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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Zage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

auch von den Kanzeln verkündigt wurde, da war ein Gebet um Strandgut
schon dadurch ausgeschlossen, daß der Beter mit dem Gesetze in Konflikt ge¬
raten wäre, auch wenn die kirchliche Behörde über das blasphemische Gebet
weggesehen Hütte.

Um festzustellen, ob der ein Einverständnis dieser Behörden voraussetzende
Vorwurf, es sei in Strandgemeinden um Strandgut gebetet worden, irgend
eine Stütze in der Liturgie findet, habe ich zunächst die Agenten durchgesehen,
die seit der Reformation in Preußen maßgebend waren. Der Wortlaut der
Gebete in diesen aus den Jahren 1525, 1558, 1568, 1598 und 1780
stammenden Agenten gibt der Sage auch nicht die geringste Stütze. Ich fand
ein Gebet "Umb Geteyen und Erhaltung der Frucht und allerley Segen,"
in dem nur von den "Früchten der Erden und allem was zur leiblichen
notturfft gehört" die Rede ist, und eins "Umb Regen oder schönes Wetter"
in der preußischen Kirchenordnung von 1558, zwei Gebete gleichen In¬
halts in der von 1568, ein Gebet "Umb Regen oder schönes Wetter"
in dem Neudrucke von 1598, wieder zwei Gebete um Gedeihen der Feldsrucht
und gutes Wetter in der Kirchenordnung von 1780, daneben aber in dieser
Agende auch die Bitte, Gott möge "alle ehrliche Handthierung und Nahrung
zu Wasser und Lande" segnen, die Reisenden geleiten und bewahren und die
Herzen "zum thätigen Mitleiden gegen alle Nothleidenden lenken." Ich habe
auch die pommerschen Agenten aus den Jahren 1535, 1542, 1568, 1690
und 1731, sowie in Vorpommern übliche handschriftliche und gedruckte Kirchen¬
gebete aus den Jahren 1641, 1659, 1672, 1711, 1716, 1717, 1721, 1743
und 1746 durchgesehen und darin zwar eine weitergehende Rücksicht auf die
maritimen Nahrungszweige der Bevölkerung, aber keine Bitte gefunden, die
zur Entstehung der Strandsegensage Hütte Anlaß bieten können. Die Agenten
aus den Jahren 1569, 1690 und 1731 enthalten in der deutschen Litanei die
Bitten: "Den Seeuarenden vnd reisenden Mann vor allem vnglück bewaren"
und "de frucht op dem Lande vnd Vissche im water, gener vnd beWaren."
Das allgemeine Kirchengebet in diesen Agenten bittet nur um Segen für die
Früchte der Erde und für Reisende und Seefahrer. Ein Greifswalder Gebet¬
buch, die Buß- vnd Best-Glocke, enthält in zwei Jahrgängen, 1641 und
1659, dieselben Bitten als Teile der deutschen Litanei, das im siebzehnten
Jahrhundert in Anklam übliche allgemeine Kirchengebet enthält die Bitte um
Segen für "den Ackerbau, Fischfang und andere Christliche Kauffmanschafft,
Handthierung und Gewerbe." Im Jahre 1717 bat man in Schwedisch-
Pommern im allgemeinen Kirchengebet: "Segne liebreicher GOTT... alle
ehrliche Handthierung und Nahrung zu Wasser und zu Lande. Hilff einem
jeden in seiner Noth, . . laß wohl geradem die Früchte der Erden." Das
allgemeine Kirchengebet für Vorpommern und Rügen aus den Jahren 1743,
1744 und 1746 enthält die Bitte: "Sey . . der Reysenden Geleitsmann und
Beschirmer," auch ein handschriftliches aus dem Jahre 1721 enthält diese
Bitte. Vielleicht ist aus der Bitte "die Frucht auf dem Lande und Fische im
Wasser geben und bewahren" die Bitte "Segne Land und Strand" entstanden,
die wie jene ältere Form die materiellen Interessen der Ackerbau und Fisch-


Grenzboten 111 1904 Si
Die Zage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

auch von den Kanzeln verkündigt wurde, da war ein Gebet um Strandgut
schon dadurch ausgeschlossen, daß der Beter mit dem Gesetze in Konflikt ge¬
raten wäre, auch wenn die kirchliche Behörde über das blasphemische Gebet
weggesehen Hütte.

