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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

fang treibenden Küstenbewohner umfaßte und sich, empfohlen durch ihre
inhaltreiche Kürze und getragen durch den Gleichklang Land und Strand, an
der Küste verbreitete.

Auch am mecklenburgischen Strande war eine ähnliche der Mißdeutung
ausgesetzte Bitte im Gebrauch. Daß in ihrem Gefolge auch die Strcmdsegen-
fage an der mecklenburgischen Küste festen Fuß faßte, verhinderte Herzog Friedrich
dadurch, daß er am 8. Oktober 1777 folgenden Erlaß an die Superintendenten
richtete: "Bisher ist dem Vernehmen nach in Unseren an der Seeküste ge¬
legenen Kirchen das Fürbitten für den Strand gebräuchlich gewesen. Da Uns
aber diese Fürbitte, ob sie gleich gegen Uns bey Unsern bisher in allen vor¬
gekommenen Fällen den Verunglückten jedesmal durch ohnentgeldliche Verab¬
folgung des geborgenen Schiffes und Guthes bewiesenen Gesinnung wohl keiner
üblen Deutung jemahls fähig ist, dennoch anstößig bleibet, so wollen Wir selbige
in Unseren Landen gänzlich abgestellet wissen und befehlen euch daher hiemit
gnädigst, bey den an der Seeküste belegenen Kirchen eurer Superintendentur
die Verfügung zu machen, daß solche künftig nicht mehr geschehe." In den
mecklenburgischen Kirchenordnungen von 1540, 1554, 1557, 1602 und 1708
fand ich nur eine Bitte um "alle fruchte der erden vnnd altert wald tho der
lhfflyken nottrofft gehört" (1540), ein Gebet "Vor ein gnediges gewitter oder
Regen zu bitten" (1554). Kollekten "Für die Früchte der Erden" und "Umb
Regen oder schön Wetter" (1602, 1650), ein Verbot der Fischerei, der Handwerks¬
und Feldarbeit zu heiligen Zeiten und die Bitte um Segen für "alle ehrliche
Nahrung und Handthierung wie auch den Fisch-Fang und das Vieh aufs dem
Lande," um Gedeihen für die Früchte des Feldes und "die Saltz- Eisen- Kalck-
und Allaun-Wercke" des Landes und um Schutz für "die Reysenden zu Wasser
und Lande" (1708). Den Kampf gegen das Strandrecht hatte in Mecklenburg
Fürst Heinrich Borwin schon im Jahre 1204 begonnen. Im Jahre 1381 ge¬
währte Herzog Albert den Lübeckern Strandfrciheit. Zugunsten der Rostocker
erließ Papst Urban der Fünfte im Jahre 1368 ein Mandat gegen das Strand¬
recht. Wann der Kampf gegen den schlimmen Brauch entschieden wurde, konnte
ich nicht erfahren. Jedenfalls war er im achtzehnten Jahrhundert entschieden.

Was von dem Brauche an der deutschen Ostseeküste weiter wucherte, ent¬
behrte der Unterstützung, die dem Strandrechte anderswo dadurch wurde, daß
die Regierung an seinem Ertrage teilnahm. Aus einem unbedenklich geübten
Brauche war an der Ostsee die Handhabung des Strandrechts schon frühzeitig,
zu einem Verbrechen geworden. Doch ließ die eigensinnige Tradition, die Not
des Strandvolkes, die einen Lohn heischende Last, die ihm daraus erwuchs,
daß es neben dem Strandraub auch willig einen Rettungsdienst in Strandungs¬
fällen ausübte und an den Strand treibende Leichen bestattete, dieses Verbrechen
in mildern Licht erscheinen.

Der Kampf mit diesem Verbrechen reihte sich an den Kampf mit dem
Strandrechte, auch die beste Strandordnung vermochte Stranddiebstahl und
Strandraub nicht ganz zu verhüten. Denn zäh erhielt sich im Bewußtsein der
Strandleute die Meinung, daß ihnen gehöre, was ihnen Wind und Wasser
bringen. Daher kann man die Möglichkeit nicht bestreiten, daß da und dort.


