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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Hdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

wirtschaftlicher Grundlage beruhenden Nutzungsgemeinschaft, die im Laufe der
Zeit eine Fülle rechtlicher und politischer Elemente in sich aufzunehmen und
wieder auszuscheiden vermochte -- im modernen Staat günstigstenfalls nur eine
öffentlich-rechtliche Realgenossenschaft mit juristischer Persönlichkeit, aber mit nur
noch beschränkter Autonomie übrig geblieben ist, und diese ist infolge der in
neuerer Zeit auch durch die Gesetzgebung begünstigten Durchführung einer realen
Aufteilung des Markengrundes, ihres wesentlichen Substrats, an die Genossen,
die "Beerbten," diese eigentümlich bestimmten Erben der ersten germanischen
Ansiedler unsrer Landstriche, rettungslos der vollständigen Auflösung verfallen.
Damit ist der merkwürdig lange hinausgeschobne Untergang eines interessanten
Überrestes aus der frühesten Wirtschaftsgeschichte unsers Volkes endgiltig
besiegelt!

Eine Verordnung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln und Bischofs
von Münster, Maximilian Friedrich, vom 16. September 1763, des Landesherrn
auch des oldenburgischen Münsterlandes, leitet schon die Anordnung der Marken¬
teilungen mit folgenden Worten ein:

"Da zur Aufnahme und wieder Aufhelfung Unseres durch den letztver¬
gangenen Krieg sehr erschöpften und in Schulden vertieften Hochstifts Münster
unter anderen sonder Zweifel der bequemste und sicherste Weg ist, sich die dem
Lande von Gott verliehenen eigenen Kräften durch einen guten Gebrauch zu
Nutz zu machen, und dem Uns der Pflichtmäßiger unterthänigster Bericht er¬
stattet, sonst auch eine an sich Landeskundige Sache ist, daß die grose und
viele nach Unterschied deren Gegenden zu Korn-Aecker, Wiesen, Weyden und
Holtz-Gewächs taugliche gemeine Feld- und Holtz-Märker und übrigen Ge¬
meinden mehrentheils nur zur Ausfütterung einigen jungen Horn- und Zug-
Viehs und sog. Plagge-Menses gebrauchet, mithin an einigen Orten der zehnte
Theil dieser an sich fruchtbahren und mit leichter Mühe fruchtbahr zu machender
Gründen nicht genutzet, auch in den gemeinen Waldungen und Holtz-Marcken
das Gehöltz immer mehr und mehr ruiniret werden, und viele derenselben schon
bei Friedens-Zeiten gäntzlich verhauen und verwüstet worden, hingegen aber,
wenn diese gemeinen Gründen unter denen Grundherren und übrigen Jnteressirten
nach Betrag ihres daran habenden Antheils, obsonstiger Gerechtigkeit getheilet
würden, nicht nur ein jeder alsdan mit dem zum freyen Gebrauch eigenthümlich
überkommenden Antheil einen weit grösseren Nutzen schaffen, sondern auch denen
Jnteressirten Kirchspielen leicht geholfen werden toute, usw. --

So haben Wir -- gnädigst gut gefunden, -- die Theilung deren Gemeinen
Feld- und Holtz-Marcken auch übrigen Gemeinden -- einzuführen und zu be¬
fördern -- usw."

Und nicht anders waren die agrarpolitischen Motive, die -- auch in
den alten Landesteilen schon zu dänischer Zeit (1667 bis 1773) -- seither bis
in die neuste Zeit dazu geführt haben, die Aufteilung des mehrtausendjührigen
Gemeineigentums oder Gemeinbesitzes am Grund und Boden, u. a. durch Ein¬
führung des Majorisierungsprinzips und des Ausscheidungsrechts des Staats
in seinen markenrichterlichen Abfindungsansprüchen, zu begünstigen und durch¬
zuführen.

