übernehmenden schlechterdings nicht beurteilen könnte. Vielleicht kommt man in einer spätern Zeit auf diesen Gedanken zurück, vorläufig hat er wohl keine Aussicht auf Verwirklichung, und so ist es auch zwecklos, sich näher mit ihm zu beschäftigen. Es bleiben also nur die beiden Möglichkeiten einer gemeinsamen juristischen Ausbildung und einer teils juristischen, teils admini¬ strativen Ausbildung in der Zeit des Referendariats, und um die Vorzüge der einen und der andern abwägen zu können, wird der Versuch gemacht werden müsse», Klarheit darüber zu gewinnen, inwieweit der Verwaltungsbeamte juristischer Kenntnisse bedarf, und wie er die für seinen Beruf nötigen staatswissenschaft¬ licher Kenntnisse am besten erwerben kann. Ich weiß wohl, daß die meisten Verwaltungsbeamten schon bei dem Gedanken erschrecken, es könnte die Ver¬ waltung einmal wieder aus den juristisch vorgebildete,, Beamten ausschließlich ergänzt werden, aber es gibt auch einsichtsvolle und einflußreiche Männer, die andrer Ansicht sind, wie die Verhandlungen über den Gesetzentwurf von 1908 in beideu Häusern des Landtags gezeigt haben, und eine sachliche Prüfung der Frage wird deshalb gerechtfertigt erscheinen. Daß kein Verwaltungsbeamter der juristischen Ausbildung entbehren könne, darüber waren die Vertreter aller Parteien in beiden Häusern des Landtags einig. Der Abgeordnete Freiherr von Nichthofen trat energisch dafür ein, daß die Zeit bei den Gerichten nicht zu kurz bemessen werde, und der Abgeordnete Schmitz sagte: „Auf Schritt und Tritt ist in unserm Bürgerlichen Gesetzbuche Privatrecht und öffentliches Recht miteinander verwoben. Diesen Stoff muß der künftige Verwaltungsbeamte kennen, sonst verliert er die Sicherheit unter den Füßen. Ich erlaube mir zu erinnern an das Bergrecht, Wasserrecht, Fischereirccht, Vereinsrecht, an zahllose andre Institute, die in den Nahmen des Vereinsrechts eingefügt sind und dem öffentlichen Recht angehören, Gebiete, die der höhere Verwaltungsbeamte kennen muß." Professor Löning sagte im .Herrenhause: „Es handelt sich für den Verwaltungsbeamten nicht allein um das öffentliche Recht, um das Verwaltungsrecht. Es wäre durchaus ein Irr¬ tum, zu glauben, daß die Staatsregierung und die Kommunalverwaltung nur geführt werden nach den Normen des Verwaltungsrechts, nein, meine Herren, Sie alle wissen es, ein großer Teil unsrer Verwaltung wird nicht geführt nach Maßgabe des öffentlichen Rechts, sondern nach Maßgabe des privaten Rechts. Ein Verwaltuugsbeamter, der von dem privaten Rechte keine Kenntnis hat, kann unmöglich seiner Stellung gerecht werden." Oberbürgermeister Fuß be¬ tonte, daß er sich keinen gut vorgebildeten höhern Verwaltungsbeamten denken könne, dem eine gründliche Schulung auf juristischem Gebiete fehle, und andre Mitglieder der beiden Häuser sprachen sich in demselben Sinne ans. Hinzufügen könnte man, daß es doch eigentlich ein Widerspruch ist, ein kompliziertes Verwnltungsgerichtsverfahren zu schaffen mit dem ausgesprochnen Zwecke, die Bevölkerung nicht nur gegen Übergriffe, sondern auch gegen recht¬ liche Irrtümer der Verwaltung zu schlitzen und zugleich die Verwaltungsbeamten mit so geringen juristischen Kenntnissen auszurüsten, daß sie in die Gefahr kommen, den Ansprüchen, die die Auslegung und Handhabung der Gesetze an

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/618>, abgerufen am 23.07.2024.