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

fang treibenden Küstenbewohner umfaßte und sich, empfohlen durch ihre
inhaltreiche Kürze und getragen durch den Gleichklang Land und Strand, an
der Küste verbreitete.

Auch am mecklenburgischen Strande war eine ähnliche der Mißdeutung
ausgesetzte Bitte im Gebrauch. Daß in ihrem Gefolge auch die Strcmdsegen-
fage an der mecklenburgischen Küste festen Fuß faßte, verhinderte Herzog Friedrich
dadurch, daß er am 8. Oktober 1777 folgenden Erlaß an die Superintendenten
richtete: „Bisher ist dem Vernehmen nach in Unseren an der Seeküste ge¬
legenen Kirchen das Fürbitten für den Strand gebräuchlich gewesen. Da Uns
aber diese Fürbitte, ob sie gleich gegen Uns bey Unsern bisher in allen vor¬
gekommenen Fällen den Verunglückten jedesmal durch ohnentgeldliche Verab¬
folgung des geborgenen Schiffes und Guthes bewiesenen Gesinnung wohl keiner
üblen Deutung jemahls fähig ist, dennoch anstößig bleibet, so wollen Wir selbige
in Unseren Landen gänzlich abgestellet wissen und befehlen euch daher hiemit
gnädigst, bey den an der Seeküste belegenen Kirchen eurer Superintendentur
die Verfügung zu machen, daß solche künftig nicht mehr geschehe." In den
mecklenburgischen Kirchenordnungen von 1540, 1554, 1557, 1602 und 1708
fand ich nur eine Bitte um „alle fruchte der erden vnnd altert wald tho der
lhfflyken nottrofft gehört" (1540), ein Gebet „Vor ein gnediges gewitter oder
Regen zu bitten" (1554). Kollekten „Für die Früchte der Erden" und „Umb
Regen oder schön Wetter" (1602, 1650), ein Verbot der Fischerei, der Handwerks¬
und Feldarbeit zu heiligen Zeiten und die Bitte um Segen für „alle ehrliche
Nahrung und Handthierung wie auch den Fisch-Fang und das Vieh aufs dem
Lande," um Gedeihen für die Früchte des Feldes und „die Saltz- Eisen- Kalck-
und Allaun-Wercke" des Landes und um Schutz für „die Reysenden zu Wasser
und Lande" (1708). Den Kampf gegen das Strandrecht hatte in Mecklenburg
Fürst Heinrich Borwin schon im Jahre 1204 begonnen. Im Jahre 1381 ge¬
währte Herzog Albert den Lübeckern Strandfrciheit. Zugunsten der Rostocker
erließ Papst Urban der Fünfte im Jahre 1368 ein Mandat gegen das Strand¬
recht. Wann der Kampf gegen den schlimmen Brauch entschieden wurde, konnte
ich nicht erfahren. Jedenfalls war er im achtzehnten Jahrhundert entschieden.

Was von dem Brauche an der deutschen Ostseeküste weiter wucherte, ent¬
behrte der Unterstützung, die dem Strandrechte anderswo dadurch wurde, daß
die Regierung an seinem Ertrage teilnahm. Aus einem unbedenklich geübten
Brauche war an der Ostsee die Handhabung des Strandrechts schon frühzeitig,
zu einem Verbrechen geworden. Doch ließ die eigensinnige Tradition, die Not
des Strandvolkes, die einen Lohn heischende Last, die ihm daraus erwuchs,
daß es neben dem Strandraub auch willig einen Rettungsdienst in Strandungs¬
fällen ausübte und an den Strand treibende Leichen bestattete, dieses Verbrechen
in mildern Licht erscheinen.

Der Kampf mit diesem Verbrechen reihte sich an den Kampf mit dem
Strandrechte, auch die beste Strandordnung vermochte Stranddiebstahl und
Strandraub nicht ganz zu verhüten. Denn zäh erhielt sich im Bewußtsein der
Strandleute die Meinung, daß ihnen gehöre, was ihnen Wind und Wasser
bringen. Daher kann man die Möglichkeit nicht bestreiten, daß da und dort.


