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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Drittel, die Eigentümer zwei Drittel. Die Bergekostcn für das Schiff und
das Geräte wurden vom Landesherrn festgesetzt, "damit lnsalg-ni nicht zuviel
nehmen durften." Der Mandatar mußte noch hundert Dukaten und die
Sporteln zahlen. Die Insulaner wurden noch dadurch verkürzt, daß die Re¬
gierung von dein Anteil der Berger siebenhundert Taler für den Kirchenbau
zurücklegen ließ. Von einem Teile dieser Ladung, der um Strande des
Bernmer Amts geborgen worden war, beanspruchte der Landesherr ein Drittel,
während die übrigen zwei Drittel dem Mandatar der Eigentümer überlassen
wurden. "Als Beamte solches einsenden sollen, iLiuoustrirten sie wie es von
jeher gebräuchlich gewesen, daß sie mit den Bcrgern g,"zciuA!"zin xg,rwiu gezogen
und halben da die Strandxortioruzn einen Teil ihres Fg-Wrii ausmachten ihnen
auch ihr Anteil vou dem Leinen zufließen zu laßen. Hierauf i'ssvribirt, wie
vermöge älterer und neuer Stranduugs Acten weder in frühern noch gegen¬
wärtigen Zeiten, den Bergern und den an derselben xorticm teilhabenden
Beamten und Gerichts Bedienten niemals selbst bei Strandnngen an den
Inseln der dritte Teil fest und pMirivo eingeräumet und zugestanden worden,
sondern wie durchgängig vornehmlich bei großen Strandungen das ihnen zu¬
gestoßene ciUÄuwm den befundenen Umständen nach og-rilret habe, und die
LaudesHErrn sich nie der vstsriuing-tioii dieses cirumti begeben Hütten und
wie noch weniger die Strandnngen und Berglohn wegen der an den Deichen
angetriebenem oder in dem Haft (?) gefundenen Güter mit den Strand und
Bergnügen auf den Inseln xarilloiret worden." Die gestrandeten Schiffe, die
noch abgebracht werden konnten, die Schiffsgeräte und das Privatgut des
Schiffers und der Matrosen wurden "gegen billiges Berglohn" dem Schiffer
zurückgegeben. Die Regierung wachte darüber, so gut sie konnte, und "moäv-
rirte," wenn es not tat, die Forderungen der Berger. Strandgut geringen
Wertes erhielten die Insulaner unverkürzt, so einmal verdorbnen "Raapsmnen,"
ein andermal naß gewordnen Tabak.

Natürlich suchten sie sich für die Verkürzung ihres Anteils, die fast zur
Regel wurde, schadlos zu halten. So kam es bei den Strandnngen zu Raub
und Diebstahl. Ihr Anspruch stützte sich auf die Seeusancen der Hansestädte,
die als einförmigen Lohn für die meist mühsame und gefahrvolle Arbeit der
Berger ein Drittel des geborgnen Gutes festsetzten, sodaß der Bergelohn bald
überreich und bald karg ausfiel. Der Regierungsrat Greins, der in den
dreißiger Jahren des achtzehnten Jahrhunderts das Amt Norden verwaltete,
bespricht diesen Punkt in einem Bericht an die fürstliche Negierung folgender¬
maßen: "Bey kostbare" und wenig Mühe erfordernden Stücken, scheint die
Forderung des dritten Theils, insonderheit in Absicht Derer, die den Verlust
leiden, unbillig zu seyn. Ich bin auch, soviel mich betrift, mit dem xriuvipio,
<iun>ä Ätllioto non sit suläsucig. sMotio, einstimmig: Hingegen wird in gnädigste
vonsiclöriiliori zu ziehen seyn, daß die Insulaner mit dem dritten Theil zu¬
frieden seyn müssen, wenn solcher anch den wenigsten Theil ihrer Arbeit be¬
zahlen toute. . . . sollen die Insulaner in dem Berglohn ihrer Meinung
nach zu sehr beturtzet werden, muß man besorgen, daß sie bey gefährlichen
Umständen, und harten Sturm-Wetter, da es mannichmal ans ihre Schiffe


