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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

ein zweiter Lootse eins Schiff. Der erste Anker faßte nicht Grund, weil die
Boyereep (oder das schwächere Seil, welche von dem Anker bis zur Boye
geht) sich zwischen dem Steuerruder und Schiffe festgeklemmt hatte. Jezt be¬
fahlen die hochgebietenden Herren Lootsen, den zweiten Anker fallen zu lassen,
gaben aber, als das Volk sich dazu anschikte, dem Lootseuboot ein Zeichen.
Das Schiffsvolk hoffte nun mehrere Hülfe kommen zu sehen. So aber war
es nicht gemeint. Beide Lootsen sprangen nnn in das Boot, und waren durch
keine Versprechungen des Schiffers, daß er ihnen das höchste geben wolle, was
sie verlangten, zurückzuhalten, sondern segelten davon, sprechend: sie könnten
nicht weiter helfen, mußten sich selbst retten, und würden wieder kommen, wenn
das Wetter besser würde." Die ratlosem Seeleute verließen unter dem Drucke
der unheilverkündenden Flucht der Lotsen in ihrem großen Boote das Schiff,
ruderten landwärts und wurden von zwei Helgolander Booten aufgenommen
und ans Land gebracht. Ihr Schiff wurde von den Insulanern am folgenden
Tage treibend gefunden und nach Glückstadt gebracht. Die beiden schleppenden
Anker hatten die kostbare Prise zugleich fest und flott erhalten. Das Schiff
konnte nicht weit treiben und nicht auf einen Sand geraten, da die Anker
vorher Grund gefaßt hätten. Die Entscheidung der dänischen Rentekammer
über die Verteilung des Fanges stand noch aus, als Büsch deu leidigen Fall
beschrieb.

Im Jahre 1671 war den Lotsen durch den Landvogt und die Ratleute
von Helgoland zur Pflicht gemacht worden, "bey strenger Ahndung keine un¬
billige Forderung und Übersetzung I geschweige grobe Begegnung gegen Fremde
Schiffers vorzunehmen." Unmittelbar daran schloß sich der Auftrag, "in allen
Strand-Fällen sie mögen Nahmen haben wie sie wollen das IntsrölZs Z?rin-
oipis zu obssrniren j demselben ?, Theil > denen Bergern und dem Eigener"
,> Theil zu berechnen." Das IntsrölZs ?rinoixis und das eigne zu obssr-
niren, war seit der Schaffung des dehnbaren Dcreliktionsbegriffs den Helgo-
lündcr Lotsen so erleichtert, daß nicht alle dem lockenden Gebote gegenüber
standhaft blieben, wenn es auch noch so laut durch ein älteres, höheres verneint
wurde. Der Ertrag ihrer Lotsentätigkeit, von dem zehn Prozent an den König
fielen, kam gegenüber dem Gewinne, der aus einer Strandung für die Inter¬
essenten erwuchs, nicht in Betracht.

Kein Wunder, daß die Sage auch das kleine Gotteshaus auf dem ein¬
samen Felsen in der Nordsee als eine Stätte bezeichnete, wo um Strandgut
gebetet wurde.

I. Laß > IIu8um,"zu8: anderweitige, jedoch vermehrte und verbesserte, mit¬
hin zuverläßige Nachricht vou der jezigen Beschaffenheit und dem jezigen Zu¬
stande des merkwürdigen Heiligen- oder Helgo-Landes. -- gedruckt Flensburg
bey C. F. Holwein. ^nie> 1753 bringt, soweit ich die Sache überschaue, die
Sage vom Strandsegen zuerst mit Helgoland in Verbindung. Laß bemerkt
zum Paragraphen 51, worin er die 1671 zwischen dem Landvögte Bostelmcmn
und den Helgoländcr Radlenker vereinbarten rechtlichen Bestimmungen wieder¬
gibt: "Es ist wohl nicht zu läugnen, daß die Heiligeländcr auf der Ccmzel
ehemahls haben bitten lassen: GOtt wolle den Strand bey ihnen segnen.


