Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Abgeschiedenheit erscheinen sie dem Binnenländer geheimnisvoll. Ihre geo¬
graphischen und ethnographischen Besonderheiten bleiben der Masse des märchen¬
gläubigen Volkes verborgen. Es sieht in ihnen nur Land vom Meere umgeben.
Diese Gleichförmigkeit, mit der sich die Inseln im Geiste des Binnenländers
malen, mag eine Ursache sein, daß, was man den armen Bewohnern einer
einsamen dänischen Ostseeinsel vor mehr als zweihundert Jahren, wie es scheint,
mit Recht nachsagte, auch auf andre Inseln übertragen und zur Wandersage
wurde. Auch wird die Kunde von irgendeinem auffallenden, die Phantasie
beschäftigenden Ereignisse, besonders einer Freveltat oder einer Torheit, für
die auch an andern Orten die Voraussetzungen gegeben find, leicht zum
Sagenformular, in das Mißgunst und halbes Wissen immer wieder neue Namen
einsetzen. So zieht die Sage durch das Land und über das Meer.

Von Bornholm flog der graue Vogel auf. Gundling spricht in seinem
1734 zu Frankfurt und Leipzig erschienenen "VI8V0VR3 über den jetzigen
Zustand der Europäischen Staaten" am Ende einer Schilderung Dünemarks
folgendermaßen von Bornholm, dem Strandrechte und dem Gebete um
Strandgut:

Bornholm ist nur noch übrig. Diese Insul aber ist sehr schlecht, denn es ist
tsrrs. srsrilis, daß es weder etwas ausgeben, noch selbst seine Einwohner erhalten
tan. Das Strand-Recht ist zwar allenthalben auf den Dänischen Jnsuln abgeschafft,
aber man hat doch für nöthig befunden wegen der Armuth der Unterthanen es
auf der Insul Bornholm beyzubehalten. (Zu. Was ist das Strand-Recht? Rssx.
Wenn jemand in der See Schiffbruch leidet, und die Güther landen hier an, so
sind sie verlohren, und gehören dem König; Der König aber lässet sie denen armen
Bornholmern, weil sie sonst nichts haben, davon sie leben können, man bittet auf
denen Cantzeln dafür, daß GOtt das Strand-Recht segnen wolle. Das ist gewiß,
und meynen daher einige, es wäre so zu verstehen, GOtt solle geben, daß fein
viele Leute Schiffbruch litten, damit viele Waaren angetrieben würden; und solcher
gestalt beschuldiget man die armen Leute, und meynet, Huoä vonsuizwäo Ksgo sit
imxig., nullo^us inoäo tersuclk: Allein es ist nicht so zu verstehen, sondern sie
bitten, wenn ja iemcmd Schisibruch leiden solte, so möchte GOtt lieber ihnen die
Waaren, als andern, die es nicht so benöthiget, zuwenden, weil sie es vor allen
am meisten bedürffen. Wahr ist es, es klinget ourimix; aber man trifft an allen
Orten der Welt solche vomer-üre und awuräs Gebeter an "z. A. Wenn ihrer zwey
etwa gerne einen Dienst haben wollen, so betet der eine zu GOtt, er möchte doch
der Menschen Herden lernten, daß sie ihm den Dienst zuwendeten, und der andere
betet eben so. Du sprichst, was gehen mich die vomer-urcu Gebeter an? GOtt ist
gedultig, und höret alles an, aber gleichwohl ists nicht recht, nsino suum lave^rs
xrgssumitui. Allein ich antworte: Es ist ein alt Recht, welches vormahls alle Ein¬
wohner in Teutschland, Franckreich, Schweden?c. so gehalten, welche alle?si-Lgiinc>s
als Uostes angesehen haben. Es ist ja noch in Franckreich bekannt das ,Ius ^1i>i-
"ÄMi, 1s proie ä'^ubms, da kein Fremder ein Testament machen kan, sondern die
Erbschafft fället dem Königlichen l?isoo anheim. ?ör<ZArinus olim xro Kohls Inds-
Ks-Wr. Wer reisete, und keinen Paß hatte, wurde für einen Vagadunäuin gehalten.