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Drittel, die Eigentümer zwei Drittel. Die Bergekostcn für das Schiff und
das Geräte wurden vom Landesherrn festgesetzt, „damit lnsalg-ni nicht zuviel
nehmen durften." Der Mandatar mußte noch hundert Dukaten und die
Sporteln zahlen. Die Insulaner wurden noch dadurch verkürzt, daß die Re¬
gierung von dein Anteil der Berger siebenhundert Taler für den Kirchenbau
zurücklegen ließ. Von einem Teile dieser Ladung, der um Strande des
Bernmer Amts geborgen worden war, beanspruchte der Landesherr ein Drittel,
während die übrigen zwei Drittel dem Mandatar der Eigentümer überlassen
wurden. „Als Beamte solches einsenden sollen, iLiuoustrirten sie wie es von
jeher gebräuchlich gewesen, daß sie mit den Bcrgern g,«zciuA!«zin xg,rwiu gezogen
und halben da die Strandxortioruzn einen Teil ihres Fg-Wrii ausmachten ihnen
auch ihr Anteil vou dem Leinen zufließen zu laßen. Hierauf i'ssvribirt, wie
vermöge älterer und neuer Stranduugs Acten weder in frühern noch gegen¬
wärtigen Zeiten, den Bergern und den an derselben xorticm teilhabenden
Beamten und Gerichts Bedienten niemals selbst bei Strandnngen an den
Inseln der dritte Teil fest und pMirivo eingeräumet und zugestanden worden,
sondern wie durchgängig vornehmlich bei großen Strandungen das ihnen zu¬
gestoßene ciUÄuwm den befundenen Umständen nach og-rilret habe, und die
LaudesHErrn sich nie der vstsriuing-tioii dieses cirumti begeben Hütten und
wie noch weniger die Strandnngen und Berglohn wegen der an den Deichen
angetriebenem oder in dem Haft (?) gefundenen Güter mit den Strand und
Bergnügen auf den Inseln xarilloiret worden." Die gestrandeten Schiffe, die
noch abgebracht werden konnten, die Schiffsgeräte und das Privatgut des
Schiffers und der Matrosen wurden „gegen billiges Berglohn" dem Schiffer
zurückgegeben. Die Regierung wachte darüber, so gut sie konnte, und „moäv-
rirte," wenn es not tat, die Forderungen der Berger. Strandgut geringen
Wertes erhielten die Insulaner unverkürzt, so einmal verdorbnen „Raapsmnen,"
ein andermal naß gewordnen Tabak.

Natürlich suchten sie sich für die Verkürzung ihres Anteils, die fast zur
Regel wurde, schadlos zu halten. So kam es bei den Strandnngen zu Raub
und Diebstahl. Ihr Anspruch stützte sich auf die Seeusancen der Hansestädte,
die als einförmigen Lohn für die meist mühsame und gefahrvolle Arbeit der
Berger ein Drittel des geborgnen Gutes festsetzten, sodaß der Bergelohn bald
überreich und bald karg ausfiel. Der Regierungsrat Greins, der in den
dreißiger Jahren des achtzehnten Jahrhunderts das Amt Norden verwaltete,
bespricht diesen Punkt in einem Bericht an die fürstliche Negierung folgender¬
maßen: „Bey kostbare» und wenig Mühe erfordernden Stücken, scheint die
Forderung des dritten Theils, insonderheit in Absicht Derer, die den Verlust
leiden, unbillig zu seyn. Ich bin auch, soviel mich betrift, mit dem xriuvipio,
<iun>ä Ätllioto non sit suläsucig. sMotio, einstimmig: Hingegen wird in gnädigste
vonsiclöriiliori zu ziehen seyn, daß die Insulaner mit dem dritten Theil zu¬
frieden seyn müssen, wenn solcher anch den wenigsten Theil ihrer Arbeit be¬
zahlen toute. . . . sollen die Insulaner in dem Berglohn ihrer Meinung
nach zu sehr beturtzet werden, muß man besorgen, daß sie bey gefährlichen
Umständen, und harten Sturm-Wetter, da es mannichmal ans ihre Schiffe


