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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Stellung unsrer Sanitätsoffiziere

431 Hauptmannstellen, 393 Oberleutnantstellen, 500 Lcutncmtstellen. Von den
18 in Oberststellungen aber erhalten nur 9 einen dieser Stellungen entsprechenden
Gehalt von 7800 Mark, 9 andre müssen sich mit 7200 Mark begnügen.
Während sämtliche Majors als Bataillonskommandeure jährlich 6000 Mark
Gehalt erhalten, haben die Sanitätsoffiziere von entsprechendem Rang nur zur
Hülste 5850 Mark, zur andern Hälfte 5400 Mark jährlichen Gehalt.

Es ist ferner einleuchtend, daß ungünstige Beförderungsverhaltnisse auf die
wirtschaftliche Stellung einer Berufsklasse einwirken müssen. Wie steht es aber
mit dem Avancement im Sanitätskorps? Auf etwa 1700 Sanitätsoffiziere
fällt nur eine einzige Generalstelle. Auf etwa 1650 fallen nur 18 Oberst-
stellen. Auf etwa 1550 Sanitntsoffiziere nur 37 Obcrstleutuantstellen; mit
dem Generaloberarzt im Rang eines Oberstleutnants fängt aber erst die höhere
Laufbahn im Sanitätskorps an, und ebenso die volle Zulünglichkeit der Pension.
Eine Gleichstellung der Sanitätsoffiziere könnte man durch die nachfolgend
skizzierten Änderungen des Etats erreichen, wobei wir bemerken, daß die durch
sie hervorgernfne Mehrbelastung des Etats etwa 300000 Mark jährlich be¬
tragen würde.

Der an der Spitze des Sanitätskorps stehende Chef dürfte entsprechend
der Bedeutung der unter ihn gestellten Institution für die gesamte Armee An¬
spruch ans den Rang und die Gebührnisse eines kommandierender Generals,
auch nach Analogie andrer Chefs, zum Beispiel der des Ingenieur- und des
Pivnicrkorps und der Landgendarmerie, erheben können. Einige Generalleutnant¬
stellen müßten zur Unterstützung des Chefs in der Leitung und in der Inspektion
der Sanitätsanstaltcn eingerichtet werden. Die jetzt vorhandnen 18 Oberst-
steilen, die meist die als Korpsärzte wirkenden Generalärzte einnehmen, müßten
in Gcueralmajorstellcn mit entsprechendem Gehalt verwandelt werden, ebenso
wenigstens die Hälfte der Stellen der Divisionsärzte, die zurzeit von Geueml-
vberärzten mit dem Rang eines Oberstleutnants besetzt sind, in Oberststelleu.
Die übrigen Divisionsärzte sind, was ihre Gebührnisse anlangt, den Oberst¬
leutnants gleichzustellen. sämtlichen Sanitätsoffizieren in Majorstcllen (Ober¬
stabsärzten) ist der volle Bataillonskommandeurgehalt zu bewilligen; die Gehalts¬
stufen, wie sie bisher innerhalb des Gehalts der Oberstabsärzte beliebt wurde",
müssen in der Zukunft wegfallen. Hinzugefügt sei uoch, daß sämtliche freie
Oberarztstellen durch Beförderung von Assistenzärzten besetzt gehalten werden
müßten, damit diese möglichst schnell den höhern Gehalt erreichen.

Mit der Erfüllung dieser hier bezeichneten Wünsche wäre die ökonomische
und die rangmäßige Gleichstellung der Sanitätsoffiziere mit ihren Kameraden
von der Waffe nach Möglichkeit erreicht.

Unabhängig von dem hier vorgeschlagnen Ausbau bedürfen die speziellen
Rechte und Gerechtsame der Sanitätsoffiziere, die mit ihrer Dienststellung zu¬
sammenhängen, einer bessern Regelung. Dies betrifft vornehmlich die Befugnis
zur Urlaubserteilung, die Disziplinarstrafgewalt und das Recht auf Ehren¬
bezeugungen.