Das Wildfangs-Recht ist in Teutschland allezeit bekannt gewesen, gegen Brabant,
gegen Franckreich. Weil man die ?ör<ZArinos für Feinde hielte, so machte man sie
zu ?iiL0Qr>ihr8. In Frankreich ist es noch so, wenn die Sachen innerhalb einiger
Zeit nicht wieder gefordert worden sind, so sind sie verfallen, vo-istiamis HI.
hat das Strand-Recht an allen Orten abgeschaffet; anbey hat er selbst gestanden,
daß es ihm etliche Tonnen Goldes schadete. Aber auf der Insul Bornholm hat


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Abgeschiedenheit erscheinen sie dem Binnenländer geheimnisvoll. Ihre geo¬
graphischen und ethnographischen Besonderheiten bleiben der Masse des märchen¬
gläubigen Volkes verborgen. Es sieht in ihnen nur Land vom Meere umgeben.
Diese Gleichförmigkeit, mit der sich die Inseln im Geiste des Binnenländers
malen, mag eine Ursache sein, daß, was man den armen Bewohnern einer
einsamen dänischen Ostseeinsel vor mehr als zweihundert Jahren, wie es scheint,
mit Recht nachsagte, auch auf andre Inseln übertragen und zur Wandersage
wurde. Auch wird die Kunde von irgendeinem auffallenden, die Phantasie
beschäftigenden Ereignisse, besonders einer Freveltat oder einer Torheit, für
die auch an andern Orten die Voraussetzungen gegeben find, leicht zum
Sagenformular, in das Mißgunst und halbes Wissen immer wieder neue Namen
einsetzen. So zieht die Sage durch das Land und über das Meer.

Von Bornholm flog der graue Vogel auf. Gundling spricht in seinem
1734 zu Frankfurt und Leipzig erschienenen „VI8V0VR3 über den jetzigen
Zustand der Europäischen Staaten" am Ende einer Schilderung Dünemarks
folgendermaßen von Bornholm, dem Strandrechte und dem Gebete um
Strandgut:

Bornholm ist nur noch übrig. Diese Insul aber ist sehr schlecht, denn es ist
tsrrs. srsrilis, daß es weder etwas ausgeben, noch selbst seine Einwohner erhalten
tan. Das Strand-Recht ist zwar allenthalben auf den Dänischen Jnsuln abgeschafft,
aber man hat doch für nöthig befunden wegen der Armuth der Unterthanen es
auf der Insul Bornholm beyzubehalten. (Zu. Was ist das Strand-Recht? Rssx.
Wenn jemand in der See Schiffbruch leidet, und die Güther landen hier an, so
sind sie verlohren, und gehören dem König; Der König aber lässet sie denen armen
Bornholmern, weil sie sonst nichts haben, davon sie leben können, man bittet auf
denen Cantzeln dafür, daß GOtt das Strand-Recht segnen wolle. Das ist gewiß,
und meynen daher einige, es wäre so zu verstehen, GOtt solle geben, daß fein
viele Leute Schiffbruch litten, damit viele Waaren angetrieben würden; und solcher
gestalt beschuldiget man die armen Leute, und meynet, Huoä vonsuizwäo Ksgo sit
imxig., nullo^us inoäo tersuclk: Allein es ist nicht so zu verstehen, sondern sie
bitten, wenn ja iemcmd Schisibruch leiden solte, so möchte GOtt lieber ihnen die
Waaren, als andern, die es nicht so benöthiget, zuwenden, weil sie es vor allen
am meisten bedürffen. Wahr ist es, es klinget ourimix; aber man trifft an allen
Orten der Welt solche vomer-üre und awuräs Gebeter an «z. A. Wenn ihrer zwey
etwa gerne einen Dienst haben wollen, so betet der eine zu GOtt, er möchte doch
der Menschen Herden lernten, daß sie ihm den Dienst zuwendeten, und der andere
betet eben so. Du sprichst, was gehen mich die vomer-urcu Gebeter an? GOtt ist
gedultig, und höret alles an, aber gleichwohl ists nicht recht, nsino suum lave^rs
xrgssumitui. Allein ich antworte: Es ist ein alt Recht, welches vormahls alle Ein¬
wohner in Teutschland, Franckreich, Schweden?c. so gehalten, welche alle?si-Lgiinc>s
als Uostes angesehen haben. Es ist ja noch in Franckreich bekannt das ,Ius ^1i>i-
»ÄMi, 1s proie ä'^ubms, da kein Fremder ein Testament machen kan, sondern die
Erbschafft fället dem Königlichen l?isoo anheim. ?ör<ZArinus olim xro Kohls Inds-
Ks-Wr. Wer reisete, und keinen Paß hatte, wurde für einen Vagadunäuin gehalten.
