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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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?le Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

und Leben ankommt, bey Strandungen nicht so ernstlich zugreiffen auch Menschen
und Waaren retten werden. Und obgleich der Insulaner Pflicht mit sich führet,
in Schiffbruchs- und Strandungs-Füllen uach Möglichkeit zu bergen; se> ist
doch leicht zu ermessen, was in Gefahr und Nothfällen, worin die äußerste
Kräfte anzuspannen sind, unter der Aufsicht eines Vogts an einem öfters nicht
abzusehenden sich weit "zxtenäirenden Strand mit unwilligen Arbeitern und
Helfern zu salviren stehe."

Als im Spätherbst 1744 Ostfriesland unter die preußische Regierung kam,
wurde zwar, vermutlich um die Assimilation des neuen Laudesteils uicht zu
erschweren, uicht sofort die treffliche, seit 1743 auch am pommerschen Strande
geltende Strandungs - Ordnung für das Königreich Preussen vom 10. No¬
vember 1728 eingeführt, doch wurde der harte ostfriesische Strandbrauch ge¬
mildert. Das Strandgut wurde auch jetzt noch in drei Teile geteilt, aber der
Begriff der Strandfälligkeit wurde eingeschränkt. Die Güter eines Schiffes,
das wieder flott wurde, galten nicht als strandfällig. Die Insulaner erhielte"?
für ihre Vemühuugeu um ein solches Schiff nur einen von der Regierung be¬
messenen Bergelohn. Der Grundsatz, von dem die preußische Verwaltung ge¬
leitet wurde, geht aus einem 1760 erfolgten, den Anspruch der Insulaner auf
das Drittel des Strandguts in imwr^ zurückweisenden Bescheid der ostfriesischen
Krieges- und Domainen-Cammer hervor. Es heißt darin, "daß die Insulaner
nie ein Recht hätten, ?, in iwwr-r zu xru.se6mairen; der gemachte g-e-vorä auch
gantz billig sei, zumahl S- (?) K. Maj. das Strand-Recht überhaupt nicht nach
der äussersten Lixorir, anßgeübt wissen wollen." Gewöhnlich teilte die Ne¬
gierung die Summe, womit der Mandatar der Eigentümer die Güter auflöste,
mit den Bergern. Die Ansprüche der Insulaner auf ein Drittel des Strand¬
gutes und besonders auf ein Drittel in imwra wurden regelmäßig zurückge¬
wiesen. Wollten sie sich uicht zufriedengeben, so wurde ihnen angedroht, daß
sie ein Kommando auf ihre Kosten zum Gehorsam bringen solle. Die Strnnd-
vögte auf den Inseln waren den Insulanern gegenüber machtlos und konnten
den Fiskus uicht vor Schaden schützen. Traf einer die Insulaner bei Strand¬
diebstühlen, oder faud er bei Visitationen Strandgut in ihren Häusern, so be¬
gegneten sie seiner Aufforderung, das Gut abzuliefern, mi't Hohn und Drohungen.
Sie zogen die Glocke, riefen dadurch die Gemeine zusammen und verteilten die
"Strandportionen." Und wer wollte ihnen nachweisen, daß das verteilte Gut
nicht aus einer Tiefe von zehn Faden geborgen sei? Nach der Strandungs-
vrdnnng des Fürsten Georg Albrecht vom 11. Februar 1728 war aus solcher
Tiefe geborgnes Strandgut freies Eigentum der Berger, wenn die Eigentümer
es nicht zurückforderten. Diese "Verordnung wegen der Strandungen und ge¬
strandeten Güster auf der Insul Mök, vom 11. ^for. 1728" vertritt mit trost¬
loser Nüchternheit das fiskalische Interesse. Die Begriffe Retten und Menschen¬
leben kommen darin nicht vor, es ist nur von der Bergung gestrandeter Güter
die Rede. Eine Bergleichung der ostfriesischen, zunächst für Juist bestimmten,
doch wohl auch auf den übrigen Inseln geltenden Strandungsordnung mit der
nur neun Monate jüngern preußischen beleuchtet den Kultnrunterschicd, der die
ostfriesische und die preußische Regierung im Jahre 1728 trennte.