Um festzustellen, ob der ein Einverständnis dieser Behörden voraussetzende
Vorwurf, es sei in Strandgemeinden um Strandgut gebetet worden, irgend
eine Stütze in der Liturgie findet, habe ich zunächst die Agenten durchgesehen,
die seit der Reformation in Preußen maßgebend waren. Der Wortlaut der
Gebete in diesen aus den Jahren 1525, 1558, 1568, 1598 und 1780
stammenden Agenten gibt der Sage auch nicht die geringste Stütze. Ich fand
ein Gebet „Umb Geteyen und Erhaltung der Frucht und allerley Segen,"
in dem nur von den „Früchten der Erden und allem was zur leiblichen
notturfft gehört" die Rede ist, und eins „Umb Regen oder schönes Wetter"
in der preußischen Kirchenordnung von 1558, zwei Gebete gleichen In¬
halts in der von 1568, ein Gebet „Umb Regen oder schönes Wetter"
in dem Neudrucke von 1598, wieder zwei Gebete um Gedeihen der Feldsrucht
und gutes Wetter in der Kirchenordnung von 1780, daneben aber in dieser
Agende auch die Bitte, Gott möge „alle ehrliche Handthierung und Nahrung
zu Wasser und Lande" segnen, die Reisenden geleiten und bewahren und die
Herzen „zum thätigen Mitleiden gegen alle Nothleidenden lenken." Ich habe
auch die pommerschen Agenten aus den Jahren 1535, 1542, 1568, 1690
und 1731, sowie in Vorpommern übliche handschriftliche und gedruckte Kirchen¬
gebete aus den Jahren 1641, 1659, 1672, 1711, 1716, 1717, 1721, 1743
und 1746 durchgesehen und darin zwar eine weitergehende Rücksicht auf die
maritimen Nahrungszweige der Bevölkerung, aber keine Bitte gefunden, die
zur Entstehung der Strandsegensage Hütte Anlaß bieten können. Die Agenten
aus den Jahren 1569, 1690 und 1731 enthalten in der deutschen Litanei die
Bitten: „Den Seeuarenden vnd reisenden Mann vor allem vnglück bewaren"
und „de frucht op dem Lande vnd Vissche im water, gener vnd beWaren."
Das allgemeine Kirchengebet in diesen Agenten bittet nur um Segen für die
Früchte der Erde und für Reisende und Seefahrer. Ein Greifswalder Gebet¬
buch, die Buß- vnd Best-Glocke, enthält in zwei Jahrgängen, 1641 und
1659, dieselben Bitten als Teile der deutschen Litanei, das im siebzehnten
Jahrhundert in Anklam übliche allgemeine Kirchengebet enthält die Bitte um
Segen für „den Ackerbau, Fischfang und andere Christliche Kauffmanschafft,
Handthierung und Gewerbe." Im Jahre 1717 bat man in Schwedisch-
Pommern im allgemeinen Kirchengebet: „Segne liebreicher GOTT... alle
ehrliche Handthierung und Nahrung zu Wasser und zu Lande. Hilff einem
jeden in seiner Noth, . . laß wohl geradem die Früchte der Erden." Das
allgemeine Kirchengebet für Vorpommern und Rügen aus den Jahren 1743,
1744 und 1746 enthält die Bitte: „Sey . . der Reysenden Geleitsmann und
Beschirmer," auch ein handschriftliches aus dem Jahre 1721 enthält diese
Bitte. Vielleicht ist aus der Bitte „die Frucht auf dem Lande und Fische im
Wasser geben und bewahren" die Bitte „Segne Land und Strand" entstanden,
die wie jene ältere Form die materiellen Interessen der Ackerbau und Fisch-