Das Wildfangs-Recht ist in Teutschland allezeit bekannt gewesen, gegen Brabant,
gegen Franckreich. Weil man die ?ör<ZArinos für Feinde hielte, so machte man sie
zu ?iiL0Qr>ihr8. In Frankreich ist es noch so, wenn die Sachen innerhalb einiger
Zeit nicht wieder gefordert worden sind, so sind sie verfallen, vo-istiamis HI.
hat das Strand-Recht an allen Orten abgeschaffet; anbey hat er selbst gestanden,
daß es ihm etliche Tonnen Goldes schadete. Aber auf der Insul Bornholm hat


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0393" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294810"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1686" prev="#ID_1685"> Abgeschiedenheit erscheinen sie dem Binnenländer geheimnisvoll. Ihre geo¬<lb/>
graphischen und ethnographischen Besonderheiten bleiben der Masse des märchen¬<lb/>
gläubigen Volkes verborgen. Es sieht in ihnen nur Land vom Meere umgeben.<lb/>
Diese Gleichförmigkeit, mit der sich die Inseln im Geiste des Binnenländers<lb/>
malen, mag eine Ursache sein, daß, was man den armen Bewohnern einer<lb/>
einsamen dänischen Ostseeinsel vor mehr als zweihundert Jahren, wie es scheint,<lb/>
mit Recht nachsagte, auch auf andre Inseln übertragen und zur Wandersage<lb/>
wurde. Auch wird die Kunde von irgendeinem auffallenden, die Phantasie<lb/>
beschäftigenden Ereignisse, besonders einer Freveltat oder einer Torheit, für<lb/>
die auch an andern Orten die Voraussetzungen gegeben find, leicht zum<lb/>
Sagenformular, in das Mißgunst und halbes Wissen immer wieder neue Namen<lb/>
einsetzen.  So zieht die Sage durch das Land und über das Meer.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1687"> Von Bornholm flog der graue Vogel auf. Gundling spricht in seinem<lb/>
1734 zu Frankfurt und Leipzig erschienenen &#x201E;VI8V0VR3 über den jetzigen<lb/>
Zustand der Europäischen Staaten" am Ende einer Schilderung Dünemarks<lb/>
folgendermaßen von Bornholm, dem Strandrechte und dem Gebete um<lb/>
Strandgut:</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1688" next="#ID_1689"> Bornholm ist nur noch übrig. Diese Insul aber ist sehr schlecht, denn es ist<lb/>
tsrrs. srsrilis, daß es weder etwas ausgeben, noch selbst seine Einwohner erhalten<lb/>
tan. Das Strand-Recht ist zwar allenthalben auf den Dänischen Jnsuln abgeschafft,<lb/>
aber man hat doch für nöthig befunden wegen der Armuth der Unterthanen es<lb/>
auf der Insul Bornholm beyzubehalten. (Zu. Was ist das Strand-Recht? Rssx.<lb/>
Wenn jemand in der See Schiffbruch leidet, und die Güther landen hier an, so<lb/>
sind sie verlohren, und gehören dem König; Der König aber lässet sie denen armen<lb/>
Bornholmern, weil sie sonst nichts haben, davon sie leben können, man bittet auf<lb/>
denen Cantzeln dafür, daß GOtt das Strand-Recht segnen wolle. Das ist gewiß,<lb/>
und meynen daher einige, es wäre so zu verstehen, GOtt solle geben, daß fein<lb/>
viele Leute Schiffbruch litten, damit viele Waaren angetrieben würden; und solcher<lb/>