Grenzboten IV 1904 ßg
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

ein zweiter Lootse eins Schiff. Der erste Anker faßte nicht Grund, weil die
Boyereep (oder das schwächere Seil, welche von dem Anker bis zur Boye
geht) sich zwischen dem Steuerruder und Schiffe festgeklemmt hatte. Jezt be¬
fahlen die hochgebietenden Herren Lootsen, den zweiten Anker fallen zu lassen,
gaben aber, als das Volk sich dazu anschikte, dem Lootseuboot ein Zeichen.
Das Schiffsvolk hoffte nun mehrere Hülfe kommen zu sehen. So aber war
es nicht gemeint. Beide Lootsen sprangen nnn in das Boot, und waren durch
keine Versprechungen des Schiffers, daß er ihnen das höchste geben wolle, was
sie verlangten, zurückzuhalten, sondern segelten davon, sprechend: sie könnten
nicht weiter helfen, mußten sich selbst retten, und würden wieder kommen, wenn
das Wetter besser würde." Die ratlosem Seeleute verließen unter dem Drucke
der unheilverkündenden Flucht der Lotsen in ihrem großen Boote das Schiff,
ruderten landwärts und wurden von zwei Helgolander Booten aufgenommen
und ans Land gebracht. Ihr Schiff wurde von den Insulanern am folgenden
Tage treibend gefunden und nach Glückstadt gebracht. Die beiden schleppenden
Anker hatten die kostbare Prise zugleich fest und flott erhalten. Das Schiff
konnte nicht weit treiben und nicht auf einen Sand geraten, da die Anker
vorher Grund gefaßt hätten. Die Entscheidung der dänischen Rentekammer
über die Verteilung des Fanges stand noch aus, als Büsch deu leidigen Fall
beschrieb.

Im Jahre 1671 war den Lotsen durch den Landvogt und die Ratleute
von Helgoland zur Pflicht gemacht worden, „bey strenger Ahndung keine un¬
billige Forderung und Übersetzung I geschweige grobe Begegnung gegen Fremde
Schiffers vorzunehmen." Unmittelbar daran schloß sich der Auftrag, „in allen
Strand-Fällen sie mögen Nahmen haben wie sie wollen das IntsrölZs Z?rin-
oipis zu obssrniren j demselben ?, Theil > denen Bergern und dem Eigener»
,> Theil zu berechnen." Das IntsrölZs ?rinoixis und das eigne zu obssr-
niren, war seit der Schaffung des dehnbaren Dcreliktionsbegriffs den Helgo-
lündcr Lotsen so erleichtert, daß nicht alle dem lockenden Gebote gegenüber
standhaft blieben, wenn es auch noch so laut durch ein älteres, höheres verneint
wurde. Der Ertrag ihrer Lotsentätigkeit, von dem zehn Prozent an den König
fielen, kam gegenüber dem Gewinne, der aus einer Strandung für die Inter¬
essenten erwuchs, nicht in Betracht.

Kein Wunder, daß die Sage auch das kleine Gotteshaus auf dem ein¬
samen Felsen in der Nordsee als eine Stätte bezeichnete, wo um Strandgut
gebetet wurde.

I. Laß > IIu8um,«zu8: anderweitige, jedoch vermehrte und verbesserte, mit¬
hin zuverläßige Nachricht vou der jezigen Beschaffenheit und dem jezigen Zu¬
stande des merkwürdigen Heiligen- oder Helgo-Landes. — gedruckt Flensburg
bey C. F. Holwein. ^nie> 1753 bringt, soweit ich die Sache überschaue, die
Sage vom Strandsegen zuerst mit Helgoland in Verbindung. Laß bemerkt
zum Paragraphen 51, worin er die 1671 zwischen dem Landvögte Bostelmcmn
und den Helgoländcr Radlenker vereinbarten rechtlichen Bestimmungen wieder¬
gibt: „Es ist wohl nicht zu läugnen, daß die Heiligeländcr auf der Ccmzel
ehemahls haben bitten lassen: GOtt wolle den Strand bey ihnen segnen.


