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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

mitgeteilte Deutung des Strandsegens ein und schließt seine Digression mit den
Worten: "So ist das Gebet Vernunft und Christenthum angemessen, und so
wird es selbst von den Insulanern, wenigstens dem vernünftigen Teil derselben
ausgelegt. Warum wollen wir Bewohner des festen Landes denn noch länger
fortfahren, ihnen einen so boshaften und unchristlichen Sinn anzudichten?"

Wie das Strandrecht auf der zu der Herrschaft Jever gehörenden Insel
Wcmgcroog gehandhabt wurde, habe ich nicht erfahren können. Daß die auf
den übrigen ostfriesischen Jnseln geltenden Grundsätze, besonders die Forderung
des Strandgntdrittels für die Berger, auch auf Waugeroog in Geltung waren,
ist bei dem die politische Trennung der Inseln überragenden Alter jener
Grundsätze anzunehmen. Schuback weiß von den Bewohnern Wangeroogs und
der benachbarten Inseln zu erzählen, daß sie beim Anblick eines auf ihrem
Vorlande mit der See ringenden Schiffes "als uns? als uns!" (alles uns!)
riefen. Auch Feltmcmn erzählt dieses von den Wangeroogern in seiner
Apologie des Strandrechts und begründet den Straudgutauteil des Landes¬
herrn mit der Mühe, die der Regierung daraus erwachse, daß sie die Berge¬
arbeit überwachen müsse, "damit die Berger nicht ^.U Höh spielen, wie die
Wanger-Ooger vor Zeiten, wenn sie ein Schiff stranden sahen." Nach dieser
Interjektion des Eigennutzes hieß in Ostfriesland ein Nimmersatt "All use."

Darf man nach dieser Erzählung schließen, so bemaß man auf Waugeroog
den Bergelohn und die Nekognition, die zu Schubacks Zeiten noch von den
gestrandeten Schiffen gefordert wurden, nicht zum Schaden der Berger. Doch
erzählt Schuback, der allerdings überhaupt mild urteilt, rühmend, daß 1736
durch die Milde des Fürsten die Rekognition den Eigentümern eines gestran¬
deten Schiffes geschenkt wurde, und daß ihm aus der neuern Zeit kein Fall
der Einziehung des landesherrlichen Anteils bekannt sei. So viel steht fest,
daß auch am Jeverschen Strande und auf Wangeroag der Boden für den
Flugsamen der Straudsegensage bereitet war. Und sie faßte auch auf dieser
Insel Fuß. Was Regierungsrat Crome 1793 von dem Gebete um Strand¬
segen auf Waugeroog erzählt, unterscheidet sich nur durch den Mangel des
Märchenzeichens "Es soll" von der normalen Formel der Straudsegensage:
"Es wurde sonst in den Kirchen von Jeverland, von dem Prediger, für einen
gesegneten Strand auf der Jusel Waugeroge, öffentlich auf der Kanzel ge¬
beten." Seine Quelle oder seinen Gewährsmann verschweigt auch er. W.Lüpkes
kritisiert in seinen Seemannssprücheu Cromes Behauptung scharf: "Diese An¬
gabe, wenigstens die übliche Auslegung des Berichteten, steht auf schwachen
Füßen. Wie sollte man in Jeverland dazu gekommen sein, in dem vermeintlichen
Sinn für einen gesegneten Strand auf der Insel Wangerooge gebetet zu haben?
Etwa, weil man sich mit den Insulanern in den Raub zu theilen gedachte oder
im Interesse des landesherrlichen Antheils? Das ist gewiß abzuweisen. Das
Gebet könnte wohl nur den Sinn der Fürbitte haben für die in jenen Zeiten so
gefährdete Insel, die um so näher lag, als viele frühere Jnselbewohner von
Wangerooge aufs Festland gezogen waren (vergl. Neu-Wangeroog bei Varel)
und Verwandte und Freunde auf der Insel zurückgelassen hatten."