?le Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

und Leben ankommt, bey Strandungen nicht so ernstlich zugreiffen auch Menschen
und Waaren retten werden. Und obgleich der Insulaner Pflicht mit sich führet,
in Schiffbruchs- und Strandungs-Füllen uach Möglichkeit zu bergen; se> ist
doch leicht zu ermessen, was in Gefahr und Nothfällen, worin die äußerste
Kräfte anzuspannen sind, unter der Aufsicht eines Vogts an einem öfters nicht
abzusehenden sich weit «zxtenäirenden Strand mit unwilligen Arbeitern und
Helfern zu salviren stehe."

Als im Spätherbst 1744 Ostfriesland unter die preußische Regierung kam,
wurde zwar, vermutlich um die Assimilation des neuen Laudesteils uicht zu
erschweren, uicht sofort die treffliche, seit 1743 auch am pommerschen Strande
geltende Strandungs - Ordnung für das Königreich Preussen vom 10. No¬
vember 1728 eingeführt, doch wurde der harte ostfriesische Strandbrauch ge¬
mildert. Das Strandgut wurde auch jetzt noch in drei Teile geteilt, aber der
Begriff der Strandfälligkeit wurde eingeschränkt. Die Güter eines Schiffes,
das wieder flott wurde, galten nicht als strandfällig. Die Insulaner erhielte«?
für ihre Vemühuugeu um ein solches Schiff nur einen von der Regierung be¬
messenen Bergelohn. Der Grundsatz, von dem die preußische Verwaltung ge¬
leitet wurde, geht aus einem 1760 erfolgten, den Anspruch der Insulaner auf
das Drittel des Strandguts in imwr^ zurückweisenden Bescheid der ostfriesischen
Krieges- und Domainen-Cammer hervor. Es heißt darin, „daß die Insulaner
nie ein Recht hätten, ?, in iwwr-r zu xru.se6mairen; der gemachte g-e-vorä auch
gantz billig sei, zumahl S- (?) K. Maj. das Strand-Recht überhaupt nicht nach
der äussersten Lixorir, anßgeübt wissen wollen." Gewöhnlich teilte die Ne¬
gierung die Summe, womit der Mandatar der Eigentümer die Güter auflöste,
mit den Bergern. Die Ansprüche der Insulaner auf ein Drittel des Strand¬
gutes und besonders auf ein Drittel in imwra wurden regelmäßig zurückge¬
wiesen. Wollten sie sich uicht zufriedengeben, so wurde ihnen angedroht, daß
sie ein Kommando auf ihre Kosten zum Gehorsam bringen solle. Die Strnnd-
vögte auf den Inseln waren den Insulanern gegenüber machtlos und konnten
den Fiskus uicht vor Schaden schützen. Traf einer die Insulaner bei Strand¬
diebstühlen, oder faud er bei Visitationen Strandgut in ihren Häusern, so be¬
gegneten sie seiner Aufforderung, das Gut abzuliefern, mi't Hohn und Drohungen.
Sie zogen die Glocke, riefen dadurch die Gemeine zusammen und verteilten die
„Strandportionen." Und wer wollte ihnen nachweisen, daß das verteilte Gut
nicht aus einer Tiefe von zehn Faden geborgen sei? Nach der Strandungs-
vrdnnng des Fürsten Georg Albrecht vom 11. Februar 1728 war aus solcher
Tiefe geborgnes Strandgut freies Eigentum der Berger, wenn die Eigentümer
es nicht zurückforderten. Diese „Verordnung wegen der Strandungen und ge¬
strandeten Güster auf der Insul Mök, vom 11. ^for. 1728" vertritt mit trost¬
loser Nüchternheit das fiskalische Interesse. Die Begriffe Retten und Menschen¬
leben kommen darin nicht vor, es ist nur von der Bergung gestrandeter Güter
die Rede. Eine Bergleichung der ostfriesischen, zunächst für Juist bestimmten,
doch wohl auch auf den übrigen Inseln geltenden Strandungsordnung mit der
nur neun Monate jüngern preußischen beleuchtet den Kultnrunterschicd, der die
ostfriesische und die preußische Regierung im Jahre 1728 trennte.


