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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Stellung unsrer Sanitätsoffiziere

arzt der Armee (Generalleutnant oder Generalmajor) erteilt drei Monate Urlaub,
der Korpsarzt (Oberst) einen Monat, der Divisionsarzt (Oberstleutnant) sieben
Tage, der Regimentsarzt (Major) vierzehn Tage.

Hieraus ist der Widerspruch erkennbar, der darin liegt, daß der im Range
höher stehende Divisionsarzt eine niedrigere Befugnis hat als der im Range
niedriger stehende Regimentsarzt. Ein Austausch beider Kompetenzen entspräche
dem militärischen Bedürfnis. Unter die Diszipliuarstrafgewalt der ärztlichen
Vorgesetzten fallen "alle gegen ihre Autorität begangnen Vergehn, ingleichen
die Verstöße gegen Vorschriften, die für den Dienst der Krankenpflege gegeben
sind." Diese Strafgewalt erstreckt sich auf die Sanitätsoffiziere und auf das
Sanitätsuuterpersonal. lind zwar hat der Generalstabsazt der Armee die
Disziplinarstrafgewalt eines Divisionskommandeurs, der Korpsarzt die des
Regimentskommandeurs, der Divisionsarzt die eines nicht selbständigen Bataillons¬
kommandeurs. Diese drei militärärztlichen Vorgesetzten sind befugt, sowohl
die Sanitätsoffiziere wie das Sanitätsunterpersonal ihres Dienstbereichs mit
Disziplinarstrafen zu belegen. Der Chefarzt eines Lazaretts hat die Disziplinar¬
strafgewalt eines nicht detachierten Kompagniechefs doch nur gegenüber dem
Samtätsuuterpersonal. Es hat also weder der Regiments- noch der Bataillons¬
arzt irgendwelche Disziplinarstrafgewalt, die Chefärzte der Lazarette, gleichviel
welchen Rang sie bekleiden, nur gegenüber dem Sanitütsunterpersoual die geringe
Disziplinarstrafgewalt des Kompagniechefs.

Eine Erweiterung der bisherigen Disziplinarstrafgewalt der militärärztlichcn
Vorgesetzten in folgenden Richtungen scheint der Billigkeit zu entsprechen. Zu¬
nächst müßte den Regiments- und den Bataillonsärzten die ihrem Rang ent¬
sprechende Disziplinarstrafgcwalt verliehen werden. Die Diszipliuarstrafgewalt
der militärürztlichen höhern Vorgesetzten wäre allgemein auch auf die unter sie
gestellten Sanitätsoffiziere auszudehnen. Die Chefärzte der Lazarette müßten
eine ihrem Rang entsprechende Disziplinarstrafgewalt erhalten.

Zur Hebung des militärischen Ansehens des Sanitntsoffizierkorps und zur
Kräftigung der Disziplin würde es beitragen, wenn ihm eine Erweiterung des
Rechts auf Ehrenbezeugungen eingeräumt würde, wie es andre Armeen ihren
Sanitätsoffizieren schon längst zugestanden haben. Es ist nicht klar, aus welchen
Gründen das diszipliuär unter die Sanitätsoffiziere gestellte Sanitätsuuterper¬
sonal von der Verpflichtung enthoben ist, vor ihrem militärärztlichen Vorgesetzten
Front zu machen, ein Horreur, 'das gewissermaßen das persönliche Verhältnis
des Untergebnen zu seinem direkten Vorgesetzten bekundet. Auch dein Sanitäts¬
offizier in Generalsrang gebührte von den Wachen dieselbe Ehrenbezeugung wie
dem General. Geschlossene Abteilungen sollten dem Sanitätsoffizier gegenüber
zu denselben Ehrenbezeugungen verpflichtet sein wie dem Frontoffizier. Es
mögen wohl dein Unbeteiligten die hier erhobnen Forderungen als nebensächlich
erscheinen. Wer aber aus eigner Erfahrung die Verhältnisse im Heere kennt,
wird andrer Meinung sein. Gerade solche scheinbaren Äußerlichkeiten haben für
den Stand großen Wert. Nach ihnen wird von der Allgemeinheit seine Be¬
deutung beimessen.