Die Befugnisse der Sanitätsoffiziere, den unter sie gestellten Sanitäts¬
offizieren Urlaub zu bewilligen, ist bisher wie folgt geregelt: der Generalstabs-


Die Stellung unsrer Sanitätsoffiziere

431 Hauptmannstellen, 393 Oberleutnantstellen, 500 Lcutncmtstellen. Von den
18 in Oberststellungen aber erhalten nur 9 einen dieser Stellungen entsprechenden
Gehalt von 7800 Mark, 9 andre müssen sich mit 7200 Mark begnügen.
Während sämtliche Majors als Bataillonskommandeure jährlich 6000 Mark
Gehalt erhalten, haben die Sanitätsoffiziere von entsprechendem Rang nur zur
Hülste 5850 Mark, zur andern Hälfte 5400 Mark jährlichen Gehalt.

Es ist ferner einleuchtend, daß ungünstige Beförderungsverhaltnisse auf die
wirtschaftliche Stellung einer Berufsklasse einwirken müssen. Wie steht es aber
mit dem Avancement im Sanitätskorps? Auf etwa 1700 Sanitätsoffiziere
fällt nur eine einzige Generalstelle. Auf etwa 1650 fallen nur 18 Oberst-
stellen. Auf etwa 1550 Sanitntsoffiziere nur 37 Obcrstleutuantstellen; mit
dem Generaloberarzt im Rang eines Oberstleutnants fängt aber erst die höhere
Laufbahn im Sanitätskorps an, und ebenso die volle Zulünglichkeit der Pension.
Eine Gleichstellung der Sanitätsoffiziere könnte man durch die nachfolgend
skizzierten Änderungen des Etats erreichen, wobei wir bemerken, daß die durch
sie hervorgernfne Mehrbelastung des Etats etwa 300000 Mark jährlich be¬
tragen würde.

Der an der Spitze des Sanitätskorps stehende Chef dürfte entsprechend
der Bedeutung der unter ihn gestellten Institution für die gesamte Armee An¬
spruch ans den Rang und die Gebührnisse eines kommandierender Generals,
auch nach Analogie andrer Chefs, zum Beispiel der des Ingenieur- und des
Pivnicrkorps und der Landgendarmerie, erheben können. Einige Generalleutnant¬
stellen müßten zur Unterstützung des Chefs in der Leitung und in der Inspektion
der Sanitätsanstaltcn eingerichtet werden. Die jetzt vorhandnen 18 Oberst-
steilen, die meist die als Korpsärzte wirkenden Generalärzte einnehmen, müßten
in Gcueralmajorstellcn mit entsprechendem Gehalt verwandelt werden, ebenso
wenigstens die Hälfte der Stellen der Divisionsärzte, die zurzeit von Geueml-
vberärzten mit dem Rang eines Oberstleutnants besetzt sind, in Oberststelleu.
Die übrigen Divisionsärzte sind, was ihre Gebührnisse anlangt, den Oberst¬
leutnants gleichzustellen. sämtlichen Sanitätsoffizieren in Majorstcllen (Ober¬
stabsärzten) ist der volle Bataillonskommandeurgehalt zu bewilligen; die Gehalts¬
stufen, wie sie bisher innerhalb des Gehalts der Oberstabsärzte beliebt wurde»,
müssen in der Zukunft wegfallen. Hinzugefügt sei uoch, daß sämtliche freie
Oberarztstellen durch Beförderung von Assistenzärzten besetzt gehalten werden
müßten, damit diese möglichst schnell den höhern Gehalt erreichen.

Mit der Erfüllung dieser hier bezeichneten Wünsche wäre die ökonomische
und die rangmäßige Gleichstellung der Sanitätsoffiziere mit ihren Kameraden
von der Waffe nach Möglichkeit erreicht.

Unabhängig von dem hier vorgeschlagnen Ausbau bedürfen die speziellen
Rechte und Gerechtsame der Sanitätsoffiziere, die mit ihrer Dienststellung zu¬
sammenhängen, einer bessern Regelung. Dies betrifft vornehmlich die Befugnis
zur Urlaubserteilung, die Disziplinarstrafgewalt und das Recht auf Ehren¬
bezeugungen.

