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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Kaiser und Aanzlcr

stituierenden Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgeführt, die wirksame
Ministerverantwortlichkeit bestehe nicht in der Kriminalverfolgung, sondern in
der öffentlichen Diskussion und in der öffentlichen Meinung. Durch die
Ministerverantwortlichkeit sei noch nie ein Parlament stark geworden. Die Ver¬
antwortlichkeit des Reichskanzlers ist dem Bundesrat wie dem Reichstage gegen¬
über als eine staatsrechtliche aufzufassen, doch besteht kein besondres Gesetz
darüber, keine Klagebesugnis des Reichstags und kein Staatsgerichtshof. Sie
gipfelt allein in der Pflicht, Rede und Antwort zu stehn, aber der Zwang,
die eigne Persönlichkeit und unter Umständen sein Amt einzusetzen, ist nach
unsern heutigen Knlturverhültnissen ein stärkerer Rechtsschutz als die Drohung
mit einem gerichtlichen Verfahren, das ohnehin fast in keinem Falle zur An¬
wendung gebracht werden kann.

Der Artikel 17 der Verfassung begründet keine Verantwortlichkeit mit
rechtlichen Folgen, sondern spricht nur das politisch praktische Prinzip aus,
ohne aber auch nur im geringsten anzudeuten, daß dieser Grundsatz noch eine
besondre rechtliche Ausbildung erfahren sollte. Die sogar vom Abgeordneten
Professor Dr. Hänel am 9. Mürz 1878 im Reichstage ausgesprochne entgegen¬
stehende Ansicht ist irrig, deun gerade der konstituierende Reichstag des Nord¬
deutschen Bundes hat einen darauf gerichteten Antrag ausdrücklich abgelehnt.
Trotzdem ist die bloße parlamentarische Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
einzelnen Parteien unzureichend erschienen, aber alle ans Abänderung gerichteten
Anträge haben im Reichstage kein Ergebnis gehabt. Jetzt liegt ihm abermals
ein sozialdemvkratischer Antrag vor, der am 9. Dezember 1903 wiederholt
eingebracht worden ist. Dieser bezweckt die Ausdehnung der Verantwortlichkeit
des Reichskanzlers auf "alle politischen Handlungen und Unterlassungen des
Kaisers," die Errichtung eines Staatsgerichtshofes fiir Ministeranklagen und
verlangt die "Suspendierung" des Reichskanzlers während des gegen ihn
schwebenden Anklageverfahrens. Dieser Antrag wird natürlich ebensowenig
Reichsgesetz werden wie seine Vorläufer, er ist aber interessant als fein ange¬
drehter Versuch, die Spezialität des Parlamentarismus, das Miuisterstürzett
durch gelegentliche Mehrheiten der Vertretungskörper, in das deutsche Ver¬
fassungsleben einzuschmuggeln. Um einen Reichskanzler loszuwerden, brauchte
man bloß für eine Anklage wegen einer leicht zu konstruierenden "Unterlassung"
eine Mehrheit im Reichstag zusammenzubringen, worauf dann der Reichskanzler
"suspendiert" werdeu und der Kaiser einen Nachfolger ernennen müßte. Damit
könnte das neben der Kommandogewalt wichtigste Recht des Kaisers, nach
Artikel 15 den Reichskanzler zu jeder Zeit zu ernennen und zu entlassen,
wirkungslos gemacht werden. Verfassungsmäßig besteht bisher weder ein Vor¬
schlagsrecht des Bundesrath noch in irgend einer Gestalt eine Mitwirkung des
Reichstags. Die Beratung über den sozialdemokratischen Antrag würde eine
Politische Lage ergeben, die Fürst Bismarck am 5. März 1881 im Reichstage mit
folgenden Worten kennzeichnete: "Der Kaiser hat bisher seine persönlichen Rechte
noch nicht zur Diskussion und Beschlußfassung durch den Reichstag gestellt."

