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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Lindrücke bei der Ausbildung von Regiernngsreferendaren

eine andre Behörde zuständig ist. In zwei großen Prozeßgesetzen ist die Zu¬
ständigkeit für streitige Prozeßscicheu von Reichs wegen übersichtlich und be¬
stimmt geregelt. Ganz anders bei den Verwaltungsbehörden. Nicht nur daß
sich das Publikum oft absichtlich sogleich an die Prvvinzialbehörde wendet und
die zunächst zuständige Unterbehörde -- oft gerade aus Furcht vor ihrer Sach-
und Personenkenntnis -- übergeht, nein, die Kompetenzfrage wird infolge der
gesetzlichen Lage immer wieder wie von selbst aufgeworfen. Durch eine kaum
übersehbare Fülle alter und neuer Gesetze ist das Gebiet der Wirksamkeit nicht
bloß für höhere und niedere Behörden, sondern auch für ganze Behördenreihen
nebeneinander bunt und mannigfaltig abgesteckt. Man denke an Regierung und
Generalkommissivn, Konsistorium und Regierung, Regierung und Bezirksaus¬
schuß, die staatlichen Selbstverwaltungsbehörden für die Veranlagung der ver-
schiednen Steuern und für die Heeresergänzung, an die Handels-, Hand¬
werks- und Landwirtschaftskammern. die sich in die Fondsverwaltung mit den
Staatsbehörden teilen, an die Organisation der Arbeiterversicherung, an die
Organe der Kommunalverwaltnng, denen heute die Erfüllung so vieler staat¬
licher Aufgaben obliegt. Welcher Laie könnte sich da noch mit völliger Sicher¬
heit zurechtfinden, und es ist nicht zu verwundern, wenn die Regierung fast
täglich Dienstsachen erhält, die eigentlich für eine andre Behörde bestimmt sind.
Nur ausnahmsweise wird man den Antragsteller ganz abweisen oder einfach
bloß auf den richtigen Weg verweisen, so wenn er den Rechtsweg einzuschlagen
hat; meist empfiehlt es sich, die Eingabe an die zuständige Behörde weiter¬
zugehen und ihren Verfasser kurz zu benachrichtigen. Hin und wieder wird man
die Weitergabe mit ein paar Bemerkungen begleiten, die späteres Schreibwerk
ersparen, mit einer Direktive, wenn es an eine Unterbehörde geht, und man
deren Entscheidung beeinflussen will. Wie vorsichtig man dabei meist vorgeht,
habe ich schon früher ausgeführt, und auch dann, wenn eine untere Behörde
geradezu fragt, ob man gegen eine von ihr beabsichtigte Entscheidung Bedenken
trügt, oder wenn sie vor einer Genehmigung aufragt, die sie selbst zu erteilen
hat. ist es für die Negierung etwas ganz andres, als wenn sie unmittelbar als
zuständige Behörde selbst zu entscheiden hat. Es kommt dann nicht darauf an,
ob man es selber gerade so machen würde, wie es die untere Behörde beab¬
sichtigt, sondern nur, ob deren Absicht auf wirklich wesentliche Bedenken stößt.
Oft wird man nur allgemein auf die wesentlichen Gesichtspunkte für die Amts¬
handlung hinweisen. Es ist etwas andres, andre im Bereiche ihrer verant¬
wortlichen Tätigkeit gewähren zu lassen, und etwas andres, selber unmittelbar
verantwortlich zu wirken oder ein verbindliches Muster für fremdes Wirken auf¬
zustellen. Denn mit der eiguen Verantwortung nimmt man der untergeordneten
Stelle nicht nur eine Last, sondern ans die Dauer anch Kraft, Kern und Selb¬
ständigkeit ihres Schaffens. Diese Grenzen bevormundender Fürsorge gelten,
wie gegenüber Unterbehörden, natürlich auch gegenüber Korporationen und
Vereinen, wenn sie eine Genehmigung nachzusuchen haben.