gestalt beschuldiget man die armen Leute, und meynet, Huoä vonsuizwäo Ksgo sit<lb/>
imxig., nullo^us inoäo tersuclk: Allein es ist nicht so zu verstehen, sondern sie<lb/>
bitten, wenn ja iemcmd Schisibruch leiden solte, so möchte GOtt lieber ihnen die<lb/>
Waaren, als andern, die es nicht so benöthiget, zuwenden, weil sie es vor allen<lb/>
am meisten bedürffen. Wahr ist es, es klinget ourimix; aber man trifft an allen<lb/>
Orten der Welt solche vomer-üre und awuräs Gebeter an «z. A. Wenn ihrer zwey<lb/>
etwa gerne einen Dienst haben wollen, so betet der eine zu GOtt, er möchte doch<lb/>
der Menschen Herden lernten, daß sie ihm den Dienst zuwendeten, und der andere<lb/>
betet eben so. Du sprichst, was gehen mich die vomer-urcu Gebeter an? GOtt ist<lb/>
gedultig, und höret alles an, aber gleichwohl ists nicht recht, nsino suum lave^rs<lb/>
xrgssumitui. Allein ich antworte: Es ist ein alt Recht, welches vormahls alle Ein¬<lb/>
wohner in Teutschland, Franckreich, Schweden?c. so gehalten, welche alle?si-Lgiinc&gt;s<lb/>
als Uostes angesehen haben. Es ist ja noch in Franckreich bekannt das ,Ius ^1i&gt;i-<lb/>
»ÄMi, 1s proie ä'^ubms, da kein Fremder ein Testament machen kan, sondern die<lb/>
Erbschafft fället dem Königlichen l?isoo anheim. ?ör&lt;ZArinus olim xro Kohls Inds-<lb/>
Ks-Wr. Wer reisete, und keinen Paß hatte, wurde für einen Vagadunäuin gehalten.<lb/>
Das Wildfangs-Recht ist in Teutschland allezeit bekannt gewesen, gegen Brabant,<lb/>
gegen Franckreich. Weil man die ?ör&lt;ZArinos für Feinde hielte, so machte man sie<lb/>
zu ?iiL0Qr&gt;ihr8. In Frankreich ist es noch so, wenn die Sachen innerhalb einiger<lb/>
Zeit nicht wieder gefordert worden sind, so sind sie verfallen, vo-istiamis HI.<lb/>
hat das Strand-Recht an allen Orten abgeschaffet; anbey hat er selbst gestanden,<lb/>
daß es ihm etliche Tonnen Goldes schadete. Aber auf der Insul Bornholm hat</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0393] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste Abgeschiedenheit erscheinen sie dem Binnenländer geheimnisvoll. Ihre geo¬ graphischen und ethnographischen Besonderheiten bleiben der Masse des märchen¬ gläubigen Volkes verborgen. Es sieht in ihnen nur Land vom Meere umgeben. Diese Gleichförmigkeit, mit der sich die Inseln im Geiste des Binnenländers malen, mag eine Ursache sein, daß, was man den armen Bewohnern einer einsamen dänischen Ostseeinsel vor mehr als zweihundert Jahren, wie es scheint, mit Recht nachsagte, auch auf andre Inseln übertragen und zur Wandersage wurde. Auch wird die Kunde von irgendeinem auffallenden, die Phantasie beschäftigenden Ereignisse, besonders einer Freveltat oder einer Torheit, für die auch an andern Orten die Voraussetzungen gegeben find, leicht zum Sagenformular, in das Mißgunst und halbes Wissen immer wieder neue Namen einsetzen. So zieht die Sage durch das Land und über das Meer. Von Bornholm flog der graue Vogel auf. Gundling spricht in seinem 1734 zu Frankfurt und