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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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ö>e sage von, Ltraudsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

zu sein, denn sie schickten einen Gesandten an Maximilian mit der Bitte, es
möge mit den gegen einzelne Standesgenossen eingeleiteten Prozessen eingehalten
werden. Die Antwort lautete derb abweisend, und als die Stände trotz
Maximilians Verbot die einlaufenden Steuern weiter zur Bezahlung der von
ihnen während des Aufstandes gemachten Schulden verwandten, erfolgten von
Wien aus Achtscrklärungen, Die Mehrzahl derer, die die Huldigung ver¬
weigert hatten, floh, die Zurückgebliebnen wurden verhaftet. Eine Bittschrift
an den Kaiser hatte keinen Erfolg, die Güter der Rebellen wurden eingezogen.
Bei denen, die im Lande geblieben waren, ging man später milder vor
und begnügte sich mit hohen Geldstrafen. Helmhold von Jörger wurde zum
Tode verurteilt, doch unterblieb auf Verwendung einflußreicher Verwandter
die Hinrichtung. Er starb 1623 im Gefängnis, sein Vetter Karl von Jörger
in demselben Jahre im Kerker zu Passau. Eine ganze Reihe von Namen
der glänzendsten Adelsgeschlechter verschwand aus der oberösterreichischen Ge-
(Schluß folgt.




Die ^>age vom ^trandsegen und das Atrandrecht
an der deutschen Küste
Ludwig 'Kommer Vonin
(Fortsetzung)

>n den einnndsiebzig Strandungsfällen, die sich zwischen 1720
und 1744 an der ostfriesischen Küste ereigneten, erhielten die
Berger zweiunddreißigmal ihr Drittel des Strandgutes. Die
Güter, von denen sie ihren vollen Anteil erhielten, waren meist
! nicht besonders wertvoll. Ihr Anspruch auf den dritten Teil der
Waren in uaturg, wurde nicht immer berücksichtigt, auch der Bruchteil mußte
sich Verkleinerungen gefallen lassen. Manchmal wurde bei der Verteilung
der Güter, wie es scheint, individualisiert, so erhielten von 2400 Apfelsinen
und Zitronen, die 1730 auf Juist geborgen wurden, die Berger nur ein
Achtel, die übrigen sieben Achtel der Fürst, ein andermal, als eine Ladung
Wein gestrandet war, wurden vor der Teilung Sekt und Rheinwein für den
Fürsten vorweggenommen und nur die geringern Weinsorten verteilt. In
andern Fällen wurden die Güter in drei Teile geteilt, zur Vermeidung einer
Ungleichheit kosten die Vertreter der Regierung und die Insulaner, den übrigen
dritten Teil erhielt der Eigentümer des Gutes. Erhob dieser keinen Anspruch,
so erhielt der Fürst zwei Drittel, wovon er einen Teil der Armen-Strand¬
kasse zuzuweisen pflegte. Doch wurde nicht selten auch dann, wenn der
Eigentümer bekannt war und seine Rechte vertrat, zugunsten des Fiskus bei
der Verteilung individualisiert. So blieb von einigen Füssern Wein und
Branntwein, die 1737 auf Juist geborgen wurden, dem Eigentümer, einem


ö>e sage von, Ltraudsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

zu sein, denn sie schickten einen Gesandten an Maximilian mit der Bitte, es
möge mit den gegen einzelne Standesgenossen eingeleiteten Prozessen eingehalten
werden. Die Antwort lautete derb abweisend, und als die Stände trotz
Maximilians Verbot die einlaufenden Steuern weiter zur Bezahlung der von
ihnen während des Aufstandes gemachten Schulden verwandten, erfolgten von
Wien aus Achtscrklärungen, Die Mehrzahl derer, die die Huldigung ver¬
weigert hatten, floh, die Zurückgebliebnen wurden verhaftet. Eine Bittschrift
an den Kaiser hatte keinen Erfolg, die Güter der Rebellen wurden eingezogen.
Bei denen, die im Lande geblieben waren, ging man später milder vor
und begnügte sich mit hohen Geldstrafen. Helmhold von Jörger wurde zum
Tode verurteilt, doch unterblieb auf Verwendung einflußreicher Verwandter
die Hinrichtung. Er starb 1623 im Gefängnis, sein Vetter Karl von Jörger
in demselben Jahre im Kerker zu Passau. Eine ganze Reihe von Namen
der glänzendsten Adelsgeschlechter verschwand aus der oberösterreichischen Ge-
(Schluß folgt.




Die ^>age vom ^trandsegen und das Atrandrecht
an der deutschen Küste
Ludwig 'Kommer Vonin
(Fortsetzung)

>n den einnndsiebzig Strandungsfällen, die sich zwischen 1720
und 1744 an der ostfriesischen Küste ereigneten, erhielten die
Berger zweiunddreißigmal ihr Drittel des Strandgutes. Die
Güter, von denen sie ihren vollen Anteil erhielten, waren meist
! nicht besonders wertvoll. Ihr Anspruch auf den dritten Teil der
Waren in uaturg, wurde nicht immer berücksichtigt, auch der Bruchteil mußte
sich Verkleinerungen gefallen lassen. Manchmal wurde bei der Verteilung
der Güter, wie es scheint, individualisiert, so erhielten von 2400 Apfelsinen
und Zitronen, die 1730 auf Juist geborgen wurden, die Berger nur ein
Achtel, die übrigen sieben Achtel der Fürst, ein andermal, als eine Ladung
Wein gestrandet war, wurden vor der Teilung Sekt und Rheinwein für den
Fürsten vorweggenommen und nur die geringern Weinsorten verteilt. In
andern Fällen wurden die Güter in drei Teile geteilt, zur Vermeidung einer
Ungleichheit kosten die Vertreter der Regierung und die Insulaner, den übrigen
dritten Teil erhielt der Eigentümer des Gutes. Erhob dieser keinen Anspruch,
so erhielt der Fürst zwei Drittel, wovon er einen Teil der Armen-Strand¬
kasse zuzuweisen pflegte. Doch wurde nicht selten auch dann, wenn der
Eigentümer bekannt war und seine Rechte vertrat, zugunsten des Fiskus bei
der Verteilung individualisiert. So blieb von einigen Füssern Wein und
Branntwein, die 1737 auf Juist geborgen wurden, dem Eigentümer, einem


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/206>, abgerufen am 23.07.2024.