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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Landgrafen von Hessen-Homburg

habe, den Vertrag des Landgrafen mit der "Pachtgesellschaft," durch den
dieser das Privilegium zur Errichtung einer Spielbank erteilt worden sei, auf¬
zuheben, und ob die Reichsversammlung nicht durch den Beschluß, die Spiel¬
banken aufzuheben, die Verpflichtung übernehme, die Betroffnen vorab zu
entschädigen.

Das von Professor Mittermaier in Übereinstimmung mit der juristischen
Fakultät abgegebne Gutachten beantwortete die erste Frage dahin, es sei un¬
zweifelhaft, daß durch das Grundgesetz, das aus den Beratungen der kon¬
stituierenden Nationalversammlung hervorgehn werde, auch die betreffenden
Verträge in Homburg aufgehoben und für die Zukunft als wirkungslos er¬
klärt werden könnten, möge es auch zurzeit streitig erscheinen, ob den Be¬
schlüssen der Nationalversammlung unmittelbar verbindende Kraft für alle
deutschen Staaten werde beigelegt werden, oder ob noch die Einholuug einer
besondern Zustimmung der einzelnen Staaten für nötig erachtet werde.

Die Frage, ob die Beteiligten nach dem natürlichen Rechte und nach der
Billigkeit einen Anspruch auf Entschädigung hätten, wurde entschieden bejaht,
da eine Nichtberücksichtigung der Betroffnen durch die Reichsgesetzgebung als
eine große Härte erscheinen müsse.

Obgleich Landgraf Ferdinand, wie wir gesehen haben, persönlich dem
Spiele abgeneigt war, konnte er sich doch nicht zur Aufhebung des rechts¬
kräftig abgeschlossenen Pachtvertrags entschließen, denn er sah ein, daß mit
der Aufhebung des Spiels nicht nur die in den verschiedensten Händen liegenden
Aktien der Gesellschaft im Betrage von einer Million Gulden ihren Wert ver¬
lieren, sondern auch durch das Fernbleiben vieler reicher Ausländer der Wohl¬
stand Homburgs und der Umgegend schwer geschädigt werden würde.

Die Schuldenlast der Landgrafschaft Homburg betrug ein und eine halbe
Million Gulden, das Defizit für 1849 war auf 50000 Gulden berechnet, und
der Ausfall der Pachtgelder hätte die finanzielle Not des Landes sehr ver¬
größert. Auch wurde von der land gräflichen Regierung alles getan, um die
schlimmen Begleiterscheinungen des Glücksspiels einzuschränken. Den eignen
Untertanen war streng verboten, sich am Spiele zu beteiligen. Polizeibeamte
überwachten das Spiel und verhinderten jede Betrügerei. Niemand durfte,
wie das bei geheimen Banken oft geschieht, auf Ehrenwort spielen oder auf
einem geschriebnen Zettel die Höhe seines Einsatzes bezeichnen, sondern die
äußerste zulässige Höhe des Einsatzes war festgestellt, und der Einsatz mußte
in barem Gelde auf den Tisch offen hingelegt werden. Jeder Spieler konnte
also nur so viel Geld verlieren, als er in der Tasche mitgebracht hatte.

Der Abgeordnete Venedey war am 28. Oktober 184-8 in seiner Be¬
sprechung mit Bürgern Homburgs davon überzeugt worden, daß eine plötzliche
Aufhebung des Spiels für das kleine Land höchst verderblich werden müsst-
Er trat deshalb dafür ein, daß man mit dieser Maßregel nicht zu rasch vor¬
gehn solle. Doch wurde am 8. Januar 1849 von der deutschen National¬
versammlung in Frankfurt ein "Neichsgesetz" über die Schließung aller öffent¬
lichen Spielbanken und Aufhebung der Spielpachtverträge mit dem 1. Mai 1849
angenommen. Die Entschüdigungsfrage wurde nicht geregelt. Deshalb richtete


Die Landgrafen von Hessen-Homburg

habe, den Vertrag des Landgrafen mit der „Pachtgesellschaft," durch den
dieser das Privilegium zur Errichtung einer Spielbank erteilt worden sei, auf¬
zuheben, und ob die Reichsversammlung nicht durch den Beschluß, die Spiel¬
banken aufzuheben, die Verpflichtung übernehme, die Betroffnen vorab zu
entschädigen.

