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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Aüste

ÄiMsris, die deutsche die Bitten "Allen de in note vnd vahr sint > mit snipe
erschinen," "Den Seeuarenden vnd reisenden j Man vor allem vngluck be¬
Waren," "De frucht op dem Lande ! vnd Vissche im wilder gener vnd beWaren."
Bezüglich der Litanei bestimmte die Kirchenordnung: "DE schal mit allem ville
gebetet vnde gesungen werden j in steten vnde Dvrperen > mit einer Collecten >
alle Weke des Sondages vnde Werckeldages j aise ibd gelegen syn wert. Sölckes
Schoten de Pastores nicht vnderlaten j Se tönen ock na gelegenheit der tydt
vnde note j edule Verse in der Letanien körten j edder ock thosetten vnde
enderen ^ aise ibd de Superintendenten vor gute anseen."

Das Schleßwigische und Holsteinische KJrchenBuch von Ad. Olearius aus
dem Jahre 1665 enthält in der Litanei die Bitten: "Allen j so in Noth und
Gefahr sind > mit Hülffe erscheinen "alle seefahrende und reisende vor
Unglück bewahren >," "Die Früchte auf dem Lande und Bäumen j geben und
sie bewahren." Ein in demselben Jahre zu Schleswig gedrucktes GEbet-Buch
Darinnen Etliche andächtige Geistreiche Kirchen- und andere Gebete auff eines
jeden Stand und Anliegen gerichtet enthält in dem für das königliche Gebiet
bestimmten allgemeinen Kirchengebete die Bitte: "bewahre die Reisenden j sey
gnädig den Sterbenden." Im fürstlichen Gebiete betete man: "Sey . . ein
Helffer aller . . Verreyseten j und die sonst in Noth und Gefahr seynd." Ein
Gebet eiues Schiffers j oder der sich sonst zur See begeben wil und ein Gebet
zur Zeit grosser Sturmwinde und Wassersuchten sind Belege dafür, daß die
kirchlichen Behörden auf die besondern Verhältnisse der Küstenbevölkerung in
den Gebetsformeln Rücksicht nahmen. Die Fürstl. Holstein-Plönische Kirchen-
Ordnung von 1732 enthält nichts sich aus die Strandverhältnifse Beziehendes.

Als eine Spur des alten Götterglaubens mag aus den Zeiten, da noch
Rau, nicht eine tückische Uferströmung die Schiffbrüchigen nicht auf den Strand
gelangen ließ, dem Untergange eines Schiffes, das in der Nähe des Landes
die Wogen zerschlugen, die düstre Weihe eines von der Gottheit gewollten
Ereignisses lange eigen gewesen sein. Als dann die Landesherren den Strand
für sich in Anspruch nahmen, die einträglichsten Strandgewerbe teils zu
Regalien machten, wie die Bernsteinfischerei und den Austernfang, teils hoch
besteuerten, wie die Jagd auf Hasen und Vögel und das Bergen, da bekam
der Strandraub ganz das harmlose Aussehen eines noch dazu reichlich mit
Mühsal und Gefahr verbundnen, nicht eben reich lohnenden ehrsamen Ge¬
werbes. Es hätte nun gar keiner Beziehungen zwischen religiösen Ein¬
richtungen und dem Strandrechte bedurft, ein Gebet um Strandgut im Munde
einfältiger und rauher Naturen erklärlich erscheinen zu lassen. Aber das dnrch
den Anteil, den der Landesherr davon nahm, hinlänglich als erlaubter Gewinn
bezeichnete Strandgut wurde obendrein als eine von Gott gegebne und ihm
als Opfer willkommne Form des täglichen Brotes dadurch legitimiert, daß
die Existenz von Gotteshäusern, Priestern und Armen ans den Ertrag des
Strandrechts gegründet wurde. Dazu kam noch ein Umstand, der es nicht
nur möglich sondern fast wahrscheinlich macht, daß an einzelnen Orten um
Strandgut gebetet wurde. Ein Teil der Seelsorge lag auf deu Inseln den
Strandvögteu in ihrer Eigenschaft als Küster ob. So war nach Hansen der