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[0209] ?le Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste und Leben ankommt, bey Strandungen nicht so ernstlich zugreiffen auch Menschen und Waaren retten werden. Und obgleich der Insulaner Pflicht mit sich führet, in Schiffbruchs- und Strandungs-Füllen uach Möglichkeit zu bergen; se> ist doch leicht zu ermessen, was in Gefahr und Nothfällen, worin die äußerste Kräfte anzuspannen sind, unter der Aufsicht eines Vogts an einem öfters nicht abzusehenden sich weit «zxtenäirenden Strand mit unwilligen Arbeitern und Helfern zu salviren stehe." Als im Spätherbst 1744 Ostfriesland unter die preußische Regierung kam, wurde zwar, vermutlich um die Assimilation des neuen Laudesteils uicht zu erschweren, uicht sofort die treffliche, seit 1743 auch am pommerschen Strande geltende Strandungs - Ordnung für das Königreich Preussen vom 10. No¬ vember 1728 eingeführt, doch wurde der harte ostfriesische Strandbrauch ge¬ mildert. Das Strandgut wurde auch jetzt noch in drei Teile geteilt, aber der Begriff der Strandfälligkeit wurde eingeschränkt. Die Güter eines Schiffes, das wieder flott wurde, galten nicht als strandfällig. Die Insulaner erhielte«? für ihre Vemühuugeu um ein solches Schiff nur einen von der Regierung be¬ messenen Bergelohn. Der Grundsatz, von dem die preußische Verwaltung ge¬ leitet wurde, geht aus einem 1760 erfolgten, den Anspruch der Insulaner auf das Drittel des Strandguts in imwr^ zurückweisenden Bescheid der ostfriesischen Krieges- und Domainen-Cammer hervor. Es heißt darin, „daß die Insulaner nie ein Recht hätten, ?, in iwwr-r zu xru.se6mairen; der gemachte g-e-vorä auch gantz billig sei, zumahl S- (?) K. Maj. das Strand-Recht überhaupt nicht nach der äussersten Lixorir, anßgeübt wissen wollen." Gewöhnlich teilte die Ne¬ gierung die Summe, womit der Mandatar der Eigentümer die Güter auflöste, mit den Bergern. Die Ansprüche der Insulaner auf ein Drittel des Strand¬ gutes und besonders auf ein Drittel in imwra wurden regelmäßig zurückge¬ wiesen. Wollten sie sich uicht zufriedengeben, so wurde ihnen angedroht, daß sie ein Kommando auf ihre Kosten zum Gehorsam bringen solle. Die Strnnd- vögte auf den Inseln waren den Insulanern gegenüber machtlos und konnten den Fiskus uicht vor Schaden schützen. Traf einer die Insulaner bei Strand¬ diebstühlen, oder faud er bei Visitationen Strandgut in ihren Häusern, so be¬ gegneten sie seiner Aufforderung, das Gut abzuliefern, mi't Hohn und Drohungen. Sie zogen die Glocke, riefen dadurch die Gemeine zusammen und verteilten die „Strandportionen." Und wer wollte ihnen nachweisen, daß das verteilte Gut nicht aus einer Tiefe von zehn Faden geborgen sei? Nach der Strandungs- vrdnnng des Fürsten Georg Albrecht vom 11. Februar 1728 war aus solcher Tiefe geborgnes Strandgut freies Eigentum der Berger, wenn die Eigentümer es nicht zurückforderten. Diese „Verordnung wegen der Strandungen und ge¬ strandeten Güster auf der Insul Mök, vom 11. ^for. 1728" vertritt mit trost¬ loser Nüchternheit das fiskalische Interesse. Die Begriffe Retten und Menschen¬ leben kommen darin nicht vor, es ist nur von der Bergung gestrandeter Güter die Rede. Eine Bergleichung der ostfriesischen, zunächst für Juist bestimmten, doch wohl auch auf den übrigen Inseln geltenden Strandungsordnung mit der nur neun Monate jüngern preußischen beleuchtet den Kultnrunterschicd, der die ostfriesische und die preußische Regierung im Jahre 1728 trennte.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/209>, abgerufen am 23.07.2024.