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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Straudsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

manu käme, lind um sein Guth fordereil würde, so giebt er gleichfalls den
Berge-Leuten die Helfte, und gebühret uns (dem Landesherrn) also der
3te Theil." Ein eins den Strand geratnes Schiff sott von Abgaben frei
sein, wenn die Besatzung es "in dreyen Zeiten" (in drei Flntzeiten) wieder
abbringt. Für einen geborgnen Anker muß der Eigentümer Bergegeld zahlen.
Wird das Geräte nicht ausgelöst, so teilen sich der Landesherr und die Berger
in seinen Wert.

Die Insulaner dürfen Strandgut, das rasch verdirbt, verkaufen. Den
Anteil des Landesherrn haben sie daun in Geld einzusenden. Treiben wert¬
volle Güter an, so muß dem Landesherrn ein Verzeichnis davon eingesandt
und seine Verfügung abgewartet werden. Ich glaube die Anteile an der aus
einem gestrandeten Schiffe geborgnen Ladung mir so denken zu dürfen, daß
der Landesherr und die Berger vou diesen Gütern, wenn der Eigentümer
anwesend war, je ein Viertel bekamen, während dem Eigentümer zwei Viertel
blieben, daß aber, wenn der Eigentümer nicht zugegen war, der Landesherr
drei Viertel und die Berger ein Viertel erhielten. Wie aber die Bruchteile
der in Gegenwart des Eigentümers geborgnen strandtriftigen Güter, "das
3te parts" der Berger, die "2. parts" des Kaufmanns und "das übrige"
des Landesherrn ein Ganzes ergeben sollen, ist mir nicht klar, besonders da
nach der dieser Teilung gegenübergestellte" Reparation des in Abwesenheit
des Eigentümers geborgnen Treibguts dem Landesherrn "2. Theil," deu
Bergern "das 3te Theil" zugesprochen werden und "das übrige" nicht er¬
wähnt wird. Noch dunkler ist die Verteilung der seetriftigen Güter, wenn
der Eigentümer durch seine Ansprüche die glatte Teilung unter die Berger
und den Landesherrn stört: "er giebt gleichfalls den Berge-Leuten die Helfte,
und gebühret uns (dem Landesherrn) also der 3te Theil." Mehr als mein
Unvermögen, die Bestimmungen zu deuten, bezeugt ihre Dunkelheit Büschs
Urteil, der "die Fälle, in welchen die Berger und der Herzog das mehrere
oder das mindere haben sollen, sehr übel auseinandergcsczt" nennt. Soweit
die in dieser Strandordnung festgesetzten Teilungen verständlich sind, enthalten
sie in dem Ausmaße der Bruchteile keine Härte. Aber durch den Mangel
einer Anspruchfrist für den unbekannten Eigentlimer der geborgnen Güter
werden sie hart. Geradezu verhängnisvoll wurde dieses Privilegium jedoch
dadurch, daß es ein Schiff und seiue Ladung als verlassen und damit als
strandfällig bezeichnete, wenn der Kaufmann, also der Eigentümer oder sein
Bevollmächtigter, nicht bei dem gestrandeten Schiffe oder dem strandtriftigen
Gute war, mochte auch der Führer und die ganze Mannschaft des Schiffes
am Leben und bei der Strandung und Bergung zugegen sein. Trotz diesem
Mangel, der um so gefährlicher wurde, je mehr unter den Kaufleuten der
Brauch, das Schiff zu begleiten, schwand, wurde das Privilegium ohne jede
Änderung im Jahre 1587 von Herzog Friedrich dem Ältern und im Jahre
1638 von Herzog Friedrich dem Jüngern bestätigt. Und am 11. April 1695
erneuerte gar König Friedrich der Vierte von Dänemark den Insulanern das
Privilegium auf Grund einer Abschrift, "weilten ihnen bey jüngsten trübeien
Zeiten das OriAirml von Handen kommen."