Die kurze Zeit der Ausbildung läßt es nur sparsam zu, dem Referendar
ein Bewußtsein von den allgemeine" Grundlagen seines künftigen Berufs ein¬
zuflößen. Bekämpfe muß die Neigung werden, gewisse Kräfte des öffentlichen


Lindrücke bei der Ausbildung von Regiernngsreferendaren

eine andre Behörde zuständig ist. In zwei großen Prozeßgesetzen ist die Zu¬
ständigkeit für streitige Prozeßscicheu von Reichs wegen übersichtlich und be¬
stimmt geregelt. Ganz anders bei den Verwaltungsbehörden. Nicht nur daß
sich das Publikum oft absichtlich sogleich an die Prvvinzialbehörde wendet und
die zunächst zuständige Unterbehörde — oft gerade aus Furcht vor ihrer Sach-
und Personenkenntnis — übergeht, nein, die Kompetenzfrage wird infolge der
gesetzlichen Lage immer wieder wie von selbst aufgeworfen. Durch eine kaum
übersehbare Fülle alter und neuer Gesetze ist das Gebiet der Wirksamkeit nicht
bloß für höhere und niedere Behörden, sondern auch für ganze Behördenreihen
nebeneinander bunt und mannigfaltig abgesteckt. Man denke an Regierung und
Generalkommissivn, Konsistorium und Regierung, Regierung und Bezirksaus¬
schuß, die staatlichen Selbstverwaltungsbehörden für die Veranlagung der ver-
schiednen Steuern und für die Heeresergänzung, an die Handels-, Hand¬
werks- und Landwirtschaftskammern. die sich in die Fondsverwaltung mit den
Staatsbehörden teilen, an die Organisation der Arbeiterversicherung, an die
Organe der Kommunalverwaltnng, denen heute die Erfüllung so vieler staat¬
licher Aufgaben obliegt. Welcher Laie könnte sich da noch mit völliger Sicher¬
heit zurechtfinden, und es ist nicht zu verwundern, wenn die Regierung fast
täglich Dienstsachen erhält, die eigentlich für eine andre Behörde bestimmt sind.
Nur ausnahmsweise wird man den Antragsteller ganz abweisen oder einfach
bloß auf den richtigen Weg verweisen, so wenn er den Rechtsweg einzuschlagen
hat; meist empfiehlt es sich, die Eingabe an die zuständige Behörde weiter¬
zugehen und ihren Verfasser kurz zu benachrichtigen. Hin und wieder wird man
die Weitergabe mit ein paar Bemerkungen begleiten, die späteres Schreibwerk
ersparen, mit einer Direktive, wenn es an eine Unterbehörde geht, und man
deren Entscheidung beeinflussen will. Wie vorsichtig man dabei meist vorgeht,
habe ich schon früher ausgeführt, und auch dann, wenn eine untere Behörde
geradezu fragt, ob man gegen eine von ihr beabsichtigte Entscheidung Bedenken
trügt, oder wenn sie vor einer Genehmigung aufragt, die sie selbst zu erteilen
hat. ist es für die Negierung etwas ganz andres, als wenn sie unmittelbar als
zuständige Behörde selbst zu entscheiden hat. Es kommt dann nicht darauf an,
ob man es selber gerade so machen würde, wie es die untere Behörde beab¬
sichtigt, sondern nur, ob deren Absicht auf wirklich wesentliche Bedenken stößt.
Oft wird man nur allgemein auf die wesentlichen Gesichtspunkte für die Amts¬
handlung hinweisen. Es ist etwas andres, andre im Bereiche ihrer verant¬
wortlichen Tätigkeit gewähren zu lassen, und etwas andres, selber unmittelbar
verantwortlich zu wirken oder ein verbindliches Muster für fremdes Wirken auf¬
zustellen. Denn mit der eiguen Verantwortung nimmt man der untergeordneten
Stelle nicht nur eine Last, sondern ans die Dauer anch Kraft, Kern und Selb¬
ständigkeit ihres Schaffens. Diese Grenzen bevormundender Fürsorge gelten,
wie gegenüber Unterbehörden, natürlich auch gegenüber Korporationen und
Vereinen, wenn sie eine Genehmigung nachzusuchen haben.

Die kurze Zeit der Ausbildung läßt es nur sparsam zu, dem Referendar
ein Bewußtsein von den allgemeine» Grundlagen seines künftigen Berufs ein¬
zuflößen. Bekämpfe muß die Neigung werden, gewisse Kräfte des öffentlichen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/265>, abgerufen am 23.07.2024.