Die Befugnisse der Sanitätsoffiziere, den unter sie gestellten Sanitäts¬
offizieren Urlaub zu bewilligen, ist bisher wie folgt geregelt: der Generalstabs-


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[0218] Die Stellung unsrer Sanitätsoffiziere 431 Hauptmannstellen, 393 Oberleutnantstellen, 500 Lcutncmtstellen. Von den 18 in Oberststellungen aber erhalten nur 9 einen dieser Stellungen entsprechenden Gehalt von 7800 Mark, 9 andre müssen sich mit 7200 Mark begnügen. Während sämtliche Majors als Bataillonskommandeure jährlich 6000 Mark Gehalt erhalten, haben die Sanitätsoffiziere von entsprechendem Rang nur zur Hülste 5850 Mark, zur andern Hälfte 5400 Mark jährlichen Gehalt. Es ist ferner einleuchtend, daß ungünstige Beförderungsverhaltnisse auf die wirtschaftliche Stellung einer Berufsklasse einwirken müssen. Wie steht es aber mit dem Avancement im Sanitätskorps? Auf etwa 1700 Sanitätsoffiziere fällt nur eine einzige Generalstelle. Auf etwa 1650 fallen nur 18 Oberst- stellen. Auf etwa 1550 Sanitntsoffiziere nur 37 Obcrstleutuantstellen; mit dem Generaloberarzt im Rang eines Oberstleutnants fängt aber erst die höhere Laufbahn im Sanitätskorps an, und ebenso die volle Zulünglichkeit der Pension. Eine Gleichstellung der Sanitätsoffiziere könnte man durch die nachfolgend skizzierten Änderungen des Etats erreichen, wobei wir bemerken, daß die durch sie hervorgernfne Mehrbelastung des Etats etwa 300000 Mark jährlich be¬ tragen würde. Der an der Spitze des Sanitätskorps stehende Chef dürfte entsprechend der Bedeutung der unter ihn gestellten Institution für die gesamte Armee An¬ spruch ans den Rang und die Gebührnisse eines kommandierender Generals, auch nach Analogie andrer Chefs, zum Beispiel der des Ingenieur- und des Pivnicrkorps und der Landgendarmerie, erheben können. Einige Generalleutnant¬ stellen müßten zur Unterstützung des Chefs in der Leitung und in der Inspektion der Sanitätsanstaltcn eingerichtet werden. Die jetzt vorhandnen 18 Oberst- steilen, die meist die als Korpsärzte wirkenden Generalärzte einnehmen, müßten in Gcueralmajorstellcn mit entsprechendem Gehalt verwandelt werden, ebenso wenigstens die Hälfte der Stellen der Divisionsärzte, die zurzeit von Geueml- vberärzten mit dem Rang eines Oberstleutnants besetzt sind, in Oberststelleu. Die übrigen Divisionsärzte sind, was ihre Gebührnisse anlangt, den Oberst¬ leutnants gleichzustellen. sämtlichen Sanitätsoffizieren in Majorstcllen (Ober¬ stabsärzten) ist der volle Bataillonskommandeurgehalt zu bewilligen; die Gehalts¬ stufen, wie sie bisher innerhalb des Gehalts der Oberstabsärzte beliebt wurde», müssen in der Zukunft wegfallen. Hinzugefügt sei uoch, daß sämtliche freie Oberarztstellen durch Beförderung von Assistenzärzten besetzt gehalten werden müßten, damit diese möglichst schnell den höhern Gehalt erreichen. Mit der Erfüllung dieser hier bezeichneten Wünsche wäre die ökonomische und die rangmäßige Gleichstellung der Sanitätsoffiziere mit ihren Kameraden von der Waffe nach Möglichkeit erreicht. Unabhängig von dem hier vorgeschlagnen Ausbau bedürfen die speziellen Rechte und Gerechtsame der Sanitätsoffiziere, die mit ihrer Dienststellung zu¬ sammenhängen, einer bessern Regelung. Dies betrifft vornehmlich die Befugnis zur Urlaubserteilung, die Disziplinarstrafgewalt und das Recht auf Ehren¬ bezeugungen. Die Befugnisse der Sanitätsoffiziere, den unter sie gestellten Sanitäts¬ offizieren Urlaub zu bewilligen, ist bisher wie folgt geregelt: der Generalstabs-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/218>, abgerufen am 23.07.2024.