Leipzig erschienenen „VI8V0VR3 über den jetzigen Zustand der Europäischen Staaten" am Ende einer Schilderung Dünemarks folgendermaßen von Bornholm, dem Strandrechte und dem Gebete um Strandgut: Bornholm ist nur noch übrig. Diese Insul aber ist sehr schlecht, denn es ist tsrrs. srsrilis, daß es weder etwas ausgeben, noch selbst seine Einwohner erhalten tan. Das Strand-Recht ist zwar allenthalben auf den Dänischen Jnsuln abgeschafft, aber man hat doch für nöthig befunden wegen der Armuth der Unterthanen es auf der Insul Bornholm beyzubehalten. (Zu. Was ist das Strand-Recht? Rssx. Wenn jemand in der See Schiffbruch leidet, und die Güther landen hier an, so sind sie verlohren, und gehören dem König; Der König aber lässet sie denen armen Bornholmern, weil sie sonst nichts haben, davon sie leben können, man bittet auf denen Cantzeln dafür, daß GOtt das Strand-Recht segnen wolle. Das ist gewiß, und meynen daher einige, es wäre so zu verstehen, GOtt solle geben, daß fein viele Leute Schiffbruch litten, damit viele Waaren angetrieben würden; und solcher gestalt beschuldiget man die armen Leute, und meynet, Huoä vonsuizwäo Ksgo sit imxig., nullo^us inoäo tersuclk: Allein es ist nicht so zu verstehen, sondern sie bitten, wenn ja iemcmd Schisibruch leiden solte, so möchte GOtt lieber ihnen die Waaren, als andern, die es nicht so benöthiget, zuwenden, weil sie es vor allen am meisten bedürffen. Wahr ist es, es klinget ourimix; aber man trifft an allen Orten der Welt solche vomer-üre und awuräs Gebeter an «z. A. Wenn ihrer zwey etwa gerne einen Dienst haben wollen, so betet der eine zu GOtt, er möchte doch der Menschen Herden lernten, daß sie ihm den Dienst zuwendeten, und der andere betet eben so. Du sprichst, was gehen mich die vomer-urcu Gebeter an? GOtt ist gedultig, und höret alles an, aber gleichwohl ists nicht recht, nsino suum lave^rs xrgssumitui. Allein ich antworte: Es ist ein alt Recht, welches vormahls alle Ein¬ wohner in Teutschland, Franckreich, Schweden?c. so gehalten, welche alle?si-Lgiinc>s als Uostes angesehen haben. Es ist ja noch in Franckreich bekannt das ,Ius ^1i>i- »ÄMi, 1s proie ä'^ubms, da kein Fremder ein Testament machen kan, sondern die Erbschafft fället dem Königlichen l?isoo anheim. ?ör<ZArinus olim xro Kohls Inds- Ks-Wr. Wer reisete, und keinen Paß hatte, wurde für einen Vagadunäuin gehalten. Das Wildfangs-Recht ist in Teutschland allezeit bekannt gewesen, gegen Brabant, gegen Franckreich. Weil man die ?ör<ZArinos für Feinde hielte, so machte man sie zu ?iiL0Qr>ihr8. In Frankreich ist es noch so, wenn die Sachen innerhalb einiger Zeit nicht wieder gefordert worden sind, so sind sie verfallen, vo-istiamis HI. hat das Strand-Recht an allen Orten abgeschaffet; anbey hat er selbst gestanden, daß es ihm etliche Tonnen Goldes schadete. Aber auf der Insul Bornholm hat

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/393
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/393>, abgerufen am 25.08.2024.