Das von Professor Mittermaier in Übereinstimmung mit der juristischen
Fakultät abgegebne Gutachten beantwortete die erste Frage dahin, es sei un¬
zweifelhaft, daß durch das Grundgesetz, das aus den Beratungen der kon¬
stituierenden Nationalversammlung hervorgehn werde, auch die betreffenden
Verträge in Homburg aufgehoben und für die Zukunft als wirkungslos er¬
klärt werden könnten, möge es auch zurzeit streitig erscheinen, ob den Be¬
schlüssen der Nationalversammlung unmittelbar verbindende Kraft für alle
deutschen Staaten werde beigelegt werden, oder ob noch die Einholuug einer
besondern Zustimmung der einzelnen Staaten für nötig erachtet werde.

Die Frage, ob die Beteiligten nach dem natürlichen Rechte und nach der
Billigkeit einen Anspruch auf Entschädigung hätten, wurde entschieden bejaht,
da eine Nichtberücksichtigung der Betroffnen durch die Reichsgesetzgebung als
eine große Härte erscheinen müsse.

Obgleich Landgraf Ferdinand, wie wir gesehen haben, persönlich dem
Spiele abgeneigt war, konnte er sich doch nicht zur Aufhebung des rechts¬
kräftig abgeschlossenen Pachtvertrags entschließen, denn er sah ein, daß mit
der Aufhebung des Spiels nicht nur die in den verschiedensten Händen liegenden
Aktien der Gesellschaft im Betrage von einer Million Gulden ihren Wert ver¬
lieren, sondern auch durch das Fernbleiben vieler reicher Ausländer der Wohl¬
stand Homburgs und der Umgegend schwer geschädigt werden würde.

Die Schuldenlast der Landgrafschaft Homburg betrug ein und eine halbe
Million Gulden, das Defizit für 1849 war auf 50000 Gulden berechnet, und
der Ausfall der Pachtgelder hätte die finanzielle Not des Landes sehr ver¬
größert. Auch wurde von der land gräflichen Regierung alles getan, um die
schlimmen Begleiterscheinungen des Glücksspiels einzuschränken. Den eignen
Untertanen war streng verboten, sich am Spiele zu beteiligen. Polizeibeamte
überwachten das Spiel und verhinderten jede Betrügerei. Niemand durfte,
wie das bei geheimen Banken oft geschieht, auf Ehrenwort spielen oder auf
einem geschriebnen Zettel die Höhe seines Einsatzes bezeichnen, sondern die
äußerste zulässige Höhe des Einsatzes war festgestellt, und der Einsatz mußte
in barem Gelde auf den Tisch offen hingelegt werden. Jeder Spieler konnte
also nur so viel Geld verlieren, als er in der Tasche mitgebracht hatte.

Der Abgeordnete Venedey war am 28. Oktober 184-8 in seiner Be¬
sprechung mit Bürgern Homburgs davon überzeugt worden, daß eine plötzliche
Aufhebung des Spiels für das kleine Land höchst verderblich werden müsst-
Er trat deshalb dafür ein, daß man mit dieser Maßregel nicht zu rasch vor¬
gehn solle. Doch wurde am 8. Januar 1849 von der deutschen National¬
versammlung in Frankfurt ein „Neichsgesetz" über die Schließung aller öffent¬
lichen Spielbanken und Aufhebung der Spielpachtverträge mit dem 1. Mai 1849
angenommen. Die Entschüdigungsfrage wurde nicht geregelt. Deshalb richtete