Grenzboten IV 1904 ßg
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[0489] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste ein zweiter Lootse eins Schiff. Der erste Anker faßte nicht Grund, weil die Boyereep (oder das schwächere Seil, welche von dem Anker bis zur Boye geht) sich zwischen dem Steuerruder und Schiffe festgeklemmt hatte. Jezt be¬ fahlen die hochgebietenden Herren Lootsen, den zweiten Anker fallen zu lassen, gaben aber, als das Volk sich dazu anschikte, dem Lootseuboot ein Zeichen. Das Schiffsvolk hoffte nun mehrere Hülfe kommen zu sehen. So aber war es nicht gemeint. Beide Lootsen sprangen nnn in das Boot, und waren durch keine Versprechungen des Schiffers, daß er ihnen das höchste geben wolle, was sie verlangten, zurückzuhalten, sondern segelten davon, sprechend: sie könnten nicht weiter helfen, mußten sich selbst retten, und würden wieder kommen, wenn das Wetter besser würde." Die ratlosem Seeleute verließen unter dem Drucke der unheilverkündenden Flucht der Lotsen in ihrem großen Boote das Schiff, ruderten landwärts und wurden von zwei Helgolander Booten aufgenommen und ans Land gebracht. Ihr Schiff wurde von den Insulanern am folgenden Tage treibend gefunden und nach Glückstadt gebracht. Die beiden schleppenden Anker hatten die kostbare Prise zugleich fest und flott erhalten. Das Schiff konnte nicht weit treiben und nicht auf einen Sand geraten, da die Anker vorher Grund gefaßt hätten. Die Entscheidung der dänischen Rentekammer über die Verteilung des Fanges stand noch aus, als Büsch deu leidigen Fall beschrieb. Im Jahre 1671 war den Lotsen durch den Landvogt und die Ratleute von Helgoland zur Pflicht gemacht worden, „bey strenger Ahndung keine un¬ billige Forderung und Übersetzung I geschweige grobe Begegnung gegen Fremde Schiffers vorzunehmen." Unmittelbar daran schloß sich der Auftrag, „in allen Strand-Fällen sie mögen Nahmen haben wie sie wollen das IntsrölZs Z?rin- oipis zu obssrniren j demselben ?, Theil > denen Bergern und dem Eigener» ,> Theil zu berechnen." Das IntsrölZs ?rinoixis und das eigne zu obssr- niren, war seit der Schaffung des dehnbaren Dcreliktionsbegriffs den Helgo- lündcr Lotsen so erleichtert, daß nicht alle dem lockenden Gebote gegenüber standhaft blieben, wenn es auch noch so laut durch ein älteres, höheres verneint wurde. Der Ertrag ihrer Lotsentätigkeit, von dem zehn Prozent an den König fielen, kam gegenüber dem Gewinne, der aus einer Strandung für die Inter¬ essenten erwuchs, nicht in Betracht. Kein Wunder, daß die Sage auch das kleine Gotteshaus auf dem ein¬ samen Felsen in der Nordsee als eine Stätte bezeichnete, wo um Strandgut gebetet wurde. I. Laß > IIu8um,«zu8: anderweitige, jedoch vermehrte und verbesserte, mit¬ hin zuverläßige Nachricht vou der jezigen Beschaffenheit und dem jezigen Zu¬ stande des merkwürdigen Heiligen- oder Helgo-Landes. — gedruckt Flensburg bey C. F. Holwein. ^nie> 1753 bringt, soweit ich die Sache überschaue, die Sage vom Strandsegen zuerst mit Helgoland in Verbindung. Laß bemerkt zum Paragraphen 51, worin er die 1671 zwischen dem Landvögte Bostelmcmn und den Helgoländcr Radlenker vereinbarten rechtlichen Bestimmungen wieder¬ gibt: „Es ist wohl nicht zu läugnen, daß die Heiligeländcr auf der Ccmzel ehemahls haben bitten lassen: GOtt wolle den Strand bey ihnen segnen. Grenzboten IV 1904 ßg

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/489>, abgerufen am 23.07.2024.