Nach den Verfassungsbestimmungen hängt der Reichskanzler weder vom
Reichstage noch als preußischer Ministerpräsident vom Landtage ab, er ist in


Kaiser und Aanzlcr

stituierenden Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgeführt, die wirksame
Ministerverantwortlichkeit bestehe nicht in der Kriminalverfolgung, sondern in
der öffentlichen Diskussion und in der öffentlichen Meinung. Durch die
Ministerverantwortlichkeit sei noch nie ein Parlament stark geworden. Die Ver¬
antwortlichkeit des Reichskanzlers ist dem Bundesrat wie dem Reichstage gegen¬
über als eine staatsrechtliche aufzufassen, doch besteht kein besondres Gesetz
darüber, keine Klagebesugnis des Reichstags und kein Staatsgerichtshof. Sie
gipfelt allein in der Pflicht, Rede und Antwort zu stehn, aber der Zwang,
die eigne Persönlichkeit und unter Umständen sein Amt einzusetzen, ist nach
unsern heutigen Knlturverhültnissen ein stärkerer Rechtsschutz als die Drohung
mit einem gerichtlichen Verfahren, das ohnehin fast in keinem Falle zur An¬
wendung gebracht werden kann.

Der Artikel 17 der Verfassung begründet keine Verantwortlichkeit mit
rechtlichen Folgen, sondern spricht nur das politisch praktische Prinzip aus,
ohne aber auch nur im geringsten anzudeuten, daß dieser Grundsatz noch eine
besondre rechtliche Ausbildung erfahren sollte. Die sogar vom Abgeordneten
Professor Dr. Hänel am 9. Mürz 1878 im Reichstage ausgesprochne entgegen¬
stehende Ansicht ist irrig, deun gerade der konstituierende Reichstag des Nord¬
deutschen Bundes hat einen darauf gerichteten Antrag ausdrücklich abgelehnt.
Trotzdem ist die bloße parlamentarische Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
einzelnen Parteien unzureichend erschienen, aber alle ans Abänderung gerichteten
Anträge haben im Reichstage kein Ergebnis gehabt. Jetzt liegt ihm abermals
ein sozialdemvkratischer Antrag vor, der am 9. Dezember 1903 wiederholt
eingebracht worden ist. Dieser bezweckt die Ausdehnung der Verantwortlichkeit
des Reichskanzlers auf „alle politischen Handlungen und Unterlassungen des
Kaisers," die Errichtung eines Staatsgerichtshofes fiir Ministeranklagen und
verlangt die „Suspendierung" des Reichskanzlers während des gegen ihn
schwebenden Anklageverfahrens. Dieser Antrag wird natürlich ebensowenig
Reichsgesetz werden wie seine Vorläufer, er ist aber interessant als fein ange¬
drehter Versuch, die Spezialität des Parlamentarismus, das Miuisterstürzett
durch gelegentliche Mehrheiten der Vertretungskörper, in das deutsche Ver¬
fassungsleben einzuschmuggeln. Um einen Reichskanzler loszuwerden, brauchte
man bloß für eine Anklage wegen einer leicht zu konstruierenden „Unterlassung"
eine Mehrheit im Reichstag zusammenzubringen, worauf dann der Reichskanzler
„suspendiert" werdeu und der Kaiser einen Nachfolger ernennen müßte. Damit
könnte das neben der Kommandogewalt wichtigste Recht des Kaisers, nach
Artikel 15 den Reichskanzler zu jeder Zeit zu ernennen und zu entlassen,
wirkungslos gemacht werden. Verfassungsmäßig besteht bisher weder ein Vor¬
schlagsrecht des Bundesrath noch in irgend einer Gestalt eine Mitwirkung des
Reichstags. Die Beratung über den sozialdemokratischen Antrag würde eine
Politische Lage ergeben, die Fürst Bismarck am 5. März 1881 im Reichstage mit
folgenden Worten kennzeichnete: „Der Kaiser hat bisher seine persönlichen Rechte
noch nicht zur Diskussion und Beschlußfassung durch den Reichstag gestellt."