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[0276] Die Landgrafen von Hessen-Homburg habe, den Vertrag des Landgrafen mit der „Pachtgesellschaft," durch den dieser das Privilegium zur Errichtung einer Spielbank erteilt worden sei, auf¬ zuheben, und ob die Reichsversammlung nicht durch den Beschluß, die Spiel¬ banken aufzuheben, die Verpflichtung übernehme, die Betroffnen vorab zu entschädigen. Das von Professor Mittermaier in Übereinstimmung mit der juristischen Fakultät abgegebne Gutachten beantwortete die erste Frage dahin, es sei un¬ zweifelhaft, daß durch das Grundgesetz, das aus den Beratungen der kon¬ stituierenden Nationalversammlung hervorgehn werde, auch die betreffenden Verträge in Homburg aufgehoben und für die Zukunft als wirkungslos er¬ klärt werden könnten, möge es auch zurzeit streitig erscheinen, ob den Be¬ schlüssen der Nationalversammlung unmittelbar verbindende Kraft für alle deutschen Staaten werde beigelegt werden, oder ob noch die Einholuug einer besondern Zustimmung der einzelnen Staaten für nötig erachtet werde. Die Frage, ob die Beteiligten nach dem natürlichen Rechte und nach der Billigkeit einen Anspruch auf Entschädigung hätten, wurde entschieden bejaht, da eine Nichtberücksichtigung der Betroffnen durch die Reichsgesetzgebung als eine große Härte erscheinen müsse. Obgleich Landgraf Ferdinand, wie wir gesehen haben, persönlich dem Spiele abgeneigt war, konnte er sich doch nicht zur Aufhebung des rechts¬ kräftig abgeschlossenen Pachtvertrags entschließen, denn er sah ein, daß mit der Aufhebung des Spiels nicht nur die in den verschiedensten Händen liegenden Aktien der Gesellschaft im Betrage von einer Million Gulden ihren Wert ver¬ lieren, sondern auch durch das Fernbleiben vieler reicher Ausländer der Wohl¬ stand Homburgs und der Umgegend schwer geschädigt werden würde. Die Schuldenlast der Landgrafschaft Homburg betrug ein und eine halbe Million Gulden, das Defizit für 1849 war auf 50000 Gulden berechnet, und der Ausfall der Pachtgelder hätte die finanzielle Not des Landes sehr ver¬ größert. Auch wurde von der land gräflichen Regierung alles getan, um die schlimmen Begleiterscheinungen des Glücksspiels einzuschränken. Den eignen Untertanen war streng verboten, sich am Spiele zu beteiligen. Polizeibeamte überwachten das Spiel und verhinderten jede Betrügerei. Niemand durfte, wie das bei geheimen Banken oft geschieht, auf Ehrenwort spielen oder auf einem geschriebnen Zettel die Höhe seines Einsatzes bezeichnen, sondern die äußerste zulässige Höhe des Einsatzes war festgestellt, und der Einsatz mußte in barem Gelde auf den Tisch offen hingelegt werden. Jeder Spieler konnte also nur so viel Geld verlieren, als er in der Tasche mitgebracht hatte. Der Abgeordnete Venedey war am 28. Oktober 184-8 in seiner Be¬ sprechung mit Bürgern Homburgs davon überzeugt worden, daß eine plötzliche Aufhebung des Spiels für das kleine Land höchst verderblich werden müsst- Er trat deshalb dafür ein, daß man mit dieser Maßregel nicht zu rasch vor¬ gehn solle. Doch wurde am 8. Januar 1849 von der deutschen National¬ versammlung in Frankfurt ein „Neichsgesetz" über die Schließung aller öffent¬ lichen Spielbanken und Aufhebung der Spielpachtverträge mit dem 1. Mai 1849 angenommen. Die Entschüdigungsfrage wurde nicht geregelt. Deshalb richtete

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/276>, abgerufen am 23.07.2024.