Es ist nicht erkennbar, daß man sich in unserm kleinen Staatswesen über


Hdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg

wirtschaftlicher Grundlage beruhenden Nutzungsgemeinschaft, die im Laufe der
Zeit eine Fülle rechtlicher und politischer Elemente in sich aufzunehmen und
wieder auszuscheiden vermochte — im modernen Staat günstigstenfalls nur eine
öffentlich-rechtliche Realgenossenschaft mit juristischer Persönlichkeit, aber mit nur
noch beschränkter Autonomie übrig geblieben ist, und diese ist infolge der in
neuerer Zeit auch durch die Gesetzgebung begünstigten Durchführung einer realen
Aufteilung des Markengrundes, ihres wesentlichen Substrats, an die Genossen,
die „Beerbten," diese eigentümlich bestimmten Erben der ersten germanischen
Ansiedler unsrer Landstriche, rettungslos der vollständigen Auflösung verfallen.
Damit ist der merkwürdig lange hinausgeschobne Untergang eines interessanten
Überrestes aus der frühesten Wirtschaftsgeschichte unsers Volkes endgiltig
besiegelt!

Eine Verordnung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln und Bischofs
von Münster, Maximilian Friedrich, vom 16. September 1763, des Landesherrn
auch des oldenburgischen Münsterlandes, leitet schon die Anordnung der Marken¬
teilungen mit folgenden Worten ein:

„Da zur Aufnahme und wieder Aufhelfung Unseres durch den letztver¬
gangenen Krieg sehr erschöpften und in Schulden vertieften Hochstifts Münster
unter anderen sonder Zweifel der bequemste und sicherste Weg ist, sich die dem
Lande von Gott verliehenen eigenen Kräften durch einen guten Gebrauch zu
Nutz zu machen, und dem Uns der Pflichtmäßiger unterthänigster Bericht er¬
stattet, sonst auch eine an sich Landeskundige Sache ist, daß die grose und
viele nach Unterschied deren Gegenden zu Korn-Aecker, Wiesen, Weyden und
Holtz-Gewächs taugliche gemeine Feld- und Holtz-Märker und übrigen Ge¬
meinden mehrentheils nur zur Ausfütterung einigen jungen Horn- und Zug-
Viehs und sog. Plagge-Menses gebrauchet, mithin an einigen Orten der zehnte
Theil dieser an sich fruchtbahren und mit leichter Mühe fruchtbahr zu machender
Gründen nicht genutzet, auch in den gemeinen Waldungen und Holtz-Marcken
das Gehöltz immer mehr und mehr ruiniret werden, und viele derenselben schon
bei Friedens-Zeiten gäntzlich verhauen und verwüstet worden, hingegen aber,
wenn diese gemeinen Gründen unter denen Grundherren und übrigen Jnteressirten
nach Betrag ihres daran habenden Antheils, obsonstiger Gerechtigkeit getheilet
würden, nicht nur ein jeder alsdan mit dem zum freyen Gebrauch eigenthümlich
überkommenden Antheil einen weit grösseren Nutzen schaffen, sondern auch denen
Jnteressirten Kirchspielen leicht geholfen werden toute, usw. —

So haben Wir — gnädigst gut gefunden, — die Theilung deren Gemeinen
Feld- und Holtz-Marcken auch übrigen Gemeinden — einzuführen und zu be¬
fördern — usw."

Und nicht anders waren die agrarpolitischen Motive, die — auch in
den alten Landesteilen schon zu dänischer Zeit (1667 bis 1773) — seither bis
in die neuste Zeit dazu geführt haben, die Aufteilung des mehrtausendjührigen
Gemeineigentums oder Gemeinbesitzes am Grund und Boden, u. a. durch Ein¬
führung des Majorisierungsprinzips und des Ausscheidungsrechts des Staats
in seinen markenrichterlichen Abfindungsansprüchen, zu begünstigen und durch¬
zuführen.