Grenzboten IV 1904 67
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Aüste

ÄiMsris, die deutsche die Bitten „Allen de in note vnd vahr sint > mit snipe
erschinen," „Den Seeuarenden vnd reisenden j Man vor allem vngluck be¬
Waren," „De frucht op dem Lande ! vnd Vissche im wilder gener vnd beWaren."
Bezüglich der Litanei bestimmte die Kirchenordnung: „DE schal mit allem ville
gebetet vnde gesungen werden j in steten vnde Dvrperen > mit einer Collecten >
alle Weke des Sondages vnde Werckeldages j aise ibd gelegen syn wert. Sölckes
Schoten de Pastores nicht vnderlaten j Se tönen ock na gelegenheit der tydt
vnde note j edule Verse in der Letanien körten j edder ock thosetten vnde
enderen ^ aise ibd de Superintendenten vor gute anseen."

Das Schleßwigische und Holsteinische KJrchenBuch von Ad. Olearius aus
dem Jahre 1665 enthält in der Litanei die Bitten: „Allen j so in Noth und
Gefahr sind > mit Hülffe erscheinen „alle seefahrende und reisende vor
Unglück bewahren >," „Die Früchte auf dem Lande und Bäumen j geben und
sie bewahren." Ein in demselben Jahre zu Schleswig gedrucktes GEbet-Buch
Darinnen Etliche andächtige Geistreiche Kirchen- und andere Gebete auff eines
jeden Stand und Anliegen gerichtet enthält in dem für das königliche Gebiet
bestimmten allgemeinen Kirchengebete die Bitte: „bewahre die Reisenden j sey
gnädig den Sterbenden." Im fürstlichen Gebiete betete man: „Sey . . ein
Helffer aller . . Verreyseten j und die sonst in Noth und Gefahr seynd." Ein
Gebet eiues Schiffers j oder der sich sonst zur See begeben wil und ein Gebet
zur Zeit grosser Sturmwinde und Wassersuchten sind Belege dafür, daß die
kirchlichen Behörden auf die besondern Verhältnisse der Küstenbevölkerung in
den Gebetsformeln Rücksicht nahmen. Die Fürstl. Holstein-Plönische Kirchen-
Ordnung von 1732 enthält nichts sich aus die Strandverhältnifse Beziehendes.

Als eine Spur des alten Götterglaubens mag aus den Zeiten, da noch
Rau, nicht eine tückische Uferströmung die Schiffbrüchigen nicht auf den Strand
gelangen ließ, dem Untergange eines Schiffes, das in der Nähe des Landes
die Wogen zerschlugen, die düstre Weihe eines von der Gottheit gewollten
Ereignisses lange eigen gewesen sein. Als dann die Landesherren den Strand
für sich in Anspruch nahmen, die einträglichsten Strandgewerbe teils zu
Regalien machten, wie die Bernsteinfischerei und den Austernfang, teils hoch
besteuerten, wie die Jagd auf Hasen und Vögel und das Bergen, da bekam
der Strandraub ganz das harmlose Aussehen eines noch dazu reichlich mit
Mühsal und Gefahr verbundnen, nicht eben reich lohnenden ehrsamen Ge¬
werbes. Es hätte nun gar keiner Beziehungen zwischen religiösen Ein¬
richtungen und dem Strandrechte bedurft, ein Gebet um Strandgut im Munde
einfältiger und rauher Naturen erklärlich erscheinen zu lassen. Aber das dnrch
den Anteil, den der Landesherr davon nahm, hinlänglich als erlaubter Gewinn
bezeichnete Strandgut wurde obendrein als eine von Gott gegebne und ihm
als Opfer willkommne Form des täglichen Brotes dadurch legitimiert, daß
die Existenz von Gotteshäusern, Priestern und Armen ans den Ertrag des
Strandrechts gegründet wurde. Dazu kam noch ein Umstand, der es nicht
nur möglich sondern fast wahrscheinlich macht, daß an einzelnen Orten um
Strandgut gebetet wurde. Ein Teil der Seelsorge lag auf deu Inseln den
Strandvögteu in ihrer Eigenschaft als Küster ob. So war nach Hansen der


Grenzboten IV 1904 67
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/497>, abgerufen am 23.07.2024.