Die Sage vom Straudsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

manu käme, lind um sein Guth fordereil würde, so giebt er gleichfalls den
Berge-Leuten die Helfte, und gebühret uns (dem Landesherrn) also der
3te Theil." Ein eins den Strand geratnes Schiff sott von Abgaben frei
sein, wenn die Besatzung es „in dreyen Zeiten" (in drei Flntzeiten) wieder
abbringt. Für einen geborgnen Anker muß der Eigentümer Bergegeld zahlen.
Wird das Geräte nicht ausgelöst, so teilen sich der Landesherr und die Berger
in seinen Wert.

Die Insulaner dürfen Strandgut, das rasch verdirbt, verkaufen. Den
Anteil des Landesherrn haben sie daun in Geld einzusenden. Treiben wert¬
volle Güter an, so muß dem Landesherrn ein Verzeichnis davon eingesandt
und seine Verfügung abgewartet werden. Ich glaube die Anteile an der aus
einem gestrandeten Schiffe geborgnen Ladung mir so denken zu dürfen, daß
der Landesherr und die Berger vou diesen Gütern, wenn der Eigentümer
anwesend war, je ein Viertel bekamen, während dem Eigentümer zwei Viertel
blieben, daß aber, wenn der Eigentümer nicht zugegen war, der Landesherr
drei Viertel und die Berger ein Viertel erhielten. Wie aber die Bruchteile
der in Gegenwart des Eigentümers geborgnen strandtriftigen Güter, „das
3te parts" der Berger, die „2. parts" des Kaufmanns und „das übrige"
des Landesherrn ein Ganzes ergeben sollen, ist mir nicht klar, besonders da
nach der dieser Teilung gegenübergestellte» Reparation des in Abwesenheit
des Eigentümers geborgnen Treibguts dem Landesherrn „2. Theil," deu
Bergern „das 3te Theil" zugesprochen werden und „das übrige" nicht er¬
wähnt wird. Noch dunkler ist die Verteilung der seetriftigen Güter, wenn
der Eigentümer durch seine Ansprüche die glatte Teilung unter die Berger
und den Landesherrn stört: „er giebt gleichfalls den Berge-Leuten die Helfte,
und gebühret uns (dem Landesherrn) also der 3te Theil." Mehr als mein
Unvermögen, die Bestimmungen zu deuten, bezeugt ihre Dunkelheit Büschs
Urteil, der „die Fälle, in welchen die Berger und der Herzog das mehrere
oder das mindere haben sollen, sehr übel auseinandergcsczt" nennt. Soweit
die in dieser Strandordnung festgesetzten Teilungen verständlich sind, enthalten
sie in dem Ausmaße der Bruchteile keine Härte. Aber durch den Mangel
einer Anspruchfrist für den unbekannten Eigentlimer der geborgnen Güter
werden sie hart. Geradezu verhängnisvoll wurde dieses Privilegium jedoch
dadurch, daß es ein Schiff und seiue Ladung als verlassen und damit als
strandfällig bezeichnete, wenn der Kaufmann, also der Eigentümer oder sein
Bevollmächtigter, nicht bei dem gestrandeten Schiffe oder dem strandtriftigen
Gute war, mochte auch der Führer und die ganze Mannschaft des Schiffes
am Leben und bei der Strandung und Bergung zugegen sein. Trotz diesem
Mangel, der um so gefährlicher wurde, je mehr unter den Kaufleuten der
Brauch, das Schiff zu begleiten, schwand, wurde das Privilegium ohne jede
Änderung im Jahre 1587 von Herzog Friedrich dem Ältern und im Jahre
1638 von Herzog Friedrich dem Jüngern bestätigt. Und am 11. April 1695
erneuerte gar König Friedrich der Vierte von Dänemark den Insulanern das
Privilegium auf Grund einer Abschrift, „weilten ihnen bey jüngsten trübeien
Zeiten das OriAirml von Handen kommen."