Es ist nicht erkennbar, daß man sich in unserm kleinen Staatswesen über


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[0084] Hdland und Landeskultur im Herzogtum Oldenburg wirtschaftlicher Grundlage beruhenden Nutzungsgemeinschaft, die im Laufe der Zeit eine Fülle rechtlicher und politischer Elemente in sich aufzunehmen und wieder auszuscheiden vermochte — im modernen Staat günstigstenfalls nur eine öffentlich-rechtliche Realgenossenschaft mit juristischer Persönlichkeit, aber mit nur noch beschränkter Autonomie übrig geblieben ist, und diese ist infolge der in neuerer Zeit auch durch die Gesetzgebung begünstigten Durchführung einer realen Aufteilung des Markengrundes, ihres wesentlichen Substrats, an die Genossen, die „Beerbten," diese eigentümlich bestimmten Erben der ersten germanischen Ansiedler unsrer Landstriche, rettungslos der vollständigen Auflösung verfallen. Damit ist der merkwürdig lange hinausgeschobne Untergang eines interessanten Überrestes aus der frühesten Wirtschaftsgeschichte unsers Volkes endgiltig besiegelt! Eine Verordnung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln und Bischofs von Münster, Maximilian Friedrich, vom 16. September 1763, des Landesherrn auch des oldenburgischen Münsterlandes, leitet schon die Anordnung der Marken¬ teilungen mit folgenden Worten ein: „Da zur Aufnahme und wieder Aufhelfung Unseres durch den letztver¬ gangenen Krieg sehr erschöpften und in Schulden vertieften Hochstifts Münster unter anderen sonder Zweifel der bequemste und sicherste Weg ist, sich die dem Lande von Gott verliehenen eigenen Kräften durch einen guten Gebrauch zu Nutz zu machen, und dem Uns der Pflichtmäßiger unterthänigster Bericht er¬ stattet, sonst auch eine an sich Landeskundige Sache ist, daß die grose und viele nach Unterschied deren Gegenden zu Korn-Aecker, Wiesen, Weyden und Holtz-Gewächs taugliche gemeine Feld- und Holtz-Märker und übrigen Ge¬ meinden mehrentheils nur zur Ausfütterung einigen jungen Horn- und Zug- Viehs und sog. Plagge-Menses gebrauchet, mithin an einigen Orten der zehnte Theil dieser an sich fruchtbahren und mit leichter Mühe fruchtbahr zu machender Gründen nicht genutzet, auch in den gemeinen Waldungen und Holtz-Marcken das Gehöltz immer mehr und mehr ruiniret werden, und viele derenselben schon bei Friedens-Zeiten gäntzlich verhauen und verwüstet worden, hingegen aber, wenn diese gemeinen Gründen unter denen Grundherren und übrigen Jnteressirten nach Betrag ihres daran habenden Antheils, obsonstiger Gerechtigkeit getheilet würden, nicht nur ein jeder alsdan mit dem zum freyen Gebrauch eigenthümlich überkommenden Antheil einen weit grösseren Nutzen schaffen, sondern auch denen Jnteressirten Kirchspielen leicht geholfen werden toute, usw. — So haben Wir — gnädigst gut gefunden, — die Theilung deren Gemeinen Feld- und Holtz-Marcken auch übrigen Gemeinden — einzuführen und zu be¬ fördern — usw." Und nicht anders waren die agrarpolitischen Motive, die — auch in den alten Landesteilen schon zu dänischer Zeit (1667 bis 1773) — seither bis in die neuste Zeit dazu geführt haben, die Aufteilung des mehrtausendjührigen Gemeineigentums oder Gemeinbesitzes am Grund und Boden, u. a. durch Ein¬ führung des Majorisierungsprinzips und des Ausscheidungsrechts des Staats in seinen markenrichterlichen Abfindungsansprüchen, zu begünstigen und durch¬ zuführen. Es ist nicht erkennbar, daß man sich in unserm kleinen Staatswesen über

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/84>, abgerufen am 23.07.2024.