Dieses Urteil wird durch eine Anzahl ehemals an der Nordseeküste üblicher


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

mitgeteilte Deutung des Strandsegens ein und schließt seine Digression mit den
Worten: „So ist das Gebet Vernunft und Christenthum angemessen, und so
wird es selbst von den Insulanern, wenigstens dem vernünftigen Teil derselben
ausgelegt. Warum wollen wir Bewohner des festen Landes denn noch länger
fortfahren, ihnen einen so boshaften und unchristlichen Sinn anzudichten?"

Wie das Strandrecht auf der zu der Herrschaft Jever gehörenden Insel
Wcmgcroog gehandhabt wurde, habe ich nicht erfahren können. Daß die auf
den übrigen ostfriesischen Jnseln geltenden Grundsätze, besonders die Forderung
des Strandgntdrittels für die Berger, auch auf Waugeroog in Geltung waren,
ist bei dem die politische Trennung der Inseln überragenden Alter jener
Grundsätze anzunehmen. Schuback weiß von den Bewohnern Wangeroogs und
der benachbarten Inseln zu erzählen, daß sie beim Anblick eines auf ihrem
Vorlande mit der See ringenden Schiffes „als uns? als uns!" (alles uns!)
riefen. Auch Feltmcmn erzählt dieses von den Wangeroogern in seiner
Apologie des Strandrechts und begründet den Straudgutauteil des Landes¬
herrn mit der Mühe, die der Regierung daraus erwachse, daß sie die Berge¬
arbeit überwachen müsse, „damit die Berger nicht ^.U Höh spielen, wie die
Wanger-Ooger vor Zeiten, wenn sie ein Schiff stranden sahen." Nach dieser
Interjektion des Eigennutzes hieß in Ostfriesland ein Nimmersatt „All use."

Darf man nach dieser Erzählung schließen, so bemaß man auf Waugeroog
den Bergelohn und die Nekognition, die zu Schubacks Zeiten noch von den
gestrandeten Schiffen gefordert wurden, nicht zum Schaden der Berger. Doch
erzählt Schuback, der allerdings überhaupt mild urteilt, rühmend, daß 1736
durch die Milde des Fürsten die Rekognition den Eigentümern eines gestran¬
deten Schiffes geschenkt wurde, und daß ihm aus der neuern Zeit kein Fall
der Einziehung des landesherrlichen Anteils bekannt sei. So viel steht fest,
daß auch am Jeverschen Strande und auf Wangeroag der Boden für den
Flugsamen der Straudsegensage bereitet war. Und sie faßte auch auf dieser
Insel Fuß. Was Regierungsrat Crome 1793 von dem Gebete um Strand¬
segen auf Waugeroog erzählt, unterscheidet sich nur durch den Mangel des
Märchenzeichens „Es soll" von der normalen Formel der Straudsegensage:
„Es wurde sonst in den Kirchen von Jeverland, von dem Prediger, für einen
gesegneten Strand auf der Jusel Waugeroge, öffentlich auf der Kanzel ge¬
beten." Seine Quelle oder seinen Gewährsmann verschweigt auch er. W.Lüpkes
kritisiert in seinen Seemannssprücheu Cromes Behauptung scharf: „Diese An¬
gabe, wenigstens die übliche Auslegung des Berichteten, steht auf schwachen
Füßen. Wie sollte man in Jeverland dazu gekommen sein, in dem vermeintlichen
Sinn für einen gesegneten Strand auf der Insel Wangerooge gebetet zu haben?
Etwa, weil man sich mit den Insulanern in den Raub zu theilen gedachte oder
im Interesse des landesherrlichen Antheils? Das ist gewiß abzuweisen. Das
Gebet könnte wohl nur den Sinn der Fürbitte haben für die in jenen Zeiten so
gefährdete Insel, die um so näher lag, als viele frühere Jnselbewohner von
Wangerooge aufs Festland gezogen waren (vergl. Neu-Wangeroog bei Varel)
und Verwandte und Freunde auf der Insel zurückgelassen hatten."