Was nun die Erfüllung ihrer Ansprüche anlangt, so sind die Sanität^


Grenzboten I V 1904 2g
Die Stellung unsrer Sanitätsoffiziere

arzt der Armee (Generalleutnant oder Generalmajor) erteilt drei Monate Urlaub,
der Korpsarzt (Oberst) einen Monat, der Divisionsarzt (Oberstleutnant) sieben
Tage, der Regimentsarzt (Major) vierzehn Tage.

Hieraus ist der Widerspruch erkennbar, der darin liegt, daß der im Range
höher stehende Divisionsarzt eine niedrigere Befugnis hat als der im Range
niedriger stehende Regimentsarzt. Ein Austausch beider Kompetenzen entspräche
dem militärischen Bedürfnis. Unter die Diszipliuarstrafgewalt der ärztlichen
Vorgesetzten fallen „alle gegen ihre Autorität begangnen Vergehn, ingleichen
die Verstöße gegen Vorschriften, die für den Dienst der Krankenpflege gegeben
sind." Diese Strafgewalt erstreckt sich auf die Sanitätsoffiziere und auf das
Sanitätsuuterpersonal. lind zwar hat der Generalstabsazt der Armee die
Disziplinarstrafgewalt eines Divisionskommandeurs, der Korpsarzt die des
Regimentskommandeurs, der Divisionsarzt die eines nicht selbständigen Bataillons¬
kommandeurs. Diese drei militärärztlichen Vorgesetzten sind befugt, sowohl
die Sanitätsoffiziere wie das Sanitätsunterpersonal ihres Dienstbereichs mit
Disziplinarstrafen zu belegen. Der Chefarzt eines Lazaretts hat die Disziplinar¬
strafgewalt eines nicht detachierten Kompagniechefs doch nur gegenüber dem
Samtätsuuterpersonal. Es hat also weder der Regiments- noch der Bataillons¬
arzt irgendwelche Disziplinarstrafgewalt, die Chefärzte der Lazarette, gleichviel
welchen Rang sie bekleiden, nur gegenüber dem Sanitütsunterpersoual die geringe
Disziplinarstrafgewalt des Kompagniechefs.

Eine Erweiterung der bisherigen Disziplinarstrafgewalt der militärärztlichcn
Vorgesetzten in folgenden Richtungen scheint der Billigkeit zu entsprechen. Zu¬
nächst müßte den Regiments- und den Bataillonsärzten die ihrem Rang ent¬
sprechende Disziplinarstrafgcwalt verliehen werden. Die Diszipliuarstrafgewalt
der militärürztlichen höhern Vorgesetzten wäre allgemein auch auf die unter sie
gestellten Sanitätsoffiziere auszudehnen. Die Chefärzte der Lazarette müßten
eine ihrem Rang entsprechende Disziplinarstrafgewalt erhalten.

Zur Hebung des militärischen Ansehens des Sanitntsoffizierkorps und zur
Kräftigung der Disziplin würde es beitragen, wenn ihm eine Erweiterung des
Rechts auf Ehrenbezeugungen eingeräumt würde, wie es andre Armeen ihren
Sanitätsoffizieren schon längst zugestanden haben. Es ist nicht klar, aus welchen
Gründen das diszipliuär unter die Sanitätsoffiziere gestellte Sanitätsuuterper¬
sonal von der Verpflichtung enthoben ist, vor ihrem militärärztlichen Vorgesetzten
Front zu machen, ein Horreur, 'das gewissermaßen das persönliche Verhältnis
des Untergebnen zu seinem direkten Vorgesetzten bekundet. Auch dein Sanitäts¬
offizier in Generalsrang gebührte von den Wachen dieselbe Ehrenbezeugung wie
dem General. Geschlossene Abteilungen sollten dem Sanitätsoffizier gegenüber
zu denselben Ehrenbezeugungen verpflichtet sein wie dem Frontoffizier. Es
mögen wohl dein Unbeteiligten die hier erhobnen Forderungen als nebensächlich
erscheinen. Wer aber aus eigner Erfahrung die Verhältnisse im Heere kennt,
wird andrer Meinung sein. Gerade solche scheinbaren Äußerlichkeiten haben für
den Stand großen Wert. Nach ihnen wird von der Allgemeinheit seine Be¬
deutung beimessen.