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[0208] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste Drittel, die Eigentümer zwei Drittel. Die Bergekostcn für das Schiff und das Geräte wurden vom Landesherrn festgesetzt, „damit lnsalg-ni nicht zuviel nehmen durften." Der Mandatar mußte noch hundert Dukaten und die Sporteln zahlen. Die Insulaner wurden noch dadurch verkürzt, daß die Re¬ gierung von dein Anteil der Berger siebenhundert Taler für den Kirchenbau zurücklegen ließ. Von einem Teile dieser Ladung, der um Strande des Bernmer Amts geborgen worden war, beanspruchte der Landesherr ein Drittel, während die übrigen zwei Drittel dem Mandatar der Eigentümer überlassen wurden. „Als Beamte solches einsenden sollen, iLiuoustrirten sie wie es von jeher gebräuchlich gewesen, daß sie mit den Bcrgern g,«zciuA!«zin xg,rwiu gezogen und halben da die Strandxortioruzn einen Teil ihres Fg-Wrii ausmachten ihnen auch ihr Anteil vou dem Leinen zufließen zu laßen. Hierauf i'ssvribirt, wie vermöge älterer und neuer Stranduugs Acten weder in frühern noch gegen¬ wärtigen Zeiten, den Bergern und den an derselben xorticm teilhabenden Beamten und Gerichts Bedienten niemals selbst bei Strandnngen an den Inseln der dritte Teil fest und pMirivo eingeräumet und zugestanden worden, sondern wie durchgängig vornehmlich bei großen Strandungen das ihnen zu¬ gestoßene ciUÄuwm den befundenen Umständen nach og-rilret habe, und die LaudesHErrn sich nie der vstsriuing-tioii dieses cirumti begeben Hütten und wie noch weniger die Strandnngen und Berglohn wegen der an den Deichen angetriebenem oder in dem Haft (?) gefundenen Güter mit den Strand und Bergnügen auf den Inseln xarilloiret worden." Die gestrandeten Schiffe, die noch abgebracht werden konnten, die Schiffsgeräte und das Privatgut des Schiffers und der Matrosen wurden „gegen billiges Berglohn" dem Schiffer zurückgegeben. Die Regierung wachte darüber, so gut sie konnte, und „moäv- rirte," wenn es not tat, die Forderungen der Berger. Strandgut geringen Wertes erhielten die Insulaner unverkürzt, so einmal verdorbnen „Raapsmnen," ein andermal naß gewordnen Tabak. Natürlich suchten sie sich für die Verkürzung ihres Anteils, die fast zur Regel wurde, schadlos zu halten. So kam es bei den Strandnngen zu Raub und Diebstahl. Ihr Anspruch stützte sich auf die Seeusancen der Hansestädte, die als einförmigen Lohn für die meist mühsame und gefahrvolle Arbeit der Berger ein Drittel des geborgnen Gutes festsetzten, sodaß der Bergelohn bald überreich und bald karg ausfiel. Der Regierungsrat Greins, der in den dreißiger Jahren des achtzehnten Jahrhunderts das Amt Norden verwaltete, bespricht diesen Punkt in einem Bericht an die fürstliche Negierung folgender¬ maßen: „Bey kostbare» und wenig Mühe erfordernden Stücken, scheint die Forderung des dritten Theils, insonderheit in Absicht Derer, die den Verlust leiden, unbillig zu seyn. Ich bin auch, soviel mich betrift, mit dem xriuvipio, <iun>ä Ätllioto non sit suläsucig. sMotio, einstimmig: Hingegen wird in gnädigste vonsiclöriiliori zu ziehen seyn, daß die Insulaner mit dem dritten Theil zu¬ frieden seyn müssen, wenn solcher anch den wenigsten Theil ihrer Arbeit be¬ zahlen toute. . . . sollen die Insulaner in dem Berglohn ihrer Meinung nach zu sehr beturtzet werden, muß man besorgen, daß sie bey gefährlichen Umständen, und harten Sturm-Wetter, da es mannichmal ans ihre Schiffe

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/208>, abgerufen am 23.07.2024.