Dieses Urteil wird durch eine Anzahl ehemals an der Nordseeküste üblicher


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[0313] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste mitgeteilte Deutung des Strandsegens ein und schließt seine Digression mit den Worten: „So ist das Gebet Vernunft und Christenthum angemessen, und so wird es selbst von den Insulanern, wenigstens dem vernünftigen Teil derselben ausgelegt. Warum wollen wir Bewohner des festen Landes denn noch länger fortfahren, ihnen einen so boshaften und unchristlichen Sinn anzudichten?" Wie das Strandrecht auf der zu der Herrschaft Jever gehörenden Insel Wcmgcroog gehandhabt wurde, habe ich nicht erfahren können. Daß die auf den übrigen ostfriesischen Jnseln geltenden Grundsätze, besonders die Forderung des Strandgntdrittels für die Berger, auch auf Waugeroog in Geltung waren, ist bei dem die politische Trennung der Inseln überragenden Alter jener Grundsätze anzunehmen. Schuback weiß von den Bewohnern Wangeroogs und der benachbarten Inseln zu erzählen, daß sie beim Anblick eines auf ihrem Vorlande mit der See ringenden Schiffes „als uns? als uns!" (alles uns!) riefen. Auch Feltmcmn erzählt dieses von den Wangeroogern in seiner Apologie des Strandrechts und begründet den Straudgutauteil des Landes¬ herrn mit der Mühe, die der Regierung daraus erwachse, daß sie die Berge¬ arbeit überwachen müsse, „damit die Berger nicht ^.U Höh spielen, wie die Wanger-Ooger vor Zeiten, wenn sie ein Schiff stranden sahen." Nach dieser Interjektion des Eigennutzes hieß in Ostfriesland ein Nimmersatt „All use." Darf man nach dieser Erzählung schließen, so bemaß man auf Waugeroog den Bergelohn und die Nekognition, die zu Schubacks Zeiten noch von den gestrandeten Schiffen gefordert wurden, nicht zum Schaden der Berger. Doch erzählt Schuback, der allerdings überhaupt mild urteilt, rühmend, daß 1736 durch die Milde des Fürsten die Rekognition den Eigentümern eines gestran¬ deten Schiffes geschenkt wurde, und daß ihm aus der neuern Zeit kein Fall der Einziehung des landesherrlichen Anteils bekannt sei. So viel steht fest, daß auch am Jeverschen Strande und auf Wangeroag der Boden für den Flugsamen der Straudsegensage bereitet war. Und sie faßte auch auf dieser Insel Fuß. Was Regierungsrat Crome 1793 von dem Gebete um Strand¬ segen auf Waugeroog erzählt, unterscheidet sich nur durch den Mangel des Märchenzeichens „Es soll" von der normalen Formel der Straudsegensage: „Es wurde sonst in den Kirchen von Jeverland, von dem Prediger, für einen gesegneten Strand auf der Jusel Waugeroge, öffentlich auf der Kanzel ge¬ beten." Seine Quelle oder seinen Gewährsmann verschweigt auch er. W.Lüpkes kritisiert in seinen Seemannssprücheu Cromes Behauptung scharf: „Diese An¬ gabe, wenigstens die übliche Auslegung des Berichteten, steht auf schwachen Füßen. Wie sollte man in Jeverland dazu gekommen sein, in dem vermeintlichen Sinn für einen gesegneten Strand auf der Insel Wangerooge gebetet zu haben? Etwa, weil man sich mit den Insulanern in den Raub zu theilen gedachte oder im Interesse des landesherrlichen Antheils? Das ist gewiß abzuweisen. Das Gebet könnte wohl nur den Sinn der Fürbitte haben für die in jenen Zeiten so gefährdete Insel, die um so näher lag, als viele frühere Jnselbewohner von Wangerooge aufs Festland gezogen waren (vergl. Neu-Wangeroog bei Varel) und Verwandte und Freunde auf der Insel zurückgelassen hatten." Dieses Urteil wird durch eine Anzahl ehemals an der Nordseeküste üblicher

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/313>, abgerufen am 23.07.2024.