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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten er Preußen

ihn seine persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse zu einer spätern Anstellung
im höhern Verwaltungsdienste geeignet erscheinen lassen.

Nach einem insgesamt vierjährigen Vorbereitungsdienste bei Justiz- und
Verwaltungsbehörden wird der Referendar zur Prüfung für den höhern Ver¬
waltungsdienst zugelassen. Bemerkenswert sind dabei die Bestimmungen über
die schriftliche Prüfung. Dem Referendar werden nacheinander fünf Auf¬
gaben aus den Gebieten des Privatrechts, des öffentlichen Rechts, einschließlich
des Strafrechts und des Prozeßrechts, und der Staatswissenschaften gestellt.
Mindestens eine dieser Aufgaben soll praktischer Art sein (Revision einer Land¬
gemeindeverwaltung, eines Standesamts, einer Krankenkasse und schriftlicher
Bericht darüber). Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung darf acht Wochen
nicht übersteigen.

In Österreich haben Juristen und Verwaltungsbeamte dieselben rechts- und
staatswissenschaftlicher Studien zu machen, nach deren Beendigung für die An¬
wärter des Dienstes in der innern Verwaltung und in der Finanzverwaltung
eine besondre, mindestens einjährige Ausbildung beginnt. Anders in Bayern
und in Baden. In beiden Staaten ist der Vorbereitungsdienst einheitlich so
geregelt, daß sämtliche Referendare (Rechtspraktikanten) zwei Jahre bei Gerichten
und beim Anwalt, ein Jahr bei Verwaltungsbehörden zu arbeiten haben. Erst
nach dem zweiten Examen wühlen die jungen Beamten je nach Neigungen und
Fähigkeiten zwischen der Justiz- und der Verwaltungslanfbahn. Ähnlich ist
in den Reichslanden der Vorbereitungsdienst gestaltet. Auch dort müssen sämt¬
liche Referendare eine Zeit lang bei Verwaltungsbehörden arbeiten und brauchen
sich erst nach bestandnen Examen für einen Beruf zu entscheiden. Ein besondrer
Studiengang für die Verwaltungsbeamten besteht nur in Württemberg, der sich
dort aber nicht bewährt zu haben scheint. Hervorgehoben werden muß bei dieser
Gelegenheit, daß in Preußen die gesonderte Vorbildung der Verwaltungsbeamten
schon seit dem Regulativ vom 14. Februar 1846 Rechtens war, daß sich aber vom
1. Juli 1868 bis 1879 die Verwaltung durch Übernahme von Gerichtsassessoren
ergänzt hat und ergänzen mußte, weil nach dem Regulativ von 1846 jeder,
der sich zum Übertritt in die Verwaltung meldete, die zweite juristische Prüfung
bestanden haben mußte, und diese Prüfung durch das Gesetz über die Vor¬
bildung zum höhern Justizdienste vom 6. Mai 1869 beseitigt worden war. In
den Entwurf zu diesem Gesetz hatte übrigens die Negierung die Bestimmung
aufgenommen, daß alle Gerichtsreferendare ein Jahr bei Verwaltungsbehörden
arbeiten sollten, das Haus der Abgeordneten hatte aber diese Bestimmung aus
dem Gesetzentwurfe beseitigt, weil man nach der Erklärung des Referenten,
Abgeordneten Laster, verhüten wollte, daß die Staatsregierung auf der Grund¬
lage dieses Gesetzes einseitig über die Verwaltungsexamina Verfügung treffe.

Besondre Erwähnung verdienen die Bestimmungen, die im Königreich
Hannover über die Ausbildung der Verwaltungsbeamten bestanden, und zwar
deshalb, weil Hannover nach allgemeinem Urteil besonders gut verwaltet worden
ist, und weil aus dem hannöverschen Dienste so viele bedeutende Männer her¬
vorgegangen sind, die sich später auch in Preußen glänzend bewährt haben-
Es sei nur an Bennigsen und den Minister von Miquel erinnert.


Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten er Preußen

ihn seine persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse zu einer spätern Anstellung
im höhern Verwaltungsdienste geeignet erscheinen lassen.

Nach einem insgesamt vierjährigen Vorbereitungsdienste bei Justiz- und
Verwaltungsbehörden wird der Referendar zur Prüfung für den höhern Ver¬
waltungsdienst zugelassen. Bemerkenswert sind dabei die Bestimmungen über
die schriftliche Prüfung. Dem Referendar werden nacheinander fünf Auf¬
gaben aus den Gebieten des Privatrechts, des öffentlichen Rechts, einschließlich
des Strafrechts und des Prozeßrechts, und der Staatswissenschaften gestellt.
Mindestens eine dieser Aufgaben soll praktischer Art sein (Revision einer Land¬
gemeindeverwaltung, eines Standesamts, einer Krankenkasse und schriftlicher
Bericht darüber). Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung darf acht Wochen
nicht übersteigen.

In Österreich haben Juristen und Verwaltungsbeamte dieselben rechts- und
staatswissenschaftlicher Studien zu machen, nach deren Beendigung für die An¬
wärter des Dienstes in der innern Verwaltung und in der Finanzverwaltung
eine besondre, mindestens einjährige Ausbildung beginnt. Anders in Bayern
und in Baden. In beiden Staaten ist der Vorbereitungsdienst einheitlich so
geregelt, daß sämtliche Referendare (Rechtspraktikanten) zwei Jahre bei Gerichten
und beim Anwalt, ein Jahr bei Verwaltungsbehörden zu arbeiten haben. Erst
nach dem zweiten Examen wühlen die jungen Beamten je nach Neigungen und
Fähigkeiten zwischen der Justiz- und der Verwaltungslanfbahn. Ähnlich ist
in den Reichslanden der Vorbereitungsdienst gestaltet. Auch dort müssen sämt¬
liche Referendare eine Zeit lang bei Verwaltungsbehörden arbeiten und brauchen
sich erst nach bestandnen Examen für einen Beruf zu entscheiden. Ein besondrer
Studiengang für die Verwaltungsbeamten besteht nur in Württemberg, der sich
dort aber nicht bewährt zu haben scheint. Hervorgehoben werden muß bei dieser
Gelegenheit, daß in Preußen die gesonderte Vorbildung der Verwaltungsbeamten
schon seit dem Regulativ vom 14. Februar 1846 Rechtens war, daß sich aber vom
1. Juli 1868 bis 1879 die Verwaltung durch Übernahme von Gerichtsassessoren
ergänzt hat und ergänzen mußte, weil nach dem Regulativ von 1846 jeder,
der sich zum Übertritt in die Verwaltung meldete, die zweite juristische Prüfung
bestanden haben mußte, und diese Prüfung durch das Gesetz über die Vor¬
bildung zum höhern Justizdienste vom 6. Mai 1869 beseitigt worden war. In
den Entwurf zu diesem Gesetz hatte übrigens die Negierung die Bestimmung
aufgenommen, daß alle Gerichtsreferendare ein Jahr bei Verwaltungsbehörden
arbeiten sollten, das Haus der Abgeordneten hatte aber diese Bestimmung aus
dem Gesetzentwurfe beseitigt, weil man nach der Erklärung des Referenten,
Abgeordneten Laster, verhüten wollte, daß die Staatsregierung auf der Grund¬
lage dieses Gesetzes einseitig über die Verwaltungsexamina Verfügung treffe.

Besondre Erwähnung verdienen die Bestimmungen, die im Königreich
Hannover über die Ausbildung der Verwaltungsbeamten bestanden, und zwar
deshalb, weil Hannover nach allgemeinem Urteil besonders gut verwaltet worden
ist, und weil aus dem hannöverschen Dienste so viele bedeutende Männer her¬
vorgegangen sind, die sich später auch in Preußen glänzend bewährt haben-
Es sei nur an Bennigsen und den Minister von Miquel erinnert.