Nach den Verfassungsbestimmungen hängt der Reichskanzler weder vom
Reichstage noch als preußischer Ministerpräsident vom Landtage ab, er ist in


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[0690] Kaiser und Aanzlcr stituierenden Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgeführt, die wirksame Ministerverantwortlichkeit bestehe nicht in der Kriminalverfolgung, sondern in der öffentlichen Diskussion und in der öffentlichen Meinung. Durch die Ministerverantwortlichkeit sei noch nie ein Parlament stark geworden. Die Ver¬ antwortlichkeit des Reichskanzlers ist dem Bundesrat wie dem Reichstage gegen¬ über als eine staatsrechtliche aufzufassen, doch besteht kein besondres Gesetz darüber, keine Klagebesugnis des Reichstags und kein Staatsgerichtshof. Sie gipfelt allein in der Pflicht, Rede und Antwort zu stehn, aber der Zwang, die eigne Persönlichkeit und unter Umständen sein Amt einzusetzen, ist nach unsern heutigen Knlturverhültnissen ein stärkerer Rechtsschutz als die Drohung mit einem gerichtlichen Verfahren, das ohnehin fast in keinem Falle zur An¬ wendung gebracht werden kann. Der Artikel 17 der Verfassung begründet keine Verantwortlichkeit mit rechtlichen Folgen, sondern spricht nur das politisch praktische Prinzip aus, ohne aber auch nur im geringsten anzudeuten, daß dieser Grundsatz noch eine besondre rechtliche Ausbildung erfahren sollte. Die sogar vom Abgeordneten Professor Dr. Hänel am 9. Mürz 1878 im Reichstage ausgesprochne entgegen¬ stehende Ansicht ist irrig, deun gerade der konstituierende Reichstag des Nord¬ deutschen Bundes hat einen darauf gerichteten Antrag ausdrücklich abgelehnt. Trotzdem ist die bloße parlamentarische Verantwortlichkeit des Reichskanzlers einzelnen Parteien unzureichend erschienen, aber alle ans Abänderung gerichteten Anträge haben im Reichstage kein Ergebnis gehabt. Jetzt liegt ihm abermals ein sozialdemvkratischer Antrag vor, der am 9. Dezember 1903 wiederholt eingebracht worden ist. Dieser bezweckt die Ausdehnung der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers auf „alle politischen Handlungen und Unterlassungen des Kaisers," die Errichtung eines Staatsgerichtshofes fiir Ministeranklagen und verlangt die „Suspendierung" des Reichskanzlers während des gegen ihn schwebenden Anklageverfahrens. Dieser Antrag wird natürlich ebensowenig Reichsgesetz werden wie seine Vorläufer, er ist aber interessant als fein ange¬ drehter Versuch, die Spezialität des Parlamentarismus, das Miuisterstürzett durch gelegentliche Mehrheiten der Vertretungskörper, in das deutsche Ver¬ fassungsleben einzuschmuggeln. Um einen Reichskanzler loszuwerden, brauchte man bloß für eine Anklage wegen einer leicht zu konstruierenden „Unterlassung" eine Mehrheit im Reichstag zusammenzubringen, worauf dann der Reichskanzler „suspendiert" werdeu und der Kaiser einen Nachfolger ernennen müßte. Damit könnte das neben der Kommandogewalt wichtigste Recht des Kaisers, nach Artikel 15 den Reichskanzler zu jeder Zeit zu ernennen und zu entlassen, wirkungslos gemacht werden. Verfassungsmäßig besteht bisher weder ein Vor¬ schlagsrecht des Bundesrath noch in irgend einer Gestalt eine Mitwirkung des Reichstags. Die Beratung über den sozialdemokratischen Antrag würde eine Politische Lage ergeben, die Fürst Bismarck am 5. März 1881 im Reichstage mit folgenden Worten kennzeichnete: „Der Kaiser hat bisher seine persönlichen Rechte noch nicht zur Diskussion und Beschlußfassung durch den Reichstag gestellt." Nach den Verfassungsbestimmungen hängt der Reichskanzler weder vom Reichstage noch als preußischer Ministerpräsident vom Landtage ab, er ist in

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/690>, abgerufen am 23.07.2024.