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[0390] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste fang treibenden Küstenbewohner umfaßte und sich, empfohlen durch ihre inhaltreiche Kürze und getragen durch den Gleichklang Land und Strand, an der Küste verbreitete. Auch am mecklenburgischen Strande war eine ähnliche der Mißdeutung ausgesetzte Bitte im Gebrauch. Daß in ihrem Gefolge auch die Strcmdsegen- fage an der mecklenburgischen Küste festen Fuß faßte, verhinderte Herzog Friedrich dadurch, daß er am 8. Oktober 1777 folgenden Erlaß an die Superintendenten richtete: „Bisher ist dem Vernehmen nach in Unseren an der Seeküste ge¬ legenen Kirchen das Fürbitten für den Strand gebräuchlich gewesen. Da Uns aber diese Fürbitte, ob sie gleich gegen Uns bey Unsern bisher in allen vor¬ gekommenen Fällen den Verunglückten jedesmal durch ohnentgeldliche Verab¬ folgung des geborgenen Schiffes und Guthes bewiesenen Gesinnung wohl keiner üblen Deutung jemahls fähig ist, dennoch anstößig bleibet, so wollen Wir selbige in Unseren Landen gänzlich abgestellet wissen und befehlen euch daher hiemit gnädigst, bey den an der Seeküste belegenen Kirchen eurer Superintendentur die Verfügung zu machen, daß solche künftig nicht mehr geschehe." In den mecklenburgischen Kirchenordnungen von 1540, 1554, 1557, 1602 und 1708 fand ich nur eine Bitte um „alle fruchte der erden vnnd altert wald tho der lhfflyken nottrofft gehört" (1540), ein Gebet „Vor ein gnediges gewitter oder Regen zu bitten" (1554). Kollekten „Für die Früchte der Erden" und „Umb Regen oder schön Wetter" (1602, 1650), ein Verbot der Fischerei, der Handwerks¬ und Feldarbeit zu heiligen Zeiten und die Bitte um Segen für „alle ehrliche Nahrung und Handthierung wie auch den Fisch-Fang und das Vieh aufs dem Lande," um Gedeihen für die Früchte des Feldes und „die Saltz- Eisen- Kalck- und Allaun-Wercke" des Landes und um Schutz für „die Reysenden zu Wasser und Lande" (1708). Den Kampf gegen das Strandrecht hatte in Mecklenburg Fürst Heinrich Borwin schon im Jahre 1204 begonnen. Im Jahre 1381 ge¬ währte Herzog Albert den Lübeckern Strandfrciheit. Zugunsten der Rostocker erließ Papst Urban der Fünfte im Jahre 1368 ein Mandat gegen das Strand¬ recht. Wann der Kampf gegen den schlimmen Brauch entschieden wurde, konnte ich nicht erfahren. Jedenfalls war er im achtzehnten Jahrhundert entschieden. Was von dem Brauche an der deutschen Ostseeküste weiter wucherte, ent¬ behrte der Unterstützung, die dem Strandrechte anderswo dadurch wurde, daß die Regierung an seinem Ertrage teilnahm. Aus einem unbedenklich geübten Brauche war an der Ostsee die Handhabung des Strandrechts schon frühzeitig, zu einem Verbrechen geworden. Doch ließ die eigensinnige Tradition, die Not des Strandvolkes, die einen Lohn heischende Last, die ihm daraus erwuchs, daß es neben dem Strandraub auch willig einen Rettungsdienst in Strandungs¬ fällen ausübte und an den Strand treibende Leichen bestattete, dieses Verbrechen in mildern Licht erscheinen. Der Kampf mit diesem Verbrechen reihte sich an den Kampf mit dem Strandrechte, auch die beste Strandordnung vermochte Stranddiebstahl und Strandraub nicht ganz zu verhüten. Denn zäh erhielt sich im Bewußtsein der Strandleute die Meinung, daß ihnen gehöre, was ihnen Wind und Wasser bringen. Daher kann man die Möglichkeit nicht bestreiten, daß da und dort.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/390>, abgerufen am 23.07.2024.