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[0616] Die Ausbildung der Verwaltungsbeamten er Preußen ihn seine persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse zu einer spätern Anstellung im höhern Verwaltungsdienste geeignet erscheinen lassen. Nach einem insgesamt vierjährigen Vorbereitungsdienste bei Justiz- und Verwaltungsbehörden wird der Referendar zur Prüfung für den höhern Ver¬ waltungsdienst zugelassen. Bemerkenswert sind dabei die Bestimmungen über die schriftliche Prüfung. Dem Referendar werden nacheinander fünf Auf¬ gaben aus den Gebieten des Privatrechts, des öffentlichen Rechts, einschließlich des Strafrechts und des Prozeßrechts, und der Staatswissenschaften gestellt. Mindestens eine dieser Aufgaben soll praktischer Art sein (Revision einer Land¬ gemeindeverwaltung, eines Standesamts, einer Krankenkasse und schriftlicher Bericht darüber). Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung darf acht Wochen nicht übersteigen. In Österreich haben Juristen und Verwaltungsbeamte dieselben rechts- und staatswissenschaftlicher Studien zu machen, nach deren Beendigung für die An¬ wärter des Dienstes in der innern Verwaltung und in der Finanzverwaltung eine besondre, mindestens einjährige Ausbildung beginnt. Anders in Bayern und in Baden. In beiden Staaten ist der Vorbereitungsdienst einheitlich so geregelt, daß sämtliche Referendare (Rechtspraktikanten) zwei Jahre bei Gerichten und beim Anwalt, ein Jahr bei Verwaltungsbehörden zu arbeiten haben. Erst nach dem zweiten Examen wühlen die jungen Beamten je nach Neigungen und Fähigkeiten zwischen der Justiz- und der Verwaltungslanfbahn. Ähnlich ist in den Reichslanden der Vorbereitungsdienst gestaltet. Auch dort müssen sämt¬ liche Referendare eine Zeit lang bei Verwaltungsbehörden arbeiten und brauchen sich erst nach bestandnen Examen für einen Beruf zu entscheiden. Ein besondrer Studiengang für die Verwaltungsbeamten besteht nur in Württemberg, der sich dort aber nicht bewährt zu haben scheint. Hervorgehoben werden muß bei dieser Gelegenheit, daß in Preußen die gesonderte Vorbildung der Verwaltungsbeamten schon seit dem Regulativ vom 14. Februar 1846 Rechtens war, daß sich aber vom 1. Juli 1868 bis 1879 die Verwaltung durch Übernahme von Gerichtsassessoren ergänzt hat und ergänzen mußte, weil nach dem Regulativ von 1846 jeder, der sich zum Übertritt in die Verwaltung meldete, die zweite juristische Prüfung bestanden haben mußte, und diese Prüfung durch das Gesetz über die Vor¬ bildung zum höhern Justizdienste vom 6. Mai 1869 beseitigt worden war. In den Entwurf zu diesem Gesetz hatte übrigens die Negierung die Bestimmung aufgenommen, daß alle Gerichtsreferendare ein Jahr bei Verwaltungsbehörden arbeiten sollten, das Haus der Abgeordneten hatte aber diese Bestimmung aus dem Gesetzentwurfe beseitigt, weil man nach der Erklärung des Referenten, Abgeordneten Laster, verhüten wollte, daß die Staatsregierung auf der Grund¬ lage dieses Gesetzes einseitig über die Verwaltungsexamina Verfügung treffe. Besondre Erwähnung verdienen die Bestimmungen, die im Königreich Hannover über die Ausbildung der Verwaltungsbeamten bestanden, und zwar deshalb, weil Hannover nach allgemeinem Urteil besonders gut verwaltet worden ist, und weil aus dem hannöverschen Dienste so viele bedeutende Männer her¬ vorgegangen sind, die sich später auch in Preußen glänzend bewährt haben- Es sei nur an Bennigsen und den Minister von Miquel erinnert.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/616>, abgerufen am 23.07.2024.