Grenzboten 111 1904 Si
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[0389] Die Zage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste auch von den Kanzeln verkündigt wurde, da war ein Gebet um Strandgut schon dadurch ausgeschlossen, daß der Beter mit dem Gesetze in Konflikt ge¬ raten wäre, auch wenn die kirchliche Behörde über das blasphemische Gebet weggesehen Hütte. Um festzustellen, ob der ein Einverständnis dieser Behörden voraussetzende Vorwurf, es sei in Strandgemeinden um Strandgut gebetet worden, irgend eine Stütze in der Liturgie findet, habe ich zunächst die Agenten durchgesehen, die seit der Reformation in Preußen maßgebend waren. Der Wortlaut der Gebete in diesen aus den Jahren 1525, 1558, 1568, 1598 und 1780 stammenden Agenten gibt der Sage auch nicht die geringste Stütze. Ich fand ein Gebet „Umb Geteyen und Erhaltung der Frucht und allerley Segen," in dem nur von den „Früchten der Erden und allem was zur leiblichen notturfft gehört" die Rede ist, und eins „Umb Regen oder schönes Wetter" in der preußischen Kirchenordnung von 1558, zwei Gebete gleichen In¬ halts in der von 1568, ein Gebet „Umb Regen oder schönes Wetter" in dem Neudrucke von 1598, wieder zwei Gebete um Gedeihen der Feldsrucht und gutes Wetter in der Kirchenordnung von 1780, daneben aber in dieser Agende auch die Bitte, Gott möge „alle ehrliche Handthierung und Nahrung zu Wasser und Lande" segnen, die Reisenden geleiten und bewahren und die Herzen „zum thätigen Mitleiden gegen alle Nothleidenden lenken." Ich habe auch die pommerschen Agenten aus den Jahren 1535, 1542, 1568, 1690 und 1731, sowie in Vorpommern übliche handschriftliche und gedruckte Kirchen¬ gebete aus den Jahren 1641, 1659, 1672, 1711, 1716, 1717, 1721, 1743 und 1746 durchgesehen und darin zwar eine weitergehende Rücksicht auf die maritimen Nahrungszweige der Bevölkerung, aber keine Bitte gefunden, die zur Entstehung der Strandsegensage Hütte Anlaß bieten können. Die Agenten aus den Jahren 1569, 1690 und 1731 enthalten in der deutschen Litanei die Bitten: „Den Seeuarenden vnd reisenden Mann vor allem vnglück bewaren" und „de frucht op dem Lande vnd Vissche im water, gener vnd beWaren." Das allgemeine Kirchengebet in diesen Agenten bittet nur um Segen für die Früchte der Erde und für Reisende und Seefahrer. Ein Greifswalder Gebet¬ buch, die Buß- vnd Best-Glocke, enthält in zwei Jahrgängen, 1641 und 1659, dieselben Bitten als Teile der deutschen Litanei, das im siebzehnten Jahrhundert in Anklam übliche allgemeine Kirchengebet enthält die Bitte um Segen für „den Ackerbau, Fischfang und andere Christliche Kauffmanschafft, Handthierung und Gewerbe." Im Jahre 1717 bat man in Schwedisch- Pommern im allgemeinen Kirchengebet: „Segne liebreicher GOTT... alle ehrliche Handthierung und Nahrung zu Wasser und zu Lande. Hilff einem jeden in seiner Noth, . . laß wohl geradem die Früchte der Erden." Das allgemeine Kirchengebet für Vorpommern und Rügen aus den Jahren 1743, 1744 und 1746 enthält die Bitte: „Sey . . der Reysenden Geleitsmann und Beschirmer," auch ein handschriftliches aus dem Jahre 1721 enthält diese Bitte. Vielleicht ist aus der Bitte „die Frucht auf dem Lande und Fische im Wasser geben und bewahren" die Bitte „Segne Land und Strand" entstanden, die wie jene ältere Form die materiellen Interessen der Ackerbau und Fisch- Grenzboten 111 1904 Si

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/389>, abgerufen am 25.08.2024.