Was nun die Erfüllung ihrer Ansprüche anlangt, so sind die Sanität^


Grenzboten I V 1904 2g
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[0219] Die Stellung unsrer Sanitätsoffiziere arzt der Armee (Generalleutnant oder Generalmajor) erteilt drei Monate Urlaub, der Korpsarzt (Oberst) einen Monat, der Divisionsarzt (Oberstleutnant) sieben Tage, der Regimentsarzt (Major) vierzehn Tage. Hieraus ist der Widerspruch erkennbar, der darin liegt, daß der im Range höher stehende Divisionsarzt eine niedrigere Befugnis hat als der im Range niedriger stehende Regimentsarzt. Ein Austausch beider Kompetenzen entspräche dem militärischen Bedürfnis. Unter die Diszipliuarstrafgewalt der ärztlichen Vorgesetzten fallen „alle gegen ihre Autorität begangnen Vergehn, ingleichen die Verstöße gegen Vorschriften, die für den Dienst der Krankenpflege gegeben sind." Diese Strafgewalt erstreckt sich auf die Sanitätsoffiziere und auf das Sanitätsuuterpersonal. lind zwar hat der Generalstabsazt der Armee die Disziplinarstrafgewalt eines Divisionskommandeurs, der Korpsarzt die des Regimentskommandeurs, der Divisionsarzt die eines nicht selbständigen Bataillons¬ kommandeurs. Diese drei militärärztlichen Vorgesetzten sind befugt, sowohl die Sanitätsoffiziere wie das Sanitätsunterpersonal ihres Dienstbereichs mit Disziplinarstrafen zu belegen. Der Chefarzt eines Lazaretts hat die Disziplinar¬ strafgewalt eines nicht detachierten Kompagniechefs doch nur gegenüber dem Samtätsuuterpersonal. Es hat also weder der Regiments- noch der Bataillons¬ arzt irgendwelche Disziplinarstrafgewalt, die Chefärzte der Lazarette, gleichviel welchen Rang sie bekleiden, nur gegenüber dem Sanitütsunterpersoual die geringe Disziplinarstrafgewalt des Kompagniechefs. Eine Erweiterung der bisherigen Disziplinarstrafgewalt der militärärztlichcn Vorgesetzten in folgenden Richtungen scheint der Billigkeit zu entsprechen. Zu¬ nächst müßte den Regiments- und den Bataillonsärzten die ihrem Rang ent¬ sprechende Disziplinarstrafgcwalt verliehen werden. Die Diszipliuarstrafgewalt der militärürztlichen höhern Vorgesetzten wäre allgemein auch auf die unter sie gestellten Sanitätsoffiziere auszudehnen. Die Chefärzte der Lazarette müßten eine ihrem Rang entsprechende Disziplinarstrafgewalt erhalten. Zur Hebung des militärischen Ansehens des Sanitntsoffizierkorps und zur Kräftigung der Disziplin würde es beitragen, wenn ihm eine Erweiterung des Rechts auf Ehrenbezeugungen eingeräumt würde, wie es andre Armeen ihren Sanitätsoffizieren schon längst zugestanden haben. Es ist nicht klar, aus welchen Gründen das diszipliuär unter die Sanitätsoffiziere gestellte Sanitätsuuterper¬ sonal von der Verpflichtung enthoben ist, vor ihrem militärärztlichen Vorgesetzten Front zu machen, ein Horreur, 'das gewissermaßen das persönliche Verhältnis des Untergebnen zu seinem direkten Vorgesetzten bekundet. Auch dein Sanitäts¬ offizier in Generalsrang gebührte von den Wachen dieselbe Ehrenbezeugung wie dem General. Geschlossene Abteilungen sollten dem Sanitätsoffizier gegenüber zu denselben Ehrenbezeugungen verpflichtet sein wie dem Frontoffizier. Es mögen wohl dein Unbeteiligten die hier erhobnen Forderungen als nebensächlich erscheinen. Wer aber aus eigner Erfahrung die Verhältnisse im Heere kennt, wird andrer Meinung sein. Gerade solche scheinbaren Äußerlichkeiten haben für den Stand großen Wert. Nach ihnen wird von der Allgemeinheit seine Be¬ deutung beimessen. Was nun die Erfüllung ihrer Ansprüche anlangt, so sind die Sanität^ Grenzboten I V 1904 2g

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/219>, abgerufen am 23.07.2024.