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[0317] Die Sage vom Straudsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste manu käme, lind um sein Guth fordereil würde, so giebt er gleichfalls den Berge-Leuten die Helfte, und gebühret uns (dem Landesherrn) also der 3te Theil." Ein eins den Strand geratnes Schiff sott von Abgaben frei sein, wenn die Besatzung es „in dreyen Zeiten" (in drei Flntzeiten) wieder abbringt. Für einen geborgnen Anker muß der Eigentümer Bergegeld zahlen. Wird das Geräte nicht ausgelöst, so teilen sich der Landesherr und die Berger in seinen Wert. Die Insulaner dürfen Strandgut, das rasch verdirbt, verkaufen. Den Anteil des Landesherrn haben sie daun in Geld einzusenden. Treiben wert¬ volle Güter an, so muß dem Landesherrn ein Verzeichnis davon eingesandt und seine Verfügung abgewartet werden. Ich glaube die Anteile an der aus einem gestrandeten Schiffe geborgnen Ladung mir so denken zu dürfen, daß der Landesherr und die Berger vou diesen Gütern, wenn der Eigentümer anwesend war, je ein Viertel bekamen, während dem Eigentümer zwei Viertel blieben, daß aber, wenn der Eigentümer nicht zugegen war, der Landesherr drei Viertel und die Berger ein Viertel erhielten. Wie aber die Bruchteile der in Gegenwart des Eigentümers geborgnen strandtriftigen Güter, „das 3te parts" der Berger, die „2. parts" des Kaufmanns und „das übrige" des Landesherrn ein Ganzes ergeben sollen, ist mir nicht klar, besonders da nach der dieser Teilung gegenübergestellte» Reparation des in Abwesenheit des Eigentümers geborgnen Treibguts dem Landesherrn „2. Theil," deu Bergern „das 3te Theil" zugesprochen werden und „das übrige" nicht er¬ wähnt wird. Noch dunkler ist die Verteilung der seetriftigen Güter, wenn der Eigentümer durch seine Ansprüche die glatte Teilung unter die Berger und den Landesherrn stört: „er giebt gleichfalls den Berge-Leuten die Helfte, und gebühret uns (dem Landesherrn) also der 3te Theil." Mehr als mein Unvermögen, die Bestimmungen zu deuten, bezeugt ihre Dunkelheit Büschs Urteil, der „die Fälle, in welchen die Berger und der Herzog das mehrere oder das mindere haben sollen, sehr übel auseinandergcsczt" nennt. Soweit die in dieser Strandordnung festgesetzten Teilungen verständlich sind, enthalten sie in dem Ausmaße der Bruchteile keine Härte. Aber durch den Mangel einer Anspruchfrist für den unbekannten Eigentlimer der geborgnen Güter werden sie hart. Geradezu verhängnisvoll wurde dieses Privilegium jedoch dadurch, daß es ein Schiff und seiue Ladung als verlassen und damit als strandfällig bezeichnete, wenn der Kaufmann, also der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter, nicht bei dem gestrandeten Schiffe oder dem strandtriftigen Gute war, mochte auch der Führer und die ganze Mannschaft des Schiffes am Leben und bei der Strandung und Bergung zugegen sein. Trotz diesem Mangel, der um so gefährlicher wurde, je mehr unter den Kaufleuten der Brauch, das Schiff zu begleiten, schwand, wurde das Privilegium ohne jede Änderung im Jahre 1587 von Herzog Friedrich dem Ältern und im Jahre 1638 von Herzog Friedrich dem Jüngern bestätigt. Und am 11. April 1695 erneuerte gar König Friedrich der Vierte von Dänemark den Insulanern das Privilegium auf Grund einer Abschrift, „weilten ihnen bey jüngsten trübeien Zeiten das OriAirml von Handen kommen."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/317>, abgerufen am 23.07.2024.